Revision teilweise stattgegeben: Änderung von Schuldsprüchen bei Brandstiftung und Rückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 681/83
- Datum
- 04.10.1983
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Abänderung des Schuldspruchs durch das Revisionsgericht ist geboten, wenn die verkündete Urteilsformel nicht mit den Urteilsgründen übereinstimmt.
Fehlen in den Zumessungsgründen hinreichende Ausführungen und lässt sich nicht ausschließen, dass die Strafhöhe vom höheren Strafrahmen eines anderen Delikts beeinflusst ist, sind die Strafaussprüche aufzuheben und die Sache zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen.
Ergeben sich aus der zulässigen Revision eines Angeklagten Änderungen, können diese nach § 357 StPO auch entsprechende Änderungen der Entscheidungen gegen Mitangeklagte rechtfertigen.
Revisionen, die weder entscheidungserhebliche Rechtsfehler substantiiert darlegen noch eine fehlerhafte Anwendung des Strafrechts aufzeigen, sind als unbegründet zu verwerfen (vgl. § 349 Abs. 2 StPO).
Vorinstanzen
Landgericht Osnabrück, 2. März 1983
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
in der Strafsache gegen
1. den Landwirt Johannes ███ aus ████, geboren am ███ 1942 in █████, zur Zeit in Untersuchungshaft,
den Kaufmann Josef ████
2. █████ aus █████, geboren am ██████ 1948 in ███████,
den Koch Clemens ██ 3. aus ████, geboren am ████████ 1957 in █████████, zur Zeit in Strafhaft,
wegen Brandstiftung u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die Revisionen, zu 2. auf Antrag des Generalbundesanwalts am 4. Oktober 1983 nach § 349 Abs. 2, 4 StPO einstimmig
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten Johannes ████████ wird das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 2. März 1983, soweit es diesen Angeklagten und den Verurteilten Clemens ██ betrifft, a) hinsichtlich der Verurteilungen wegen Brandstiftung dahin abgeändert, dass der Angeklagte Johannes ████████ der schweren Brandstiftung in einem Fall sowie der Brandstiftung (§ 308 StGB) in zwei Fällen, jeweils in Tateinheit mit Versicherungsbetrug, und der Verurteilte Clemens ██ der schweren Brandstiftung sowie der Brandstiftung (§ 308 StGB), jeweils in Tateinheit mit Versicherungsbetrug, schuldig sind, b) in sämtlichen Strafaussprüchen mit den Feststellungen aufgehoben.
Die weitergehende Revision des Angeklagten Johannes ████████ und die Revision des Angeklagten ██████ gegen das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 2. März 1983 werden als unbegründet verworfen; der Angeklagte ████████ trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
Gründe
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision des Angeklagten Johannes ████████ zu entscheiden hat.
Zur Revision des Angeklagten Johannes ████████ hat der Generalbundesanwalt u. a. ausgeführt:
"Nach den Urteilsgründen trifft es nicht zu, dass der Angeklagte – wie auch verkündet – der schweren Brandstiftung in zwei Fällen sowie der (einfachen) Brandstiftung schuldig ist. Das Landgericht spricht ihn vielmehr in den beiden Fällen I 2 und 3 der Anklage (UA S. 9/16, 17/18) nur einer (einfachen) Brandstiftung nach § 308 StGB, lediglich in einem Fall, nämlich dem zu I 1 der Anklage, der schweren Brandstiftung nach § 306 Nr. 2 StGB (UA S. 6/8) schuldig. Diese Berichtigung führt hier darüber hinaus zur Aufhebung sämtlicher Strafaussprüche. Aus dem Vergleich mit den Schuldsprüchen gegen die Tatbeteiligten folgt, dass der zur Berichtigung nötigende Mangel den Fall I 3 der Anklage betrifft (vgl. UA S. 26, 27). In diesem Fall hat das Landgericht auf die damit selbst die Strafe wegen schwerer Brandstiftung zum Fall I 1 der Anklage übersteigende Einsatzstrafe erkannt (UA S. 27). Mangels näherer Darlegungen in den Zumessungsgründen lässt sich mithin nicht ausschließen, dass das Landgericht sich mit dieser Einsatzstrafe nach Maßgabe der Urteilsformel irrtümlich vom höheren Strafrahmen des § 306 StGB hat leiten lassen.
Mit der Aufhebung der Einsatzstrafe sind neben der Gesamtstrafe auch die übrigen Einzelstrafen aufzuheben, da sich gleichfalls nicht ausschließen lässt, dass sie von der Höhe der Einsatzstrafe bestimmt sind."
Dem tritt der Senat bei. Die Erwägungen, die zur Abänderung und Teilaufhebung des Urteils gegen den Angeklagten Johannes ████████ führen, geben nach § 357 StPO Anlass, auch das Urteil gegen den Verurteilten ██ in entsprechender Weise abzuändern und die gegen ihn verhängten Strafen ebenfalls sämtlich aufzuheben. Auch der Verurteilte ██ ist ausweislich der Urteilsgründe im Fall I 3 der Anklage (UA S. 17/18) nur der Brandstiftung nach § 308 StGB für schuldig gehalten worden; die Einsatzstrafe ist auch gegen ihn wegen dieser Tat verhängt (UA S. 26).
Im Übrigen sind die Revisionen im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.
| Herrmann | Schuster | Niepel | |||
| Fleischmann | Horstkotte |