Treffer
BGH Urteil

Revision: Aufhebung von Strafausspruch und Sicherungsverwahrung wegen Zweifel an Zurechnungsfähigkeit

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 680/54
Datum
15.02.1955
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte revidiert Verurteilung wegen mehrfachen Betrugs und Urkundenfälschung samt Sicherungsverwahrung. Der BGH hebt den Strafausspruch und die Anordnung der Sicherungsverwahrung auf und verweist zur Neuverhandlung zurück, da die Kammer die vom Sachverständigen getroffene Annahme verminderter Zurechnungsfähigkeit nicht hinreichend widerlegt hat. Sonstige Rügen, insbesondere zur Tatmehrheit, bleiben erfolglos.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Strafkammer darf von einem medizinischen Sachverständigengutachten abweichen, muss bei Abweichung jedoch substantiiert darlegen, aus welchen Gründen sie trotz des Gutachtens volle Zurechnungsfähigkeit annimmt.

2

Für die Beurteilung der Zurechnungsfähigkeit genügt das bei der Tat gezeigte Maß an Energie und Zielstrebigkeit nicht allein; auch ernsthafte Geisteskrankheiten können energisches Handeln ermöglichen, sodass weitere Gesichtspunkte zu prüfen sind.

3

Ein Fortsetzungszusammenhang (Tatmehrheit) setzt voraus, dass der Täter von Anfang an einen begrenzten Gesamtvorsatz hatte; bloße Übereinstimmungen in Ausführungsart, gemeinsamer Beweggrund oder die Vorstellung weiterer Taten reichen nicht aus.

4

Liegen gewichtige Anhaltspunkte für verminderte Zurechnungsfähigkeit vor (z. B. entgegenstehendes Gutachten, frühere einschlägige Entscheidungen, familiäre psychiatrische Vorerkrankungen), ist der Strafausspruch einschließlich der Sicherungsverwahrung aufzuheben und neu zu entscheiden.

Vorinstanzen

Landgericht Berlin, 24. Mai 1954

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den erwerbslosen Bankangestellten Wilhelm ███ aus █████████, geboren am ██████ 1899 in ███ ████████, wegen Betruges und Urkundenfälschung

hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 15. Februar 1955, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,

Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Dr. Börker als beisitzende Richter,

Bundesanwalt ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizobersekretär ██████

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten Wilhelm ████████ wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 24. Mai 1954 samt den Feststellungen aufgehoben, soweit gegen diesen Angeklagten Strafe und Sicherungsverwahrung verhängt worden sind.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Rechtsmittels – an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen -

Gründe

Der Angeklagte Wilhelm ████████ ist „als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher wegen Rückfallbetruges in einem Falle, wegen gemeinschaftlichen Rückfallbetruges in 43 Fällen und wegen Urkundenfälschung in sechs Fällen“ zu einer Gesamtstrafe von vier Jahren Zuchthaus und zu 44 Geldstrafen verurteilt. Die Sicherungsverwahrung ist gegen ihn angeordnet worden.

Seine Revision gegen dieses Urteil erhebt verfahrensrechtliche und sachlich-rechtliche Beschwerden. Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung im Strafausspruch, bleibt aber im Übrigen erfolglos.

1.) Die Tatbestandsmerkmale der Urkundenfälschung und des Betruges sowie die Voraussetzungen des Rückfalls sind im Urteil ohne Rechtsirrtum dargelegt worden. Die Revision erhebt insoweit auch keine Einzelbeanstandungen.

2.) Mit Unrecht wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Annahme von Tatmehrheit zwischen den einzelnen Betrugsfällen.

Die Strafkammer führt hierzu in den Entscheidungsgründen folgendes aus:

„Zwar bestehen zum Teil starke Übereinstimmungen bezüglich der Ausführungsart der Betrügereien und auch der Urkundenfälschungen. Jedoch sind nicht nur die Geschädigten ganz verschiedene Personen, sondern die Angeklagten haben auch nicht auf Grund eines einheitlichen Gesamtvorsatzes gehandelt, vielmehr jeweils immer einen neuen Tatentschluss gefasst. Wenn sie auch vor allem in den letzten Wochen vor ihrer Verhaftung bei Ausführung jeder Tat der Ansicht gewesen sind, dass diese Tat nicht die letzte dieser Art sein werde, dass vielmehr weitere Taten gleicher Art folgen würden, so reicht doch diese, abgesehen von der Begehungsart, unbestimmte Vorstellung von neuen Taten nicht zur Annahme eines Fortsetzungszusammenhanges aus.“ (UA 51)

Diese Darlegungen sind mit Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Denn die Annahme eines Fortsetzungszusammenhanges setzt in der Tat voraus, dass der Täter sich von Anfang an einen irgendwie begrenzten Gesamterfolg vorgestellt hat. Nach den wiedergegebenen Feststellungen ist das hier nicht der Fall; der Beschwerdeführer hatte vielmehr jeweils einen neuen, selbständigen Tatentschluss gefasst.

Diese Feststellung widerspricht auch nicht den Ausführungen des Landgerichts darüber, dass „ein Hauptbeweggrund für die Taten“ der gewesen sei, „seine bzw. seiner Mutter Gläubiger zu befriedigen“. Selbst wenn nämlich alle Taten durch ein und denselben Beweggrund bestimmt worden wären, so kann der eigentliche Tatentschluss doch aus den verschiedensten Gründen stets neu gefasst worden sein, z. B. schon deshalb, weil der Täter sich entweder nicht von Anfang an entschließen oder die Tatenreihe nicht von vornherein übersehen konnte.

Auch die von der Revision angeführten Darlegungen auf Seite 53 der Urteilsabschrift enthalten keinen Widerspruch zu der Feststellung des jeweilig neuen Tatentschlusses. Wenn dort von einem „Plan“ des Angeklagten die Rede ist, so meint die Strafkammer ersichtlich nur die allgemeine Bereitschaft des Beschwerdeführers, sich unter Überwindung aller Schwierigkeiten auf strafbare Weise Geld zu verschaffen. Eine solche Bereitschaft besagt aber noch nichts für einen – von ganz bestimmten Vorstellungen des Täters abhängigen – Gesamtvorsatz.

3.) a) Soweit die Revision die Annahme des Landgerichts, der Beschwerdeführer sei für seine Taten voll verantwortlich, mit Verfahrensrügen angreift, kann sie nicht durchdringen. Denn die Strafkammer hat die ihr von Amts wegen obliegende Pflicht zur Aufklärung des Sachverhalts nicht schon dadurch verletzt, dass sie dem in der Hauptverhandlung erstatteten Sachverständigengutachten nicht gefolgt ist, sondern sich ein eigenes (anderes) Urteil gebildet hat, ohne einen weiteren Sachverständigen zu hören. Die Hinzuziehung eines Sachverständigen entbindet den Tatrichter nicht von der Pflicht zur eigenen Meinungsbildung über die begutachtete Frage. Es muss ihm daher auch gestattet sein, ohne Anhörung weiterer Sachverständiger von dem Gutachten abzuweichen.

b) Wird aber abgewichen, so hat das Gericht im allgemeinen allerdings näher darzulegen, aus welchen Gründen es den Angeklagten trotz des Sachverständigengutachtens für zurechnungsfähig hält. Fehlt es hieran oder sind die angeführten Gründe rechtlich mangelhaft, so enthält das Urteil einen sachlich-rechtlichen Fehler, der auf die allgemeine Sachrüge zu berücksichtigen ist.

Die Strafkammer hat hier ihre vom Gutachten abweichende Auffassung im Wesentlichen wie folgt begründet:

„... diese wohldurchdachte Planung zeigt auch, mit welcher Zielstrebigkeit der Angeklagte Wilhelm ███████ den von ihm gewollten Erfolg hartnäckig zu erreichen versuchte. Eine solche Zielstrebigkeit setzt aber ein gewisses Maß an Energie und Willen voraus, womit die Annahme einer erheblich verminderten Handlungsfähigkeit im Sinne des § 51 Abs. 2 StGB nach der Auffassung des Gerichts nicht zu vereinbaren wäre,“

Diese Begründung ist von Rechtsirrtum beeinflusst.

Auf das bei Durchführung der Tat bewiesene Maß von Energie und Willen kann es für die Frage der Zurechnungsfähigkeit nicht allein ankommen, weil nach allgemein bekannten Erfahrungssätzen der medizinischen Wissenschaft auch ein Geisteskranker energisch und zielstrebig handeln kann. Die Fähigkeit eines Täters, gegenüber den Antrieben zu einem bestimmten Handeln Hemmungen aufzubringen und danach den Willensentschluss zu bilden, lässt sich daher nur unter Hinzuziehung anderer Gesichtspunkte beurteilen.

Abgesehen davon hätte es im vorliegenden Falle ohnehin besonders eingehender Erwägungen zur Frage der Zurechnungsfähigkeit bedurft. Denn für die Auffassung des Sachverständigen – mithin gegen die Ansicht des Landgerichts – sprachen zunächst die verschiedensten Gründe. Eine Gerichtsentscheidung aus dem Jahre 1951 behandelt den Angeklagten als vermindert zurechnungsfähig im Sinne des § 51 Abs. 2 StGB. Weiterhin sind nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils fünf Verwandte des Angeklagten, darunter dessen Urgroßvater, jahrelang in Irrenanstalten untergebracht gewesen und zum Teil auch dort verstorben. Hinzu kommt schließlich noch, dass die Mutter des Angeklagten in diesem Verfahren als erheblich vermindert zurechnungsfähig angesehen worden ist, wenn auch teilweise nur wegen der Folgen ihres Altersabbaus.

Das Landgericht wird daher über die Frage der Zurechnungsfähigkeit des Beschwerdeführers neu befinden müssen.

Da – nach dem Zusammenhang der Urteilsgründe – bei ihm ein völliger Ausschluss der Zurechnungsfähigkeit nicht in Betracht kommt, bedurfte es nur einer Aufhebung im Strafausspruch – einschließlich der Anordnung der Sicherungsverwahrung und der insoweit zugrunde liegenden Feststellungen.

Auf die Entscheidung in BGHSt 5, 312 ff. zu der Frage, wann ein vermindert zurechnungsfähiger Gewohnheitsverbrecher in einer Heil- oder Pflegeanstalt und wann er in Sicherungsverwahrung unterzubringen ist, wird für den Fall hingewiesen, dass die Strafkammer zur Anwendung des § 51 Abs. 2 StGB gelangen sollte.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des

Oberbundesanwalts.Dr. KoffkaSiemer
Dr. RotbergSchmidtDr. Börker