Revision verworfen: Kein Strafklageverbrauch wegen fortbestehender Bereiterklärung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 679/93
- Datum
- 13.12.1993
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision kann nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen werden, wenn keine zureichend substantiierten Rechtsfehler vorgetragen sind, die die Entscheidung der Vorinstanz erschüttern.
Ein Strafklageverbrauch tritt nicht ein, wenn der Beschuldigte nach einer relevanten Zäsur erneut die Bereitschaft zur Begehung der Tat erklärt.
Erklärungen des Beschuldigten gegenüber einem Empfangsboten oder Vermittler, die nach dem maßgeblichen Zäsurzeitpunkt erfolgen, können das Fortbestehen der Tatbereitschaft belegen und damit einen Strafklageverbrauch ausschließen.
Die Kosten des Rechtsmittels sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, wenn die Revision als unbegründet verworfen wird.
Vorinstanzen
Landgericht Berlin, 17. August 1993
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 13. Dezember 1993 in der Strafsache gegen ███ aus ██, Murat █████, geboren am ███ ██ ████ ██ ██, wegen Bereiterklärens zum Mord u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am **13. Dezember 1993
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 17. August 1993 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ein Strafklageverbrauch ist jedenfalls deshalb nicht eingetreten, weil der Angeklagte sich nach Juli 1992 – der zum Vorfall vom 3. [REDACTED] führte und deshalb eine Zäsur bildet – gegenüber ███ ██████ Tuco, der sich für die Auftraggeberin ███ nach dem Fortbestehen der Tatbereitschaft erkundigte und deshalb Empfangsbote war, weiterhin zur Begehung der Tat bereit erklärt hat.
| Harms | Laufhütte | Schäfer | |||
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