Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Rechtsanwalt wegen übler Nachrede verurteilt

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 682/69 (alt: 5 StR 472/68)
Datum
21.04.1970
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Rechtsanwalt wurde vom Landgericht wegen übler Nachrede in zwei Fällen verurteilt, weil er einen Amtsgerichtsrat der Rechtsbeugung beschuldigte. Er rügte Verfahrensmängel und verlangte umfangreiche Beweiserhebungen; die Beweisanträge wurden überwiegend als unbeachtlich oder untauglich zurückgewiesen. Der BGH verwirft die Revision: Die Beweiswürdigung und Ablehnung der Anträge sind nicht rechtsfehlerhaft, und der Rechtfertigungsgrund des § 193 StGB liegt nicht vor. Die Urteilformel ist redaktionell zu ändern („Freiheitsstrafe“ statt „Gefängnis“).

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Rechtsanwalt ist für strafbare Äußerungen in der Vertretung seiner Mandanten nicht grundsätzlich von strafrechtlicher Verantwortung ausgenommen; Grundrechte und die anwaltliche Amtsbefugnis schützen nicht vor Strafausschluss, wenn die Voraussetzungen der Rechtfertigung nicht vorliegen.

2

Der Rechtfertigungsgrund des § 193 StGB setzt voraus, dass die Äußerungen geeignet sind, berechtigte Interessen des Mandanten in einem konkreten Verfahrenszusammenhang wahrzunehmen; pauschale oder verfahrensfremde Beschuldigungen sind nicht gerechtfertigt.

3

Die Ablehnung eines Beweisantrags ist zulässig, wenn die behaupteten Tatsachen für die Entscheidung ohne Bedeutung sind oder die benannten Beweismittel ungeeignet sind; eine Rüge der Beweiswürdigung greift nur bei Rechtsfehlern oder willkürlicher Bewertung.

4

Bei der Strafzumessung können rechtskräftige Vorstrafen als eigenständiger Strafzumessungsgrund berücksichtigt werden; das Tatgericht darf deren Richtigkeit nicht im Revisionsverfahren erneut prüfen.

Vorinstanzen

Landgericht Braunschweig, 13. August 1969

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL in der Strafsache gegen den Rechtsanwalt Dr. Walter ███ aus ███, geboren ███████████ 1918 in ███████████ (Ostpreußen), wegen übler Nachrede

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 21. April 1970 an der teilgenommen haben: Senatspräsident Prof. Dr. Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr. Borker Bundesrichter Herrmann als beisitzende Richter, Bundesanwalt ████ ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizhauptsekretär ██

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Braunschweig vom 13. August 1969 wird verworfen. In der Urteilsformel tritt jedoch an die Stelle des Wortes „Gefängnis“ das Wort „Freiheitsstrafe“.

Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels einschließlich der notwendigen Auslagen, die dem Nebenkläger, Amtsgerichtsrat Dr. █████ in ██, durch die Revision entstanden sind.

Von Rechts wegen

Gründe

Der Angeklagte ist bei dem Amtsgericht in Wolfsburg als Rechtsanwalt zugelassen. Er beschuldigte den Amtsgerichtsrat Dr. █████ in ██ ██████████ der Rechtsbeugung. Das Landgericht hat ihn wegen übler Nachrede in zwei Fällen, darunter einem fortgesetzten, zu zwei Geldstrafen von 500 und 700 DM verurteilt, „an deren Stelle im Nichtbeitreibungsfalle für je 100 DM ein Tag Freiheitsstrafe tritt“.

Die Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und rügt Verletzung des sachlichen Rechts. Sie hat keinen Erfolg.

I. Die Verfahrensbeschwerden dringen nicht durch.

1. Der Angeklagte hatte geltend gemacht, das vorliegende Verfahren sei nur ein Glied in einer Kette gesetzwidriger Benachteiligungen und Schikanen, mit denen ihn die Justiz seiner Gesinnung wegen seit Jahren verfolge, um ihn beruflich zu diffamieren und wirtschaftlich zu schädigen. Er hatte dazu in einem Beweisantrag vom 4. August 1969 zahlreiche Behauptungen aufgestellt.

Das Landgericht hat den Beweisantrag abgelehnt. Es hat eine der Beweisbehauptungen als wahr unterstellt. Den Antrag, den Zeugen Amtsgerichtsrat ███ ██ über einen bestimmten anderen Punkt zu vernehmen, hat es zurückgewiesen, weil der Zeuge darüber schon ausgesagt habe. Im Übrigen hat es den Beweisantrag abgelehnt, weil die Beweisbehauptungen für die Entscheidung ohne Bedeutung seien.

Die Ausführungen, mit denen die Revision diese Begründung angreift, gehen fehl.

a) Die Beweisbehauptungen waren nicht deshalb von Belang, weil das Landgericht am Anfang der Urteilsgründe schreibt: „Für das vorliegende Verfahren sind die politische Einstellung bezw. die Tätigkeiten des Angeklagten und des Amtsgerichtsrats Dr. █████ in der Vergangenheit von Bedeutung.“ Damit rechtfertigt die Strafkammer nur, dass sie in den drei dort folgenden Sätzen die verschiedenartige politische Vergangenheit des Angeklagten und des Nebenklägers erwähnt, weil sie darin den Ursprung der persönlichen Animositäten sieht.

b) Die Strafkammer musste die beantragten Beweise auch nicht deshalb erheben, weil sie bei der Strafzumessung berücksichtigt, „dass der Angeklagte bei Begehung der hier abzuurteilenden zwei Straftaten der üblen Nachrede bereits einmal wegen mehrerer Beleidigungen und wegen leichtfertiger falscher Anschuldigung rechtskräftig verurteilt worden war, wobei sich die leichtfertig falsche Anschuldigung und ein Teil der Beleidigungen auch gegen den Amtsgerichtsrat Dr. █████ in ██ gerichtet hatten“. Die einschlägigen, im Einzelnen festgestellten Bestrafungen des Angeklagten sind für sich allein ein rechtlich gültiger Strafzumessungsgrund. Es ist dem Richter dabei verwehrt, die Richtigkeit der Urteile zu prüfen oder zu untersuchen, wie es zu ihnen gekommen ist.

c) Alle übrigen Angriffe der Revision gegen die Ablehnung des Beweisantrages vom 4. August 1969 sind offensichtlich unbegründet.

2. Das Landgericht hält für nicht erwiesen, dass Amtsgerichtsrat Dr. █████ im Falle ██████████ das Recht gebeugt habe, insbesondere entgegen seiner Zeugenaussage gewusst habe, „dass die Befugnis des Angeklagten, als Verteidiger aufzutreten, auch ohne eine Vollmachtsurkunde auf andere Weise nachgewiesen werden konnte“.

Hierauf bezogen sich folgende Punkte eines Beweisantrages des Angeklagten vom 12. August 1969. Der Angeklagte bat, zum Beweise dafür,

1. [REDACTED] 2. „dass die in der Hauptverhandlung gemachte Aussage des Zeugen Dr. █████, seine vorgesetzte Dienstbehörde im Oberlandesgerichtsbezirk Celle habe ihn nach seinen persönlichen Kenntnissen als dem übertragenen Strafrichteramt nicht gewachsen angesehen, vielmehr bloß als ‚geprüften Referendar‘ bezeichnet und betrachtet, falsch ist, Beweis zu erheben durch a) Herbeiziehung der Personalakten des Zeugen Dr. █████ vom Justizministerium ██, b) Vernehmung des Oberlandesgerichtspräsidenten in ██ und des Niedersächsischen Justizministers in ██ als Zeugen“,

3. „dass die Aussage des Zeugen Dr. █████, er habe vor 1959 nur verhältnismäßig geringe strafrichterliche Berufserfahrung gehabt, falsch ist, weil der Zeuge spätestens seit 1955, aber auch schon in den vorangegangenen Jahren fortwährend als Strafrichter, auch als Vorsitzender eines Schöffengerichts, tätig war, Beweis zu erheben durch a) Heranziehung der Personalakten des Zeugen Dr. █████ vom Niedersächsischen Justizministerium, b) Ladung und Vernehmung des Landgerichtspräsidenten in ██, c) Herbeiziehung des Dienstverteilungsplanes des Amtsgerichts ████, Zweigstelle ████████ des Amtsgerichts ███ in den Jahren von 1953 bis 1959“.

Die Strafkammer hat diesen Antrag in beiden Punkten abgelehnt, weil die zu Nr. 2 behauptete Tatsache für die Entscheidung ohne Bedeutung sei und die zu Nr. 3 benannten Beweismittel völlig ungeeignet seien, die behauptete Tatsache zu beweisen.

a) Wie der Revision zugegeben werden muss, ist die Begründung zu Nr. 3 rechtsirrig. Auf die vom Angeklagten beantragte Weise hätte festgestellt werden können, seit wann Amtsgerichtsrat Dr. █████ als Strafrichter tätig war. Es kann keine Rede davon sein, dass die angegebenen Beweismittel dazu völlig ungeeignet seien.

Auf diesem Verstoß kann jedoch das Urteil nicht beruhen. Wie seine Begründung erkennen lässt, ist die Strafkammer bei der Beweiswürdigung nicht davon ausgegangen, Amtsgerichtsrat Dr. █████ habe im Jahre 1959 nur wenig Erfahrung als Strafrichter und geringe Kenntnisse des Strafverfahrensrechts gehabt. Ihre Annahme, er habe einfach der allgemeinen gerichtlichen Übung vertraut, ohne sie zu prüfen, passt auch für einen langjährigen routinierten Richter. Gerade ihm kann, wie die Strafkammer mit den Worten „als Amtsrichter“ andeuten will, der regelmäßige Eingang einer schriftlichen Verteidigervollmacht so zur Gewohnheit werden, dass er sie für rechtlich erforderlich hält. Dieser Rechtsirrtum ist weit verbreitet und bedeutet nicht eine solche „erstaunliche Rechtsunkenntnis“, wie die Revision es darstellt.

b) Hieraus ergibt sich zugleich, dass die Strafkammer den obigen Antrag zu Nr. 2 rechtlich zutreffend abgelehnt hat. Die Beweisbehauptung war entgegen den Ausführungen der Revision für die Entscheidung ohne Bedeutung.

3. Soweit sich die Angriffe der Revision gegen die Begründung richten, mit der das Landgericht den Beweisantrag vom 12. August 1969 in seinen übrigen Punkten abgelehnt hat, sind sie offensichtlich unbegründet.

4. Für die Ausführungen, mit denen die Revision eine Verletzung des § 261 StPO rügt, gilt dasselbe, soweit sie nicht überhaupt unzulässige Angriffe gegen die Beweiswürdigung enthalten.

II. Das Urteil hält der Sachrüge stand. Seine Feststellungen tragen die Verurteilung.

1. Wenn ein Rechtsanwalt als Verteidiger oder Prozessbevollmächtigter in einem gerichtlichen Verfahren Äußerungen tut, die strafbar, insbesondere nicht durch die Wahrnehmung berechtigter Interessen nach § 193 StGB gerechtfertigt sind, ist er weder durch eine „anwaltliche Amtsbefugnis“ noch durch die Grundrechte der freien Meinungsäußerung und des rechtlichen Gehörs (Art. 5, 103 Abs. 1 GG) davor geschützt, strafrechtlich verfolgt zu werden.

2. Der Rechtfertigungsgrund des § 193 StGB liegt nach den Feststellungen nicht vor. Die Schriftsätze, mit denen der Angeklagte den Amtsgerichtsrat ██████████████ ██ in sechs Strafsachen als befangen ablehnte, enthalten keinerlei Hinweis auf irgendeinen Zusammenhang beider Sachen mit dem Strafverfahren gegen ████████████. Der Vorwurf, in dieser Sache habe Amtsgerichtsrat ██████ vorsätzlich das Recht gebeugt, war daher ungeeignet, gegen ihn in jenen sechs anderen Sachen eine Besorgnis der Befangenheit zu begründen. Mit diesem Mittel konnte der Angeklagte keine berechtigten Interessen der von ihm verteidigten Personen wahrnehmen. Stattdessen laufen seine Schriftsätze ihrem Gesamtinhalt nach darauf hinaus, überhaupt jede weitere richterliche Tätigkeit des ██████████████████████████ zu verhindern.

3. Die weiteren Ausführungen zur Sachbeschwerde sind offensichtlich unbegründet, soweit sie sich nicht überhaupt in unzulässiger Weise von den festgestellten Tatsachen entfernen.

4. Wegen der neuen Fassung des § 29 StGB tritt in der Formel des angefochtenen Urteils an die Stelle des Wortes „Gefängnis“ das Wort „Freiheitsstrafe“. Aus den beiden Geldstrafen in sinngemäßer Anwendung des § 460 StPO eine Gesamtstrafe nach § 74 Abs. 1 (n.F.) StGB zu bilden, bleibt dem Landgericht überlassen.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Bundesanwalts.

SarstedtSchmittHerrmann
SiemerDr. Borker