Revision gegen Zuständigkeit des Landgerichts bei Hehlerei verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 682/68
- Datum
- 10.01.1969
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
§ 269 StPO verbietet einem Gericht, sich für unzuständig zu erklären, weil die Sache vor ein Gericht niedrigerer Ordnung gehöre; daher führt die Behauptung, das Amtsgericht sei zuständig, regelmäßig nicht zur Begründetheit einer Rüge nach § 338 Nr. 4 StPO.
Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG lässt eine Ausnahme von § 269 StPO zu: Wird der Angeklagte seinem gesetzlichen Richter willkürlich entzogen, steht dem Betroffenen die Rüge der Unzuständigkeit offen.
Eine willkürliche Entziehung des gesetzlichen Richters erfordert mehr als einen bloßen Irrtum; es muss ein willkürliches Vorgehen bei Auswahl oder Besetzung des Gerichts feststellbar sein.
Bei verbundenen Verfahren dürfen auch für weniger bedeutende Nebenbeschuldigte die Verfahren wegen des Zusammenhangs mit schwereren Haupttaten vor dem Landgericht geführt werden; das Fehlen besonderer Darlegungen zur Bedeutung in Anklage oder Eröffnungsbeschluss begründet keine willkürliche Zuständigkeitsanmaßung.
Auch nachträgliche Abtrennungen rechtfertigen nur dann die Annahme einer Verfassungsrechtsverletzung des gesetzlichen Richters, wenn die vorherige Zuständigkeitsannahme willkürlich war; bloße Fehler oder Irrtümer genügen nicht.
Vorinstanzen
Landgericht Hamburg, 30. Mai 1968
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL in der Strafsache gegen den Kaufmann Alwin ███████ aus █████████████████, dort geboren █████████████████, wegen Hehlerei
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 10. Januar 1969, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Prof. Dr. Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Dr. Borker als ███████████ Richter, Bundesanwalt ████ als ██████████ der Bundesanwaltschaft, Justizhauptsekretär ██
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 30. Mai 1968 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Revision des Angeklagten, der wegen Hehlerei zu einer Geldstrafe von 400 DM an Stelle einer Gefängnisstrafe von 80 Tagen verurteilt worden ist, rügt, der Fall sei nicht von besonderer Bedeutung gewesen und hätte daher nach § 24 Abs. 1 Nr. 2 GVG vor das Amtsgericht gehört; das Landgericht habe seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen (§ 338 Nr. 4 StPO).
Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
I. Nach § 269 StPO darf ein Gericht „sich nicht für unzuständig erklären, weil die Sache vor ein Gericht niederer Ordnung gehöre“. Darum hat der Bundesgerichtshof den Revisionsgrund des § 338 Nr. 4 StPO bisher verneint, wenn geltend gemacht wurde, statt des Landgerichts hätte das Amtsgericht entscheiden müssen (BGHSt 9, 367, 368; Urt. v. 13. Februar 1962 in GA 1963, 100 zu § 24 GVG und mehrere unveröffentlichte Urteile).
Diese Regel wird aber durch Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG eingeschränkt, nach dem niemand seinem gesetzlichen Richter entzogen werden darf. Ob dieses Grundrecht dadurch verletzt worden ist, dass statt des Amtsgerichts das Landgericht geurteilt hat, ist nicht nur vom Bundesverfassungsgericht auf eine Verfassungsbeschwerde, sondern auch schon vorher im Rechtsmittelzug zu prüfen (BVerfGE 9, 223, 230 = NJW 1959, 871, 872). Das Revisionsgericht ist dazu allerdings nur in der Lage, wenn eine entsprechende Verfahrensrüge ordnungsmäßig erhoben worden ist (BGHSt 19, 273). Eine Verletzung des Grundrechts auf den gesetzlichen Richter nimmt das Bundesverfassungsgericht in ständiger Rechtsprechung nur an, wenn bei der Auswahl oder Besetzung des Gerichts „willkürlich verfahren“ worden ist; ein Fehler, der auf einem bloßen Irrtum beruht, reicht nicht aus (BVerfGE aaO m. Nachw.).
Aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG ergibt sich also eine ungeschriebene Ausnahme des „verfassungskonform“ auszulegenden § 269 StPO für die seltenen Fälle, in denen der Angeklagte sonst seinem gesetzlichen Richter willkürlich entzogen würde. Ist dies geschehen, so steht § 269 StPO einer Rüge aus § 338 Nr. 4 StPO in Verbindung mit Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG nicht entgegen.
II. Im vorliegenden Fall ist aber ein willkürliches Vorgehen der Strafkammer nicht erkennbar, von der Revision nicht einmal behauptet.
1. Die Staatsanwaltschaft hatte am 24. April 1967 beim Landgericht eine umfangreiche Anklage gegen 17 Personen erhoben, gegen die meisten wegen mehrerer einfacher oder schwerer Diebstähle, die von vier Angeschuldigten sogar im strafschärfenden Rückfall nach § 244 StGB begangen worden sein sollten. Die Strafkammer ließ durch Beschluss vom 8. September 1967 die Anklage zu und eröffnete das Hauptverfahren vor dem Landgericht. Sie und schon die Staatsanwaltschaft gingen ersichtlich von der Annahme aus, dass gegen die Hauptangeklagten höhere Strafen als zwei Jahre Zuchthaus zu erwarten waren (§ 24 Abs. 1 Nr. 3 GVG). Mit der Verfolgung der Haupttäter durften die Verfahren gegen die Personen, die, wie der Beschwerdeführer, nur der Hehlerei beschuldigt wurden, wegen des Zusammenhangs nach den §§ 2, 3 StPO verbunden und vor das Landgericht gebracht werden. Sie brauchten dazu nicht von besonderer Bedeutung im Sinne des § 24 Abs. 1 Nr. 2 GVG zu sein. Der Beschwerdeführer meint daher zu Unrecht, in der Anklageschrift und im Eröffnungsbeschluss hätten die Umstände angegeben werden müssen, aus denen sich eine besondere Bedeutung des Verfahrens gegen ihn habe ergeben sollen. Auf keinen Fall lässt sich daraus, dass solche Darlegungen fehlen, herleiten, die Strafkammer habe sich die Zuständigkeit willkürlich angemaßt.
2. Nachträglich trennte die Strafkammer am 19. Februar 1968 das Verfahren gegen den Beschwerdeführer und zwei andere, ebenfalls der Hehlerei beschuldigte Angeklagte ab. Vielleicht wäre es jetzt nach den §§ 6, 209 Abs. 1 StPO zulässig gewesen, die selbständig gewordenen Sachen, die keine besondere Bedeutung hatten, an das Amtsgericht abzugeben. Möglicherweise wäre das sogar mit Rücksicht auf Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG in Verbindung mit § 24 Abs. 1 Nr. 2 GVG geboten gewesen, um den Beschwerdeführer vor den Richter zu bringen, der nunmehr für ihn der gesetzliche war. Das alles kann jedoch dahinstehen. Denn selbst wenn die Strafkammer in diesem Punkt einen Fehler gemacht haben sollte, wäre sie nur einem Irrtum erlegen, hätte aber nicht willkürlich gehandelt.
Die Revision war daher zu verwerfen, wie der Bundesanwalt beantragt hat.
Da nach den Grundsätzen der früheren Urteile des Bundesgerichtshofs im Ergebnis ebenso entschieden werden musste, war die Sache nicht nach § 136 Abs. 1 GVG dem Großen Senat für Strafsachen vorzulegen.
| Siemer | Sarstedt | Schmitt | |||
| Schmidt | Dr. Borker |