Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Verlesung kommissarischer Zeugenvernehmung wegen stillschweigenden Einverständnisses (§251 StPO)

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 681/75
Datum
03.02.1976
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt Verletzung der §§ 250, 251 StPO, weil die Anordnung zur Verlesung einer kommissarischen Zeugenvernehmung keine Begründung enthalte. Der BGH stellt fest, dass die Vernehmung zuvor in Anwesenheit aller Beteiligten besprochen und durchgeführt wurde und Verteidiger und Staatsanwaltschaft ihr Fragerecht nutzten. Das anschließende Schweigen und Unterlassen eines Widerspruchs gilt als stillschweigendes Einverständnis (§251 Abs.1 Nr.4 StPO). Mangels substantiierter Gehörsverletzung wird die Revision verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein stillschweigendes Einverständnis mit der Verlesung einer kommissarischen Zeugenvernehmung liegt vor, wenn Angeklagter und Verteidiger bei Anordnung/Durchführung anwesend sind, Gelegenheit zur Prüfung und zur Beantragung einer Vorführung vor dem Gericht hatten und diese Möglichkeit nicht wahrnehmen (§251 Abs.1 Nr.4 StPO).

2

Ist stillschweigendes Einverständnis nach §251 Abs.1 Nr.4 StPO gegeben, ist die Verlesung zulässig, ohne dass es darauf ankommt, ob die sonstigen Voraussetzungen des §250 Abs.1 StPO vorliegen.

3

Die Ausübung des Fragerechts durch Verteidiger und Staatsanwaltschaft bei einer kommissarischen Vernehmung und die spätere Unterlassung eines Widerspruchs sind als konkludentes Einverständnis mit der Verlesung zu werten.

4

Das Fehlen einer ausdrücklichen Angabe des Verlesungsgrundes in der Anordnung begründet allein keinen Revisionsgrund, wenn die Parteien durch ihr Verhalten Einverständnis mit der Verlesung gegeben haben und das Urteil nicht auf der unterlassenen Angabe beruht.

Vorinstanzen

Landgericht Flensburg, 27. Juni 1975

Rubrum

IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen den Maschinenbauer Ulrich ████ ███ aus ██████, geboren am █████ in KC, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen schwerer räuberischer Erpressung u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 3. Februar 1976, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Sarstedt, die Richter am Bundesgerichtshof Herrmann, Fleischmann, Schuster, Dr. Fuhrmann als beisitzende Richter, Bundesanwalt ███████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ████████ aus BC als Verteidiger, Justizangestellte █████████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Flensburg vom 27. Juni 1975 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der größte Teil der Verfahrensbeschwerden und die allgemeine Sachrüge sind offensichtlich unbegründet.

Der Erörterung bedarf nur die Rüge der Verletzung der §§ 250, 251 StPO. Mit ihr macht der Beschwerdeführer geltend, der Beschluss, durch den die Verlesung der kommissarischen Vernehmung des Zeugen ███ in der Hauptverhandlung angeordnet worden ist, enthalte keine Begründung. Es gebe auch keinen Grund, der die Verlesung nach § 251 StPO gestattet hätte.

Letzteres trifft nicht zu. Bereits in der Hauptverhandlung vom 19. Juni 1975 wurde in Anwesenheit aller Verfahrensbeteiligten über eine kommissarische Vernehmung des erkrankten Zeugen ████ verhandelt, anschließend dessen Vernehmung durch die Berichterstatterin beschlossen. Die Vernehmung wurde am selben Tage durchgeführt. An ihr nahmen der Angeklagte, sein Verteidiger und die Staatsanwaltschaft teil. Der Verteidiger und der Staatsanwalt machten von ihrem Fragerecht ausgiebig Gebrauch. Die Niederschrift über die Zeugenvernehmung wurde in der Hauptverhandlung vom 27. Juni 1975 verlesen. Der Angeklagte und sein Verteidiger hatten daher mehr als eine Woche Zeit zur Prüfung der Frage, ob es in ihrem Interesse lag, die Vernehmung des Zeugen vor der Strafkammer zu beantragen. Das haben sie nicht getan. Sie haben der angekündigten Verlesung nicht widersprochen, haben nicht einmal Bedenken dagegen vorgebracht. Unter diesen Umständen ist ihr gesamtes Verhalten als stillschweigendes Einverständnis mit der Verlesung zu werten (§ 251 Abs. 1 Nr. 4 StPO), ohne dass es darauf ankam, ob sonstige Voraussetzungen des § 250 Abs. 1 StPO vorlagen.

Der Verfahrensgang war allen Beteiligten bekannt. Auch dem Angeklagten und seinem Verteidiger war klar, dass die Strafkammer aus ihrem Verhalten und dem der Staatsanwaltschaft das Einverständnis mit der Verlesung entnommen hatte.

Auf der unterlassenen Angabe des Verlesungsgrundes kann das Urteil daher nicht beruhen.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

SarstedtFleischmannFuhrmann
HerrmannSchuster