Revision verworfen: Freispruch wegen affektbedingter Schuldunfähigkeit
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 679/78
- Datum
- 28.11.1978
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine aufgrund eines hochgradigen Affekts aufgehobene Hemmungs- oder Steuerungsfähigkeit führt zur Entfall der Schuldfähigkeit und damit zur Nichtigkeit strafbarer Vorwürfe, sofern dies für den Tatzeitpunkt feststeht.
Der Tatrichter muss bei der Annahme affektbedingter Schuldunfähigkeit die strengen Anforderungen beachten und die Persönlichkeit des Beschuldigten sowie psychiatrische Gutachten sorgfältig würdigen.
Die bloße Fehleinschätzung des Täters über die Wirkungen seines Verhaltens oder die Hoffnung auf Deeskalation begründet nicht ohne Weiteres ein Verschulden; für ein schuldhaftes Herbeiführen des Affekts sind konkrete Anhaltspunkte erforderlich.
Das Revisionsgericht ist an die tatrichterlichen Feststellungen zu den äußeren Tatumständen gebunden und darf diese nur bei erkennbaren Fehlern der Beweiswürdigung abändern.
Vorinstanzen
Schwurgericht Göttingen, 4. Juli 1978
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen den Prüfer Horst █████ aus Bec, geboren am ████████ 1935 in █████████████ wegen Totschlags
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 28. November 1978, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herrmann, die Richter am Bundesgerichtshof Schuster, Dr. Fuhrmann, Horstkotte, Dr. Ulsamer als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwältin ██████ aus ██████ als Verteidigerin, Justizangestellte ██████ als ██████████████ der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Schwurgerichts in Göttingen vom 4. Juli 1978 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch verursachten Auslagen des Angeklagten fallen der Landeskasse zur Last.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Schwurgericht hat den Angeklagten von dem Vorwurf des Totschlags freigesprochen. Es hat festgestellt, dass der Angeklagte seine Ehefrau auf einem Feldweg getötet habe, jedoch die Schuld des Angeklagten verneint, weil sein Hemmungsvermögen durch eine tiefgreifende Bewusstseinsstörung infolge eines hochgradigen Affekts aufgehoben gewesen sei.
Die gegen dieses Urteil mit der Sachrüge gerichtete Revision der Staatsanwaltschaft hat keinen Erfolg.
Sie greift die Ausführungen des Schwurgerichts, mit denen in diesem „Ausnahmefall“ Schuldfähigkeit im Zeitpunkt der Tat verneint wird, nicht an. Die Überprüfung der angefochtenen Entscheidung ergibt, dass der Tatrichter von den strengen Anforderungen ausgegangen ist, die der Bundesgerichtshof im Urteil vom 14.12.1976 – 1 StR 568/76 – (mitgeteilt bei Holtz in MDR 1977, 458) aufgestellt hat.
Hieran hat sich das Schwurgericht – entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin und des Generalbundesanwalts – auch gehalten, soweit es ein Verschulden des Angeklagten am Zustandekommen des Affekts verneint. Zu den äußeren Tatumständen stellt es im Wesentlichen fest:
Der Angeklagte hatte zahlreiche Seitensprünge seiner Ehefrau, die er liebte, jahrelang „bis zur Selbstverleugnung hingenommen“. Nach einem neuerlichen schweren Fehltritt seiner Ehefrau versuchte er, sich das Leben zu nehmen. Kaum aus der Krankenanstalt entlassen, bemühte er sich, seine Frau wenigstens zu einer probeweisen Rückkehr zu ihm und den Kindern zu bewegen. Sie gab nach, zumal ihr Liebhaber das Interesse an ihr verloren hatte. Auf der Heimfahrt verfiel sie in Gegenwart einer Zeugin, die den Wagen steuerte, in hysterische Ausbrüche, schwärmte von ihrem Liebhaber. Vergeblich mahnte die Zeugin ab. Der Angeklagte ließ anhalten, stieg mit seiner Frau aus, fasste ihre Hand und ging mit ihr auf eine Anhöhe zu. Er hoffte, dass sich dadurch die „Atmosphäre entkrampfen würde“. Seine Frau begann jedoch, „beharrlich und hysterisch zu schimpfen“, vor allem auf den Angeklagten und die Kinder, die sie hasse. Daraufhin brachte sie der Angeklagte um. Als er wieder zu sich kam und erkannte, was er angerichtet hatte, versuchte er ernstlich und nachhaltig, sich zu töten.
Bei diesen erwiesenen Umständen schließt das Schwurgericht nach sorgfältiger Würdigung der Persönlichkeit des Angeklagten und in Übereinstimmung mit dem psychiatrischen Sachverständigen sowie nach ausführlicher Auseinandersetzung mit dessen Gutachten aus, „dass der Angeklagte mit einer wie auch immer gearteten Explosivreaktion rechnen musste“. Es sieht den „entscheidenden Tatimpuls“ in den groben Beschimpfungen durch die Ehefrau auf dem Feldweg, die „unmittelbar“ die Tat auslösten.
Die Staatsanwaltschaft meint, das Urteil lasse offen, ob „der Angeklagte seine aufkeimende und sich steigernde Erregung nicht wenigstens kurz vor dem Anhalten des Fahrzeugs erkannt hatte und voraussehen konnte und musste, dass es unter vier Augen zu einem noch schlimmeren hysterischen Ausbruch kommen würde, der seine Erregung weiter steigern und zu der geschehenen Überreaktion führen musste“. Für solche Besorgnis bieten die Urteilsgründe keinen Anhalt. Auch ihr Zusammenhang gibt nichts für die Annahme her, der Angeklagte habe sich in Erregung gesteigert oder anderweitig hemmungslos depressiver Verstimmung hingegeben. Nach den Feststellungen hatte sich der Angeklagte noch im Wagen ruhig verhalten. Er stieg gemeinsam mit seiner Frau aus, weil er hoffte, die „Atmosphäre“ werde sich im Freien „entkrampfen“. Diese Feststellungen sind in einwandfreier Weise getroffen und für das Revisionsgericht bindend. Nach Auffassung des Schwurgerichts hatte der Angeklagte somit das getan, was aus seiner Sicht eine Dämpfung erhoffen und nicht eine Zuspitzung befürchten ließ. Dass die Hoffnung des Angeklagten auf einer Fehleinschätzung beruhte, reicht hier nicht aus, um einen strafrechtlichen Vorwurf zu begründen.
Der Generalbundesanwalt hat die Revision der örtlichen Staatsanwaltschaft vertreten.
| Herrmann | Fuhrmann | Ulsamer | |||
| Schuster | Horstkotte |