Treffer
BGH Beschluss

Revision verworfen: Kein Strafklageverbrauch wegen fortbestehender Bereiterklärung

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 679/93
Datum
13.12.1993
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des Landgerichts Berlin ein; der BGH verwirft die Revision nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet und verurteilt ihn zur Tragung der Verfahrenskosten. Der Senat führt aus, dass kein Strafklageverbrauch eingetreten ist, weil der Angeklagte nach Juli 1992 gegenüber einem Empfangsboten weiterhin zur Tat bereit war. Damit bestand nach der Zäsur fortbestehende Tatbereitschaft.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision kann nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen werden, wenn keine zureichend substantiierten Rechtsfehler vorgetragen sind, die die Entscheidung der Vorinstanz erschüttern.

2

Ein Strafklageverbrauch tritt nicht ein, wenn der Beschuldigte nach einer relevanten Zäsur erneut die Bereitschaft zur Begehung der Tat erklärt.

3

Erklärungen des Beschuldigten gegenüber einem Empfangsboten oder Vermittler, die nach dem maßgeblichen Zäsurzeitpunkt erfolgen, können das Fortbestehen der Tatbereitschaft belegen und damit einen Strafklageverbrauch ausschließen.

4

Die Kosten des Rechtsmittels sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, wenn die Revision als unbegründet verworfen wird.

Vorinstanzen

Landgericht Berlin, 17. August 1993

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

vom 13. Dezember 1993 in der Strafsache gegen ███ aus ██, Murat █████, geboren am ███ ██ ████ ██ ██, wegen Bereiterklärens zum Mord u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am **13. Dezember 1993

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 17. August 1993 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ein Strafklageverbrauch ist jedenfalls deshalb nicht eingetreten, weil der Angeklagte sich nach Juli 1992 – der zum Vorfall vom 3. [REDACTED] führte und deshalb eine Zäsur bildet – gegenüber ███ ██████ Tuco, der sich für die Auftraggeberin ███ nach dem Fortbestehen der Tatbereitschaft erkundigte und deshalb Empfangsbote war, weiterhin zur Begehung der Tat bereit erklärt hat.

HarmsLaufhütteSchäfer
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