Revision verworfen wegen wirksamem Verzicht auf Rechtsmittel
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 681/77
- Datum
- 15.11.1977
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein wirksamer Verzicht auf Rechtsmittel setzt voraus, dass der Angeklagte nach ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung und mit Kenntnis der Tragweite ausdrücklich erklärt, auf das Rechtsmittel zu verzichten.
Die bloße Behauptung einer kurzzeitigen 'Schockwirkung' nach Urteilsverkündung genügt nicht, um die Wirksamkeit eines zuvor erklärten Rechtsmittelverzichts in Zweifel zu ziehen; zur Anfechtung bedarf es substanziierter Nachweise für Verhandlungsunfähigkeit.
Ein wirksamer Rechtsmittelverzicht macht das nachfolgend eingelegte Rechtsmittel gemäß § 349 Abs. 1 StPO unzulässig.
Nachträglich zutage getretene Fehler in der Berechnung oder Einbeziehung früherer Strafen berühren die Wirksamkeit eines zuvor wirksam erklärten Rechtsmittelverzichts nicht, soweit dieser mit Kenntnis der maßgeblichen Umstände erfolgte.
Vorinstanzen
Landgericht Hannover, 13. Mai 1977
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS in der Strafsache gegen den Filmvorführer Hans-Peter H████ aus ████, geboren am █████ 1945 in ██████, zur Zeit in anderer Sache in Strafhaft, wegen Hehlerei u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 15. November 1977
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Hannover vom 13. Mai 1977 wird gemäß § 349 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen.
Gründe
Der Generalbundesanwalt hat ausgeführt:
„Ausweislich der Sitzungsniederschrift haben – nach Rechtsmittelbelehrung – der Angeklagte und sein Verteidiger – wie auch die Staatsanwaltschaft auf Rechtsmittel verzichtet (Bl. 221 d. A.); der entsprechende Vermerk wurde den Beteiligten vorgelesen und von ihnen genehmigt. Der Angeklagte räumt in seiner Erklärung vom 20. Mai 1977 (Bl. 234 d. A.) auch selbst ein, auf Rechtsmittel verzichtet zu haben.
Dieser Verzicht ist auch wirksam.
Die bloße Behauptung des Angeklagten, er habe nach Urteilsverkündung ‚unter Schockwirkung‘ gestanden und ihm sei deshalb ‚die Tragweite dieser Erklärung nicht bewusst‘ gewesen, ist nicht geeignet, seine damalige Verhandlungsunfähigkeit und sein Wissen darum in Zweifel zu ziehen, welche Erklärung er abgegeben und welche Folgen sie für das verkündete Urteil hat. Hinzu kommt, dass die Behauptungen des Angeklagten zu dem vermeintlichen ‚Schock‘ nicht zutreffen. Der Angeklagte ist durch das Urteil weder hinsichtlich seiner Person noch der übrigen damaligen Mitangeklagten überrascht worden. Gegen zwei der Mitangeklagten war das Verfahren bereits zuvor eingestellt worden (Bl. 218, 219 d. A.), gegen den dritten Mitangeklagten hatte bereits der Staatsanwalt Freispruch beantragt (Bl. 220 d. A.) und der Angeklagte selbst hatte sich ‚den Ausführungen seines Verteidigers‘ angeschlossen, der ‚unter Einbeziehung des Urteils vom 23. April 1976 eine möglichst niedrige Gesamtfreiheitsstrafe‘ beantragt hatte (Bl. 221 d. A.). Da die neu erkannte Gesamtfreiheitsstrafe die vom 23. April 1976 nur um sechs Monate übersteigt, kann von einer Überraschung des Angeklagten auch insoweit keine Rede sein.
Der somit wirksame Rechtsmittelverzicht kann nicht widerrufen werden (BGHSt 10, 245, 247). Unter den gegebenen Umständen unterliegt er auch keiner Anfechtung (BGH in GA 1962, 281).
Dieser Rechtsmittelverzicht führt zur Unzulässigkeit der gleichwohl eingelegten Revision.“
Dem tritt der Senat bei. Allerdings war der Strafausspruch des vom Generalbundesanwalt erwähnten Urteils vom 23. April 1976 im Revisionsrechtszug aufgehoben worden; später ist eine niedrigere Strafe verhängt worden. Die am 23. April 1976 verhängte Strafe hatte daher nicht in die Gesamtstrafe einbezogen werden dürfen. Der Senat kann diesen nachträglich zutage getretenen Fehler jedoch nicht berücksichtigen; denn er ändert nichts an der Wirksamkeit des am 13. Mai 1977 erklärten Rechtsmittelverzichts.
| Schuster | Schmidt | Fuhrmann | |||
| Herrmann | Horstkotte |