Revision aufgehoben – Zurückverweisung wegen unzureichender Feststellungen zur Steuerhinterziehung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 680/96
- Datum
- 04.02.1997
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verurteilung wegen Steuerhinterziehung setzt hinreichend bestimmte Feststellungen voraus, dass der Beschuldigte als (faktischer) Geschäftsführer für die steuerlichen Verpflichtungen der Gesellschaft verantwortlich war.
War der Beschuldigte nach den Feststellungen bereits vor Ablauf der Erklärungsfristen nicht mehr für die Gesellschaft tätig, trifft ihn die Pflicht zur Abgabe der Jahresumsatzsteuererklärung nicht mehr; seine Haftung kann sich auf unterlassene Umsatzsteuervoranmeldungen und den hieraus resultierenden Zinsverlust beschränken (§ 149 Abs. 2 S.1 AO; §§ 13 Abs.1 Nr.1a, 18 Abs.1 UStG).
Unzureichende Tatsachenfeststellungen zur Tatherrschaft oder zur Verantwortlichkeit des Beschuldigten sind verfahrensrechtlich zu beanstanden und erfordern, soweit bedeutsam, eine Zurückverweisung zur Ergänzung der Feststellungen.
Unterlassene Buchführung und fehlende Aufzeichnungen können, soweit sie die Erfüllung steuerlicher Pflichten durch den ordentlichen Geschäftsführer verhindern oder erschweren, den Tatbestand der Beihilfe zur Steuerhinterziehung begründen.
Vorinstanzen
Landgericht Frankfurt am Main, 10. Juni 1996
Rubrum
5 StR 680/96
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 4. Februar 1997 in der Strafsache gegen ███████ aus █████, Jure, geboren am ███████ 1952 in ███████ (Kroatien), wegen Steuerhinterziehung
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Februar 1997
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 10. Juni 1996 nach § 349 Abs. 4 StPO mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Steuerhinterziehung in sieben Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe verurteilt. Seine Revision, die er auf die Verletzung formellen und sachlichen Rechts stützt, hat mit der Sachrüge Erfolg.
Nach den Feststellungen des Landgerichts war der Angeklagte einer der Gründungsgesellschafter der Firma ██ ███ GmbH, deren faktischer Geschäftsführer der frühere Mitangeklagte ███████ war. Die GmbH nahm Ende 1988 ihre Geschäftstätigkeit auf. Eine geordnete Buchführung war in der Firma nicht vorhanden, Lohnkonten wurden nicht geführt, die jeweils benötigten Arbeitnehmer wurden auf nicht geklärte Art und Weise bei Bedarf angeworben. Die einzelnen Bauvorhaben wurden von ████████ jeweils abgerechnet, ohne dass dieser seinen steuerlichen Verpflichtungen als faktischer Geschäftsführer der GmbH nachkam.
Nachdem der Angeklagte sich nach Abrechnung des ersten Bauvorhabens benachteiligt fühlte, vereinbarte er mit ████████, dass er in der Folgezeit für die GmbH selbständig auftreten, Bauverträge abschließen und Gelder einnehmen dürfe. ███████ gab dem Angeklagten daraufhin „bei der Anbahnung und Abwicklung“ neuer Aufträge „völlig freie Hand“. Dieser führte in der Zeit von März 1989 bis Februar 1990 im Auftrag anderer Baufirmen im Namen der GmbH drei Bauvorhaben durch, die er selbständig gegenüber seinen Auftraggebern abrechnete. Den Arbeitern seiner Kolonne zahlte der Angeklagte den laufenden Lohn sowie rückständigen Lohn aus dem ersten Bauvorhaben der GmbH. Den verbleibenden Überschuss kehrte er an ████████ aus. Lohn- und Umsatzsteuer meldete der Angeklagte ebensowenig an wie ████████.
Der Angeklagte, der im September 1989 seine Gesellschaftsanteile an ██████ abgetreten hatte und aus der GmbH ausgeschieden war, wurde nach Abschluss der insgesamt vier Bauvorhaben, d. h. ab Mitte Februar 1990, „für die ██████ Bau GmbH nicht mehr tätig“.
Das Landgericht hat den Angeklagten aufgrund dieser Feststellungen nach § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO der Lohnsteuerhinterziehung in fünf Fällen (Lohnsteueranmeldungen für Mai, Juni, Dezember 1989 und Januar, Februar 1990) und der Umsatzsteuerhinterziehung in zwei Fällen (Umsatzsteuerjahreserklärungen 1989 und 1990) für schuldig erachtet. Es hat dem Angeklagten dabei lediglich die von ihm selbständig durchgeführten Bauvorhaben zugerechnet, obwohl dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe zu entnehmen ist, dass der frühere Mitangeklagte ████████ mit der GmbH im gleichen Zeitraum daneben weitere Bauvorhaben abwickelte.
Die Feststellungen des Landgerichts machen nicht hinreichend deutlich, dass der Angeklagte als weiterer faktischer Geschäftsführer der GmbH neben ████████ tätig wurde. Dass der Tatrichter dem Angeklagten nur die von ihm selbständig durchgeführten Bauvorhaben im Rahmen des Schuldspruchs wegen Steuerhinterziehung zur Last legt, spricht eher gegen die Annahme, der Angeklagte könnte für die steuerlichen Angelegenheiten der GmbH als Steuerpflichtiger verantwortlich gewesen sein. Dies bedarf ergänzender Feststellungen.
Für die neue Hauptverhandlung verweist der Senat wegen der Berechnung der hinterzogenen Lohnsteuern auf den Beschluss vom 4. Februar 1997 – 5 StR 681/96 – sowie auf BGHSt 38, 285.
Wegen der Hinterziehung der Umsatzsteuer weist der Senat vorsorglich auf folgendes hin:
Nach den bisherigen Feststellungen wurde der Angeklagte nach Abschluss der drei Bauvorhaben für die GmbH nicht mehr tätig. Die letzte Schlussrechnung erfolgte am 16. Februar 1990. Als Gesellschafter war er schon im September 1989 ausgeschieden. Bei dieser Sachlage konnte er jedenfalls ab Mitte Februar 1990 nicht mehr als faktischer Geschäftsführer für die GmbH und deren steuerliche Angelegenheiten verantwortlich gemacht werden. Die Umsatzsteuerjahreserklärungen waren nach § 149 Abs. 2 Satz 1 AO bis zum 31. Mai 1990 beziehungsweise 31. Mai 1991 abzugeben. Diese steuerliche Erklärungspflicht konnte folglich nicht mehr der Angeklagte erfüllen, sondern sie oblag dem verbleibenden ordentlichen Geschäftsführer sowie dem weiterhin tätigen faktischen Geschäftsführer ███████.
Den Angeklagten traf lediglich die Verpflichtung zur Abgabe monatlicher Umsatzsteuervoranmeldungen, der er ebenfalls nicht nachgekommen ist (§§ 13 Abs. 1 Nr. 1a Satz 1, 18 Abs. 1 UStG). Insoweit liegt aber nur eine Hinterziehung auf Zeit vor (st. Rspr., BGHSt 38, 165, 171; BGH wistra 1996, 105 m. w. N.). Der dem Angeklagten zur Last zu legende Hinterziehungsschaden beschränkt sich folglich auf den dem Fiskus entstandenen Zinsverlust, der sich aus den unterlassenen Umsatzsteuervoranmeldungen für die Monate Mai, Juni und Dezember 1989 sowie Januar und möglicherweise Februar 1990 ergibt. Die Hinterziehung des vollen, in den Rechnungen ausgewiesenen Umsatzsteuerbetrages auf Dauer wird erst durch die Nichtabgabe der Jahressteuererklärungen seitens der GmbH bewirkt, für die der Angeklagte aber nicht mehr verantwortlich war.
Es könnte allerdings Beihilfe zur Steuerhinterziehung in Betracht kommen, weil der Angeklagte keine Aufzeichnungen über die von ihm durchgeführten Bauvorhaben führte, ohne die der ordentliche Geschäftsführer der GmbH den steuerlichen Verpflichtungen nicht nachkommen konnte.
| Laufhütte | Hager | Tepperwien | |||
| Harms | Nack |