Treffer
BGH Urteil

Revision: Aufhebung mangels Feststellungen zur Täterkenntnis bei Hehlerei (§259 StGB)

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 682/54
Datum
15.02.1955
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte kaufte und verkaufte zahlreiche gestohlene Zigaretten und wurde wegen gewerbsmäßiger Hehlerei verurteilt. Der BGH hob die Verurteilung auf, da das Landgericht nicht festgestellt hatte, dass dem Angeklagten die Verbrechereigenschaft des Lieferanten bekannt war. Die bloße Formulierung „stadtbekannt" genügt nicht; für die Anwendung der Beweisvermutung des §259 StGB müssen dem Täter die herangezogenen Umstände nachweislich bekannt sein. Die Sache wurde zur neuen Verhandlung zurückgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Zur Feststellung des Vorsatzes bei Hehlerei nach §259 StGB dürfen die Gerichte die in §259 enthaltene Beweisvermutung heranziehen, wenn Umstände dargelegt werden, die dem Täter die Kenntnis vom strafbaren Vorerwerb vermitteln.

2

Zur Verwertung solcher Umstände ist Voraussetzung, dass sie dem Täter tatsächlich bekannt waren; allgemeine oder unspezifische Hinweise (z. B. "stadtbekannt") begründen diese Kenntnis in der Regel nicht.

3

Fehlt die Feststellung der für die Beweisvermutung erforderlichen Kenntnis des Täters, sind die gegen ihn gerichteten Verurteilungen und die zugrundeliegenden Feststellungen aufzuheben.

4

Bei Zweifeln, ob ein Feststellungsdefizit die Schuld- oder Strafzumessungsentscheidung beeinflusst hat, ist die Sache an die Vorinstanz zurückzuverweisen, ohne die Strafzumessung abschließend zu prüfen.

Vorinstanzen

Landgericht Lübeck, 4. Oktober 1954

Leitsatz

(nicht explizit im Text enthalten)

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten ████████ wird das Urteil des Landgerichts in Lübeck vom 4. Oktober 1954, soweit es diesen Angeklagten betrifft, samt den Feststellungen aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Rechtsmittels – an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Tatbestand

Der Angeklagte hat von den rechtskräftig wegen Diebstahls verurteilten früheren Mitangeklagten ███ und Ba. nach und nach etwa 13.000 gestohlene Zigaretten gekauft und in seinem Geschäft verkauft. Das Landgericht hat ihn wegen gewerbsmäßiger Hehlerei zu zehn Monaten Gefängnis verurteilt. Seine Revision rügt die Verletzung des sachlichen Strafrechts. Das Rechtsmittel hat Erfolg.

Gründe

Das Landgericht hat seine Ausführungen zum inneren Tatbestand damit abgeschlossen, dem Angeklagten ██ habe sich zwingend die Überzeugung aufdrängen müssen, dass es sich um Stehlgut handelte. Dieser Satz könnte, für sich genommen, den Anschein erwecken, die Strafkammer habe nicht vorsätzliches, sondern nur fahrlässiges Handeln festgestellt. Aus den vorhergehenden und nachfolgenden Ausführungen ergibt sich jedoch, dass hier der Vorsatz mit Hilfe der in § 259 StGB enthaltenen Beweisvermutung festgestellt werden sollte, nämlich durch Anführung von Umständen, die dem Angeklagten die Kenntnis von dem strafbaren Vorerwerb vermittelten.

Mit Recht wendet sich die Revision aber dagegen, dass in den Urteilsgründen in diesem Zusammenhang ausgeführt wird: „Die Angeklagten █████ und ███, die mit ██ mindestens schon eine ganze Zeit bekannt waren, mussten bei der als Verbrecher stadtbekannten Persönlichkeit des Angeklagten damit rechnen, dass es sich bei den Zigaretten nur um solche handeln konnte, die auf unredliche Weise in den Besitz des ██ gekommen sein mussten.“ Zutreffend vermisst die Revision die Feststellung, dass ██ auch dem Angeklagten ██ als Verbrecher bekannt war. In der Tat kann der Ausdruck „stadtbekannt“, wenigstens in Bezug auf eine Stadt wie Lübeck, nicht dahin gedeutet werden, eine „stadtbekannte“ Tatsache sei jedem Einwohner bekannt. Eine eindeutige Feststellung, dem Angeklagten sei die Verbrechereigenschaft des ██ bekannt gewesen, liegt somit nicht vor.

Auch dann, wenn der Vorsatz des Angeklagten mittels der Beweisregel festgestellt wird, dürfen nur solche Umstände verwertet werden, die dem Täter bekannt waren. Da diese Kenntnis nicht festgestellt ist, muss das Urteil aufgehoben werden, soweit es den Angeklagten ██ betrifft.

Zwar sind im Urteil (S. 46 A) noch weitere Umstände im Sinne des § 259 StGB aufgeführt. Es ist aber nicht genügend deutlich zu ersehen, inwieweit diese gerade auch auf den Angeklagten ██ treffen. Ein Teil bezieht sich ausdrücklich nur auf den Mitangeklagten ███. Jedenfalls kann die Schlussfeststellung der Strafkammer, ██ sei „nach den vorstehenden Ausführungen auch der Bösgläubigkeit als überführt anzusehen“, durch den von der Revision gerügten Mangel beeinflusst sein.

Unter diesen Umständen brauchte auf die Angriffe der Revision zur Strafzumessung nicht eingegangen zu werden.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

[Unterschriften]

Dr. RotbergSchmidtDr. Börker
Dr. KoffkaSiener