Treffer
BGH Beschluss

Revision erfolgreich: Aufhebung wegen fehlerhafter Beweiswürdigung bei Vergewaltigungsurteil

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 67/93
Datum
03.03.1993
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte seine Verurteilung wegen Vergewaltigung, Körperverletzung und Freiheitsberaubung durch Revision. Der BGH hob das Urteil nach § 349 Abs. 4 StPO auf, weil die Beweiswürdigung des Landgerichts rechtlicher Prüfung nicht standhielt: Widersprüche zur Chronologie der Tathandlungen wurden nicht hinreichend erörtert und die Voraussetzungen der Freiheitsberaubung nicht hinreichend festgestellt. Der Senat verwies die Sache zur neuen Verhandlung zurück und wies auf Verfahrensverzögerung als Strafmilderungsgrund hin.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verurteilung wegen Vergewaltigung setzt eine tragfähige Feststellung des zeitlichen und tatsächlichen Ablaufs voraus; bei widersprüchlichen Angaben zur Chronologie muss der Tatrichter die Differenzen ausdrücklich und detailliert darstellen.

2

Die bloße Feststellung von Verletzungen begründet nicht automatisch die Reihenfolge oder Zielrichtung von Gewalteinwirkungen; der Tatrichter hat naheliegende alternative Geschehensabläufe zu prüfen und zu würdigen.

3

Die subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen einer Freiheitsberaubung sind gesondert und hinreichend festzustellen; ohne klare Beweisergebnisse zu Tatentschluss und Freiheitsentziehung ist die Annahme der Freiheitsberaubung nicht tragfähig.

4

Erhebliche Verfahrensverzögerungen sind als Strafmilderungsgründe zu berücksichtigen (vgl. § 46 Abs. 2 StGB; MRK/EMRK Art. 6 Abs. 1) und sind in einer neuen Hauptverhandlung zu beachten.

Vorinstanzen

Landgericht Hannover, 8. September 1992

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 3. März 1993 in der Strafsache gegen ██████ Peter Gerhard Ernst, dort geboren am ████████ 1955, wegen Vergewaltigung u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. März 1993

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hannover vom 8. September 1992 nach § 349 Abs. 4 StPO mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit Körperverletzung und Freiheitsberaubung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg. Die Beweiswürdigung des Landgerichts hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

1. Der Tatrichter glaubt der Aussage der Nebenklägerin, die aufgrund einer krankhaften Veränderung ihrer Persönlichkeit nicht in der Lage ist, „einen Sachverhalt mit vielen Details ohne Widersprüche und im richtigen zeitlichen Zusammenhang wiederzugeben“ (UA S. 13). Das Landgericht hält die Aussage – im Ergebnis im Gegensatz zur Einschätzung durch die psychologische Sachverständige – insbesondere deshalb für glaubhaft, weil sie durch von Schlägen herrührende Verletzungen der Zeugin objektiv belegt werde. Für die Schläge sei kein anderer Grund ersichtlich als das Motiv, den Widerstand der Zeugin gegen den Geschlechtsverkehr zu brechen oder gar nicht erst aufkommen zu lassen.

Bei dieser Würdigung übersieht das Landgericht naheliegende andere Möglichkeiten des Geschehensablaufs. Zwar ist die Beweiswürdigung insoweit rechtsfehlerfrei, als das Landgericht eine Körperverletzung an der Zeugin sowie sexuelle Handlungen zwischen ihr und dem Angeklagten feststellt und eine bewusste Falschbelastung ausschließt. Nicht belegt ist aber die Annahme des Tatrichters, die Körperverletzungshandlungen seien zunächst und mit der Zielrichtung erfolgt, den Geschlechtsverkehr zu ermöglichen. Für anfänglich einvernehmliche sexuelle Handlungen zwischen dem Angeklagten und der Zeugin kann nämlich der Umstand sprechen, dass die Nebenklägerin den Begleiter des Angeklagten aufgefordert hatte, die Wohnung zu verlassen, damit sie mit dem Angeklagten allein sein könne. Dagegen ist die Aussage der Zeugin, der Angeklagte habe sie zu Anfang des Geschehens geschlagen, wegen ihrer Unfähigkeit, einen Geschehensablauf richtig chronologisch zu ordnen, hier von zweifelhaftem Wert. Damit hätte sich der Tatrichter hier unter detaillierterer Darlegung der unterschiedlichen Schilderungen der Zeugin über den chronologischen Ablauf ausdrücklich auseinandersetzen müssen.

Nicht hinreichend belegt sind nach den bisherigen Urteilsfeststellungen auch die – insbesondere subjektiven – Voraussetzungen einer Freiheitsberaubung.

2. Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat auf folgendes hin:

Sowohl in dem beträchtlichen zeitlichen Abstand zwischen Tat und Urteil als auch in einer hier naheliegenden unvertretbaren Verfahrensverzögerung liegen beachtliche Strafmilderungsgründe (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 2 und MRK Art. 6 Abs. 1 Satz 1, jeweils Verfahrensverzögerung 3 m. w. N.).

LaufhütteHarmsBasdorf
HagerNack