Revision teilweise erfolgreich: Betrugsvorwurf wegen wirksamer Sicherungsübereignung entfällt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 679/67
- Datum
- 23.01.1968
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Vermögensschaden im Sinne des § 263 StGB liegt nicht vor, wenn die durch die Täuschung herbeigeführte Vermögensverfügung durch rechtswirksame und ausreichende Sicherheiten (z. B. Sicherungsübereignung) vollwertig ausgeglichen wird.
Die nachträgliche Weiterveräußerung oder Übereignung einer zuvor bestandskräftig begründeten Sicherheit begründet keinen dem Täuschungsakt unmittelbar zurechenbaren Vermögensschaden, soweit sie nicht unmittelbare Folge der Täuschung war.
Die Darlegung der Vermögensverhältnisse des Angeklagten erfordert nicht stets die Einholung eines Sachverständigengutachtens, wenn das Gericht die wirtschaftlichen Verhältnisse insgesamt ausreichend ermittelt und gewürdigt hat.
Eine Teilaufhebung des Schuldspruchs ist geboten, wenn sich herausstellt, dass für einen Tatbestand (z. B. Betrug) die jeweiligen Tatbestandsmerkmale, insbesondere der Vermögensschaden, nicht erfüllt sind, ohne dass die übrigen Feststellungen hiervon betroffen werden.
Vorinstanzen
Landgericht Lüneburg, 14. Juli 1967
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in der Strafsache gegen den Kaufmann Willy T[C] aus ██, Kreis I[C], geboren ████████████ in K___D, wegen Betruges i. R. u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 23. Januar 1968, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Prof. Dr. Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Dr. Börker, Bundesrichter Herrmann als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. Rejewski in der Verhandlung, ███████████ ███ ███ ███████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizobersekretär ███
Tenor
I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Lüneburg vom 14. Juli 1967 dahin geändert, dass der Beschwerdeführer
1. im Falle 9 Kreissparkasse I[C]__D nur wegen Urkundenfälschung verurteilt wird,
samt den Feststellungen zum Strafausspruch im Falle 9 und im Gesamtstrafausspruch aufgehoben.
Im Übrigen wird die Revision verworfen.
II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts in Lüneburg zurückverwiesen, die auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Revision des Angeklagten hat nur zum Teil Erfolg. Sie führt zur Änderung des Schuldspruchs im Fall „Kreissparkasse I[C]“ (Nr. 9 der Urteilsgründe) und zur Aufhebung des Strafausspruchs in diesem Fall und im Gesamtstrafausspruch. In den übrigen Fällen (KD Nr. 10a, █████ – Nr. 11, PO___J- Nr. 13 und ███ Nr. 15 der ██████████████) hat das Rechtsmittel keinen Erfolg.
I.
Der Beschwerdeführer rügt, das Landgericht habe nicht festgestellt, in welchem Umfang dem Angeklagten eigene Mittel zur Verfügung standen. Dies hätte – so heißt es – durch einen Sachverständigen sich ermitteln lassen. Hierin könnte, obwohl der Angeklagte ausdrücklich ausgeführt hat, eine Verfahrensrüge werde nicht erhoben, die Rüge der mangelnden Aufklärung, also einer Verletzung des § 244 Abs. 2 StPO, gesehen werden. Die Rüge ist jedenfalls unbegründet, weil sich der Strafkammer, die sich (s. UA S. 28/29) eingehend mit den Vermögensverhältnissen des Angeklagten, insbesondere in Bezug auf sein Vermögen in Mitteldeutschland und Ost-Berlin, befasst hat, die Vernehmung eines Sachverständigen nicht aufdrängen musste.
II.
1. Was der Beschwerdeführer mit der Sachrüge geltend macht, ist zum Teil tatsächlicher Art und daher unzulässig (§ 337 StPO), im Übrigen unbegründet. Richtig ist allerdings, dass die Strafkammer den Inhalt der verschiedentlich abgeschlossenen Sicherungsübereignungsverträge nicht mitteilt. Das war in diesem Falle aber entbehrlich. Hinsichtlich der in diesem Zusammenhang allein interessierenden Verträge mit der Kreissparkasse ██ und dem Steuerbevollmächtigten ██████ bestehen keine Bedenken, dass die Strafkammer die bürgerlich-rechtliche Gültigkeit der Verträge etwa nicht geprüft habe und zu einem unrichtigen Ergebnis gekommen sei, zumal beide Verträge mit rechtskundigen Partnern abgeschlossen wurden. Außerdem ergeben die Ausführungen des Urteils zu anderen Fällen, z. B. zum Fall ███████ (UA S. 40), dass sich die Strafkammer ihrer Pflicht, die Sicherungsübereignungsverträge auf ihre zivilrechtliche Gültigkeit zu prüfen, bewusst war.
Auch sonst hat die Prüfung des Urteils, zu der die Sachrüge zwingt, keine Rechtsfehler ergeben mit Ausnahme des Falles 9 (Kreissparkasse ███).
2. Auch in diesem Fall sind zwar, wie schon ausgeführt worden ist, gegen die Gültigkeit des mit der Kreissparkasse geschlossenen Sicherungsübereignungsvertrages Bedenken nicht vorhanden. Für dessen Wirksamkeit spricht auch, dass die Sparkasse das Sicherungsgut später an die Firma ███████ weiter übereignet hat, die als Gegenleistung dafür die selbstschuldnerische Bürgschaft für die inzwischen auf 16.000 DM angewachsene Schuld des Angeklagten übernahm, und dass diese Firma später im gerichtlichen Verfahren betreffend einstweilige Verfügung durch einen in der Berufungsinstanz abgeschlossenen Vergleich die Herausgabe der Junghennen und der Käfigeinheiten erwirkte.
Auch aus dem Verhältnis des Angeklagten zu dem Ingenieur (s. Fall 5), dem Lieferanten des Sicherungsgutes, soweit es die „Käfigeinheiten“ und „diverse Ventilatoren“ betraf, lassen sich keine Bedenken herleiten. Wie die Urteilsgründe ergeben, hatte der Angeklagte diese Waren beim Abschluss des Sicherungsübereignungsvertrages mit der Kreissparkasse allerdings noch nicht bezahlt. Sie standen dennoch im Eigentum des ████████████, weil sich ein Eigentumsvorbehalt des Verkäufers ██ nicht hat feststellen lassen (UA S. 11, 12, 172).
Geht man aber von der Gültigkeit des Sicherungsübereignungsvertrages vom 20. Januar 1966 aus, so lässt sich die Verurteilung wegen (Rückfall-)Betruges in diesem Fall nicht halten. Das Landgericht nimmt an, das Vermögen der Kreissparkasse sei durch ihre auf Grund der Täuschungshandlung des Angeklagten erfolgte Kreditgewährung an ihn in Höhe von 15.000 DM gefährdet worden (UA S. 17a). Damit ist jedoch der zum Tatbestand des § 263 StGB gehörende Vermögensschaden nicht dargetan.
Zwar ist es richtig, dass ein Vermögensschaden auch dann vorliegen kann, wenn der Anspruch des Getäuschten im Augenblick der Vermögensverfügung erheblich gefährdet und infolgedessen in seinem Wert stark herabgesetzt gewesen ist. Es ist aber in der Rechtsprechung anerkannt, dass derartige Vermögensgefährdungen durch vollwertige Sicherungen ausgeglichen werden können. Als solche kommen u. a. rechtswirksame und ausreichende Sicherungsübereignungen in Frage (vgl. RGSt 74, 129, 131). So liegt es hier durch die Sicherungsübereignung schon der „Käfigeinheiten“ und „diverser Ventilatoren“ zum Einkaufspreis von 24.500 DM, die das Landgericht ohne Rechtsirrtum als wirksam angesehen hat.
Diesen lässt sich auch nicht entgegenhalten, die sicherungsübereigneten, aber im Besitz des Angeklagten verbliebenen Käfigeinheiten usw. seien trotz ihres Wertes deswegen keine gleichwertigen und ausreichenden Sicherungen gewesen, weil ihre Verwertung von der Mitwirkung eines zahlungsunwilligen Schuldners abhing (BGHSt 15, 24 ff.). Die Urteilsfeststellungen ergeben an keiner Stelle, dass der Angeklagte schon am 20. Januar 1966 den Willen gehabt hat, den von der Kreissparkasse eingeräumten Kredit von 15.000 DM nicht zurückzuzahlen und das Sicherungsgut ihrem Zugriff zu entziehen.
Anscheinend geht das Landgericht noch davon aus, dass sich für die Kreissparkasse I[C] eine weitere Vermögensgefährdung auch aus ihrem Verhältnis zur Firma L[it] ergeben habe, die am 18. April 1967 das Sicherungsgut gegen Übernahme einer selbstschuldnerischen Bürgschaft übernommen hatte (UA S. 17a). Diese Gefährdung muss jedoch außer Acht bleiben, weil sie keine unmittelbare Folge der durch die Täuschungshandlung des Angeklagten veranlassten, in der Kreditgewährung liegenden Vermögensverfügung der Kreissparkasse ist, sondern erst die Wirkung der nachträglichen Weiterübereignung des Sicherungsguts.
Da auch in einer erneuten Hauptverhandlung keine weiteren Feststellungen zum Nachteil des Angeklagten zu erwarten sind, hat der Senat in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO den Schuldspruch im Falle 9 dahin geändert, dass die tateinheitliche Verurteilung wegen Betruges entfällt. In diesem Falle ist der Angeklagte nur wegen Urkundenfälschung zu bestrafen. Gegen diese Verurteilung sind Bedenken nicht vorhanden, auch von der Revision nicht geltend gemacht worden.
Die Änderung im Fall Kreissparkasse ████ nötigt weiterhin neben der Aufhebung der Einzelstrafe in diesem Fall zur Aufhebung des Gesamtstrafausspruchs. Dagegen können die übrigen Einzelstrafen bestehen bleiben. Sie sind von dem aufgezeigten Rechtsfehler ersichtlich nicht zum Nachteil des Angeklagten beeinflusst worden.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
Siemer Schmidt Sarstedt Börker Herrmann