Treffer
BGH Beschluss

Revision: Änderung des Schuldspruchs bei Verkauf gefälschter Arzneimittel und Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 681/80
Datum
06.01.1981
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte hatte nachgemachte Schlankheitstropfen unter der Aufmachung des Originalherstellers verkauft; er legte Revision gegen das Urteil des LG Hannover ein. Der BGH hielt die Verurteilung wegen Betrugs und Vergehen nach §§ 96 Nr. 3 und 5 AMG sowie § 24 WZG für gerechtfertigt, aber die Annahme von Ausstattungsschutz (§ 25 WZG) und eine Verurteilung nach § 26 WZG trugen die Feststellungen nicht. Der Senat änderte den Schuldspruch entsprechend, hob den Strafausspruch auf und verwies zur Neuentscheidung über die Strafe zurück.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Veräußerung eines nicht zugelassenen Arzneimittels unter irreführender Bezeichnung und in Nachahmung der Aufmachung eines Originals kann Betrug und zugleich Verstöße gegen einschlägige Vorschriften des Arzneimittelgesetzes sowie des Warenzeichengesetzes begründen.

2

Für den strafrechtlichen Schutz einer Ausstattung (§ 25 WZG) müssen die erforderlichen Voraussetzungen der Kennzeichnungskraft und Verkehrsgeltung der äußeren Aufmachung durch das Tatgericht festgestellt werden; fehlen diese Feststellungen, ist die Verurteilung wegen Ausstattungsrechtsverletzung nicht tragfähig.

3

Der Straftatbestand des § 26 WZG hat subsidiären Charakter und tritt hinter Tatbestände zurück, die die Tat mit schwererer Strafe bedrohen; er ist deshalb zurückzustellen, wenn Betrug oder schwerer bestrafte AMG-Verstöße vorliegen.

4

Ist ein Tatbestand in rechtlicher Hinsicht zu ändern und sind keine weiteren feststellungsrelevanten Umstände zu erwarten, kann der Revisionssenat den Schuldspruch nach § 354 Abs. 1 StPO entsprechend abändern; Auswirkungen auf die Strafzumessung können eine Zurückverweisung zur Neubesetzung der Strafkammer erfordern.

5

Bei begründeten Zweifeln, dass der Strafausspruch durch fehlerhafte Annahmen über das Vorliegen mehrerer tatbestandlicher Verfehlungen beeinflusst sein könnte, hat das Revisionsgericht den Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur erneuten Strafzumessung zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Hannover, 11. Juni 1980

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS in der Strafsache gegen den Drogisten Wolfgang W.——— aus H., geboren am █ in ██****, wegen fortgesetzten Betruges u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Antrag und Anhörung des Generalbundesanwalts am 6. Januar 1981 nach § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hannover vom 11. Juni 1980 a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte wegen fortgesetzten Betruges in Tateinheit mit fortgesetztem Vergehen gegen § 96 Nrn. 3 und 5 AMG sowie gegen § 24 WZG verurteilt wird, b) im Strafausspruch mit den dazugehörigen Feststellungen aufgehoben.

2. Die weitergehende Revision wird als offensichtlich unbegründet verworfen.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.

Angewendete Vorschriften: §§ 263, 52 StGB, § 96 Nrn. 3 und 5 AMG, § 24 Abs. 1 und 3 WZG.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten *„wegen fortgesetzten Betruges in Tateinheit mit Vergehen gegen das Arzneimittelgesetz und das Warenzeichengesetz“* zu einer Freiheits- und Geldstrafe verurteilt. Der Angeklagte rügt mit der Revision die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.

1. Es ist offensichtlich unbegründet, soweit der Angeklagte wegen fortgesetzten Betruges in Tateinheit mit fortgesetztem Vergehen gegen § 96 Nrn. 3 und 5 AMG sowie gegen § 24 Abs. 1 und 3 WZG verurteilt ist. Mit dem Verkauf der nachgemachten Schlankheitstropfen unter dem Namen und der Aufmachung der Hersteller- und Vertriebsfirma des Originalmittels hat er seine Abnehmer (Apotheken und Drogerien) nicht nur in Bereicherungsabsicht getäuscht und um den Wert der Ware geschädigt, sondern gleichzeitig auch ein nicht zugelassenes Fertigarzneimittel (§ 21 Abs. 1 AMG) unter irreführender Bezeichnung (§ 8 Abs. 1 Nr. 2 AMG) sowie eine widerrechtlich mit der Firma eines anderen gekennzeichnete Ware (§ 24 Abs. 1 WZG) in den Verkehr gebracht.

2. Die Annahme des Landgerichts, dass der Angeklagte mit dieser Handlungsweise auch die Ausstattung eines anderen missbraucht hat (§ 25 Abs. 1 und 3 WZG), wird dagegen nicht von den Feststellungen getragen. Eine Ausstattung ist ein Kennzeichnungsmittel, das durch seine äußere Form oder Aufmachung die Ware eines Unternehmens von der eines anderen unterscheidet und das sich als solches innerhalb der beteiligten Verkehrskreise durchgesetzt hat (vgl. Baumbach/ Hefermehl, Warenzeichenrecht 11. Aufl. § 25 Rdn. 1 mit Nachweisen). Ob diese Voraussetzungen eines Ausstattungsschutzes, insbesondere seiner Verkehrsgeltung, bei dem Schlankheitsmittel „Anti-Adipositum X 112“ vorgelegen haben, lässt sich dem angefochtenen Urteil nicht entnehmen. Die Verurteilung wegen Verstoßes gegen § 26 WZG kann ebenfalls nicht bestehenbleiben. Dieser Straftatbestand hat subsidiären Charakter und tritt hinter Straftatbeständen zurück, welche die Tat mit schwererer Strafe bedrohen (§ 26 Abs. 1 WZG). Er wird deshalb von dem durch die gleiche Tat begangenen Betrug und dem Vergehen gegen § 96 AMG verdrängt.

Da keine weiteren Feststellungen zu erwarten sind, hat der Senat in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO den Schuldspruch geändert. Das war auch deshalb erforderlich, weil die Urteilsformel erkennen lassen muss, gegen welchen Straftatbestand des Arzneimittelgesetzes und des Warenzeichengesetzes der Angeklagte verstoßen hat.

3. Der Strafausspruch hat ebenfalls keinen Bestand. Der Senat kann nicht ausschließen, dass dieser in seiner Höhe durch die irrige Annahme gehäufter Verstöße gegen das Warenzeichengesetz beeinflusst worden ist. Der neue Tatrichter wird bei der Strafzumessung ferner die Gesichtspunkte zu beachten haben, die der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift beanstandet hat.

Der Generalbundesanwalt hat beantragt, das angefochtene Urteil im Strafausspruch aufzuheben und die weitergehende Revision zu verwerfen.

Fleischmann Herrmann Fuhrmann Horstkotte

RiBGH Rebitzki ist beurlaubt und daher verhindert zu unterschreiben

Herrmann

Zitiert von (1)