Treffer
BGH Urteil

Revision teils erfolgreich: Zweifelssatz, Betrugsvorsatz, Verstrickungsbruch-Feststellungen

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 681/52
Datum
22.01.1953
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH entschied über die Revision gegen eine Verurteilung u.a. wegen Steuerhinterziehung, Verstrickungsbruchs und Betrugs. Teilweise hob er das Urteil auf, weil das LG bei entlastendem Vorbringen den Zweifelssatz verkannt und einen möglichen Abzug nicht berücksichtigt hatte. Zudem genügten die Feststellungen zum Betrugsvorsatz beim Scheckfall nicht und die Annahme eines Betrugsschadens beim Makler (Provisionsausfall) trug die Strafzumessung nicht. Für Verstrickungsbruch fehlten tragfähige Tatsachen zur Wirksamkeit der Pfändungen; im Übrigen blieb die Revision ohne Erfolg.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Würdigung entlastenden Vorbringens genügt es nicht, dass das Tatgericht von dessen Richtigkeit nicht überzeugt ist; es muss sich von der Unrichtigkeit überzeugen, andernfalls ist nach dem Zweifelssatz zugunsten des Angeklagten zu entscheiden.

2

Ergibt die Beweisaufnahme Anhaltspunkte dafür, dass ein Vermögenszuwachs teilweise aus nicht steuerbaren oder bereits erklärten Quellen stammen kann, ist dieser Anteil bei einer strafgerichtlichen Schätzung von Besteuerungsgrundlagen in Abzug zu bringen.

3

Für eine Verurteilung wegen Betruges reicht die Feststellung, der Täter habe die Tatbestandsvoraussetzungen „wissen müssen“ oder damit „rechnen müssen“, nicht aus; erforderlich sind Feststellungen zu (auch bedingtem) Vorsatz und dessen Billigung des Erfolgs.

4

Ein Provisionsausfall eines Maklers begründet für sich genommen keinen Betrugsschaden, wenn er nicht Folge einer Vermögensverfügung des Maklers ist.

5

Eine Verurteilung wegen Verstrickungsbruchs setzt Feststellungen voraus, die die Wirksamkeit der zugrunde liegenden Pfändung im Tatsächlichen nachvollziehbar belegen; die bloße Wiedergabe des Gesetzesbegriffs („pfändete“) genügt nicht.

Vorinstanzen

Landgericht Hannover, 28. April 1952

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Kaufmann Friedrich ███ aus ███, █████straße █████, geboren am █████ in ██, wegen Bankrotts u. a. hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 22. Januar 1953, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Jagusch Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ██████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär ██████

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hannover vom 28. April 1952,

1. soweit der Angeklagte a) wegen tateinheitlicher Hinterziehung von Einkommen- und Gewerbesteuer sowie Ausgleichsabgabe, b) wegen Verstrickungsbruchs in zwei Fällen, c) wegen Betruges im Fall ███ verurteilt ist, im Schuld- und Strafaussprache,

2. soweit er wegen Betruges im Fall „Gasmaskenverkauf“ verurteilt ist, im Strafaussprache,

3. hinsichtlich der Gesamtstrafe samt den Feststellungen dazu aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Landgericht zurückverwiesen.

Im Übrigen wird die Revision verworfen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen einfachen Bankrotts (unordentlicher Führung von Handelsbüchern, unterlassener Bilanzierung), fortgesetzter Steuerhinterziehung in Fällen, versuchter Steuerhinterziehung, Verstrickungsbruchs in zwei Fällen und Betruges in drei Fällen zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren sechs Monaten Gefängnis und zu Geldstrafen von 15.000, 40.000 und 500 DM verurteilt. Ihm hat es die Untersuchungshaft angerechnet.

Die Revision des Angeklagten ist zunächst in vollem Umfang eingelegt, dann jedoch hinsichtlich der Verurteilung wegen Bankrotts und wegen versuchter Steuerhinterziehung zurückgenommen worden. Sie rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts. Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.

I.

Die Verfahrensrügen sind unbegründet.

1. Die Revision macht geltend, der Angeklagte sei durch die Untersuchungshaft gehindert worden, sich sachgemäß zu verteidigen. Die Untersuchungshaft ist jedoch eine zulässige Maßnahme und deshalb kein Verfahrensverstoß. Dass ihre Voraussetzungen vorlagen, ist in einem ordnungsmäßigen, mit Rechtsmitteln ausgestatteten Verfahren ständig überprüft worden. Deshalb muss sich der Angeklagte mit dieser Beschränkung seiner Verteidigung abfinden.

2. Weiterhin beschwert die Revision sich über „unzulässige einseitige Berichterstattung in der Presse vor Rechtskraft des Urteils“. Darin liegt kein Fehler des gerichtlichen Verfahrens. Das Gericht hat keine gesetzliche Handhabe, der Presse Vorschriften über ihre Berichterstattung zu machen.

3. Ferner führt die Revision aus, der Angeklagte habe durch die Untersuchungshaft und durch die Zerschlagung seiner Geschäfte so gelitten, dass er nicht mehr klar habe denken können. Auch die Verteidigung habe nicht in der erforderlichen Weise mit ihm verhandeln können. Auch diese Rüge greift nicht durch. Es ist Sache des Tatrichters, die Verhandlungsfähigkeit des Angeklagten zu beurteilen. Die Strafkammer hat offenbar keinen Anlass zu Bedenken gesehen. Jedenfalls haben die beiden Verteidiger während der viertägigen Hauptverhandlung keine Anträge auf Einstellung oder Aussetzung wegen Krankheit des Angeklagten gestellt.

4. Die Revision macht geltend, das Landgericht habe die Aufklärungspflicht verletzt. Es sei unterlassen worden, die noch in Deutschland befindlichen Angehörigen der Besatzungsgeschäfte zu vernehmen, die dem Angeklagten viele Geschäfte vermittelt hätten. Diese Rüge geht fehl. Bei den Geschäften, die dem Angeklagten von Besatzungsangehörigen vermittelt worden sind, wird ihm nur vorgeworfen, dass er sie nicht verbucht und nicht versteuert hat. Nichts konnte das Landgericht zu der Annahme drängen, dass die betreffenden Besatzungsangehörigen darüber etwas Sachdienliches wissen würden, zumal auch die Verteidigung sie nicht als Zeugen benannte.

5. Was die Revision im Übrigen als Verfahrensrügen vorträgt, sind in Wahrheit zum einen Teil unbeachtliche Angriffe gegen die tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts, zum anderen Teil Ausführungen über das sachliche Recht.

II.

1. Die Ausführungen der Revision zu den Fällen der Steuerhinterziehung greifen in weitem Umfang die festgestellten Tatsachen an. Insoweit verkennt die Revision die Aufgaben des Revisionsgerichts, dem eine Nachprüfung dieser Tatsachen nicht zusteht. Das gilt auch von den Besteuerungsgrundlagen, die das Landgericht geschätzt hat. Das angefochtene Urteil legt überzeugend dar, dass und warum die Umsätze und Einkünfte nicht genau ziffernmäßig ermittelt werden konnten. Unter diesen Umständen war das Landgericht berechtigt und verpflichtet, sie zu schätzen. Diese Schätzung unterscheidet sich freilich grundlegend von der, die das Finanzamt gemäß § 217 RAbgO vornimmt. Die gerichtliche Schätzung muss ein gesichertes Ergebnis der Beweisaufnahme im Sinne des § 261 StPO sein. Das Landgericht ist sich dieses Unterschiedes, wie das angefochtene Urteil zeigt, deutlich bewusst gewesen. Es kommt zu einem Mehrumsatz von einer Million Reichsmark, während die Finanzbehörde den Mehrumsatz auf 1,8 Millionen Reichsmark geschätzt hatte. Die gerichtliche Schätzung besagt hier, dass der Tatrichter keinen Zweifel an einem Mehrumsatz von mindestens einer Million Reichsmark gehabt hat. Eine derartige Feststellung genügt dem § 261 StPO (BGH 1 StR 159/51 v. 9.10.1951 in LM Nr. 2 zu § 396 RAbgO).

Nicht bedenkenfrei sind dagegen die Ausführungen über die Höhe der Einnahmen, die das Landgericht für die Reichsmarkzeit annimmt. Das Urteil schließt aus dem festgestellten Vermögenszuwachs, dass er aus geschäftlichen Einnahmen herrühren müsse. Der Angeklagte hatte sich mit der Behauptung verteidigt, dieser Vermögenszuwachs rühre aus Privatschmuckverkäufen her. Das Urteil gibt einige Zeugenaussagen wieder, wonach der Angeklagte in der Tat nach dem Krieg „Schmuck“ verkauft hat. Feststellungen über den Umfang dieser Verkäufe trifft das Urteil nicht. Es führt fort:

„Diese Bekundungen reichten jedoch nicht, um die Kammer davon zu überzeugen, dass der Angeklagte vor der Währungsreform Schmuck in einem solchen Umfang verkauft hat, dass der gesamte nicht versteuerte Vermögenszuwachs aus diesen Verkäufen herrühren konnte.“

Dieser Satz enthält einen zweifachen Rechtsirrtum. Erstens kommt es nicht darauf an, ob die Kammer von der Richtigkeit entlastender Behauptungen überzeugt ist. Vielmehr muss sie sich die Frage vorlegen, ob sie von ihrer Unrichtigkeit überzeugt ist. Hier kann der Satz verletzt sein, dass im Zweifel zugunsten des Angeklagten entschieden werden muss. Zweitens scheint die Kammer selbst anzunehmen, dass jedenfalls ein Teil des unversteuerten Vermögenszuwachses aus Schmuckverkauf herrührt. Mindestens dieser Teil hätte von dem (durch Schätzung) festgestellten Vermögenszuwachs abgezogen werden müssen.

Aus diesen Gründen musste die Verurteilung in dem davon betroffenen Fall aufgehoben werden.

Im Übrigen gibt die Verurteilung wegen Steuerhinterziehung keinen Anlass zu weiteren Ausführungen. Der Vorsatz des Angeklagten ist einwandfrei festgestellt; auch diese Feststellung bindet das Revisionsgericht. Dass der Angeklagte im Bewusstsein der Rechtswidrigkeit gehandelt hat, bedurfte angesichts des Umfangs seiner Steuerhinterziehungen keiner besonderen Darlegung.

2. Im Fall ████████ ist der Angeklagte mit Recht wegen Betruges verurteilt worden. Er hatte dem █████████ einen Kraftwagen für 5.000 DM verkauft, ohne daran zu denken, dass der Wagen gepfändet war. Dies wurde ihm aber am nächsten Tage gesagt. Der Angeklagte entgegnete, der Verkaufserlös solle an den Gerichtsvollzieher ausgezahlt werden. Zwei Tage später überwies ██████, der von der Pfändung nichts wusste, 3.000 DM als Anzahlung. Dieses Geld behielt der Angeklagte für sich. █████████ erschien mehrfach, um den Wagen abzuholen, der vor der Übergabe noch instand gesetzt werden sollte. Der Angeklagte sagte ihm nichts von der Pfändung. Erst mehrere Monate später erfuhr █████████ den wahren Sachverhalt. Es gelang ihm, den Wagen bei der Versteigerung für 1.000 DM zu erwerben.

Die Revision meint, █████████ sei nicht geschädigt, weil er einen gleichwertigen Gegenanspruch erworben habe. Das ist nicht richtig. █████████ zahlte die 3.000 DM, weil er infolge der Täuschung annahm, der Angeklagte könne und wolle ihm den Wagen alsbald unbelastet übergeben. Als er den Wagen in der Versteigerung erwarb, war der Betrug bereits vollendet.

3. Im Fall ███████ ist der Angeklagte wegen Scheckbetruges verurteilt worden. Sein Angestellter ██ ███████ hatte in seinem Auftrag Waren zum Preis von 1.335 DM bei ███ gekauft, die dieser auch lieferte, nachdem ████████ mit einem Scheck bezahlt hatte. Den Scheck hatte der Angeklagte blanko unterschrieben, ██████ hatte die Summe eingesetzt. Der Scheck wurde mangels Deckung nicht eingelöst.

Zum inneren Tatbestand führt das Landgericht aus: „Der Angeklagte musste wissen, zumindest aber damit rechnen, dass der Scheck ungedeckt war.“ Diese Feststellung reicht nicht zur Verurteilung aus. Betrug erfordert Vorsatz. Es genügt daher nicht, dass der Angeklagte von der mangelnden Deckung wissen oder mit ihr rechnen „musste“. Es kommt darauf an, ob er von ihr gewusst hat. Wenn er nur mit ihrer Möglichkeit rechnete, so lag (bedingter) Vorsatz nur dann vor, wenn er die Tat auch für den Fall der mangelnden Deckung billigte. Das bedarf ausdrücklicher Feststellung.

4. Die Firma ██████ hatte dem Angeklagten einen Posten Gasmasken für drei Tage fest an die Hand gegeben. Nach Ablauf dieser Frist verkaufte er sie durch Vermittlung eines Maklers ███████ an eine schwedische Firma, die auf die Erklärung des Angeklagten, die Gasmasken gehörten ihm, 5.000 DM zahlte. Mit Recht erblickt die Strafkammer in diesem Sachverhalt einen Betrug zum Nachteil der Käuferin. Irrig ist jedoch die Annahme des Landgerichts, auch der Makler ███████ sei geschädigt worden, weil er infolge der Nichtlieferung der Gasmasken keine Provision erhalten habe. Dass ███████ keine Provision erhielt, war nicht die Folge einer Vermögensverfügung, wie sie zum Tatbestand des Betruges gehört. Da die Strafzumessung von diesem Irrtum beeinflusst sein kann, musste diese Verurteilung im Strafaussprach aufgehoben werden.

5. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Verstrickungsbruchs gemäß § 137 StGB in zwei Fällen verurteilt. Das Urteil stellt fest, dass er Gegenstände beiseitegeschafft hat, die zum Teil von dem Vollziehungsbeamten der Allgemeinen Ortskrankenkasse ████████ ███████, zum Teil vom Finanzamt ████ gepfändet waren. Hier reichen die Feststellungen über die Pfändung nicht aus. Das Urteil sagt lediglich, dass ██ ████ des Finanzamts „pfändete“. Dieser Ausdruck des Gesetzes muss in Tatsachen aufgelöst werden. Das Landgericht wird genauer feststellen müssen, wie die Pfändungen im Einzelnen durchgeführt worden sind, damit das Revisionsgericht nachprüfen kann, ob sie wirksam waren.

6. Soweit die Verurteilungen bestehen bleiben, sind die Angriffe der Revision auch gegen die Strafzumessung unbegründet. Das Landgericht brauchte keinen Milderungsgrund darin zu erblicken, dass der Angeklagte nicht alle Steuern hinterzogen, sondern einen Teil davon auch bezahlt hat. Darin liegt ein besonderes Verdienst umso weniger, als es schlechthin unmöglich sein dürfte, bei einem Betrieb mit 80 Angestellten alle Steuern zu hinterziehen. Ebensowenig brauchte das Landgericht mildernd zu berücksichtigen, dass der Angeklagte Löhne und Gehälter an seine Arbeitskräfte bezahlt hat. Ohne diese Ausgaben hätte er seine gewinnbringenden Geschäfte nicht machen können.

Die Entscheidung entspricht den Anträgen des Oberbundesanwalts.

Sarstedt Bundesrichter Dr. Jagusch Dr. Koffka ist durch Ortsabwesenheit an der Unterschrift verhindert.

SarstedtSiemer
Schmidt

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