BGH verwirft Revision: Freispruch wegen Parteiverrats und Untreue bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 679/85
- Datum
- 21.01.1986
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die strafrechtliche Verantwortlichkeit wegen Parteiverrats oder Untreue bei beruflicher Mandatstätigkeit setzt regelmäßig voraus, dass der Täter einen Interessenkonflikt erkannt hat bzw. in Kenntnis dieses Konflikts gehandelt hat.
Das bloße Vorliegen eines Interessengegensatzes zwischen mehreren Mandanten begründet noch nicht ohne Weiteres die strafrechtliche Schuld; maßgeblich ist die subjektive Wahrnehmung und der Vorsatz des Verteidigers.
Bei der Prüfung der Revisionsgründe ist entscheidend, ob das Tatgericht erkennbare Feststellungen zur subjektiven Tatseite getroffen hat; fehlen aufhebungsrelevante Rechtsfehler in der Subsumtion, ist die Revision zu verwerfen.
Bei unklarer Interessenkonflikterkennung ist die Motivation des anwaltlichen Handelns (z. B. Schadensausgleich, schnelle und kostengünstige Erledigung) für die Frage der Strafbarkeit zu berücksichtigen.
Vorinstanzen
Landgericht Oldenburg, 7. Juni 1985
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in der Strafsache gegen den Rechtsanwalt und Notar aus █, Leonhard E., dort geboren am ██ 1944, wegen Parteiverrats u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 21. Januar 1986 an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herrmann,
die Richter am Bundesgerichtshof Fleischmann, Schuster, Horstkotte, Rebitzki als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte ████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 7. Juni 1985 wird verworfen.
Die Kosten der Revision und die durch das Rechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen des Angeklagten fallen der Landeskasse zur Last.
von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten von dem Vorwurf des Parteiverrats und der Untreue freigesprochen. Die dagegen gerichtete Revision der Staatsanwaltschaft hat keinen Erfolg.
Ihr ist zuzugeben, dass die Tätigkeit des Angeklagten für Frau █████ und Herrn ██████ entgegen der Auffassung des Landgerichts dieselbe Rechtssache betraf. Unklar sind die Ausführungen des Landgerichts, mit denen es einen Interessengegensatz zwischen beiden Parteien verneint. Den Urteilsgründen lässt sich jedoch mit Sicherheit entnehmen, dass der Angeklagte einen möglichen Interessengegensatz nicht erkannt hat. Ihm kam es ersichtlich darauf an, auf die einfachste, schnellste und kostengünstigste Weise einen vollständigen Ausgleich des Frau ███████ entstandenen Schadens zu erzielen. Dementsprechend leitete er die Zahlung der Versicherung sofort und unmittelbar an Frau ████████ weiter.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
| Herrmann | Schuster | Rebitzki | |||
| Fleischmann | Horstkotte |