Treffer
BGH Beschluss

Revision: Prüfung der Schuldfähigkeit bei hoher Blutalkoholkonzentration

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 67/91
Datum
18.03.1991
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte sich in der Revision gegen die Feststellungen zur Schuldfähigkeit nach erheblichem Alkoholkonsum. Der BGH hob das Urteil auf und verwies die Sache zurück, weil das Landgericht die Blutalkoholrückrechnung nicht ausreichend festgestellt und die Möglichkeit der Schuldunfähigkeit (§ 20 StGB) nicht geprüft hatte. Die Berechnungsgrundlagen sind vollständig anzugeben und die Taten differenziert zu bewerten.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Vorliegen einer Blutprobe ist die Rückrechnung der Blutalkoholkonzentration so vorzunehmen und darzustellen, dass das Revisionsgericht die Berechnung und ihre Annahmen überprüfen kann.

2

Ergeben rechnerische oder tatsächliche Blutalkoholwerte eine alkoholische Belastung, die nahe an der Grenze zur Schuldunfähigkeit liegt, hat das Gericht die Möglichkeit der Schuldunfähigkeit nach § 20 StGB zu prüfen.

3

Ein vom Sachverständigen oder Gericht vorgeschlagener geschätzter niedrigere Wert darf nicht verwendet werden, um ohne hinreichende Feststellungen einen zugunsten des Angeklagten errechneten maximalen BAK-Wert zu relativieren; im Zweifel ist von den für den Angeklagten günstigsten Tatsachen auszugehen.

4

Die einzelnen Straftaten sind bei Zweifeln an der Schuldfähigkeit differenziert zu betrachten; pauschale Feststellungen für mehrere Taten genügen nicht.

Vorinstanzen

Landgericht Göttingen, 24. Oktober 1990

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

5 StR 67/91 in der Strafsache gegen ███ aus █████ Gen Steinsetzer Uwe, geboren am ████ in ███████, zur Zeit in Haft, wegen sexueller Nötigung u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 18. März 1991 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Göttingen vom 24. Oktober 1990, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexueller Nötigung in Tateinheit mit gemeinschaftlicher Körperverletzung, versuchter Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung und versuchter sexueller Nötigung in Tateinheit mit Körperverletzung unter Einbeziehung einer Geldstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten verurteilt. Das Rechtsmittel des Angeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg. Die Ausführungen des Landgerichts zur Frage der Schuldfähigkeit des Angeklagten halten einer rechtlichen Überprüfung nicht stand.

Nach den Feststellungen hatte der Angeklagte vom Abend des 2. Februar 1990 bis in die Morgenstunden des folgenden Tages Alkohol in erheblichen Mengen zu sich genommen und auch zwischen den einzelnen Taten weitergetrunken. Eine ihm um 12.31 Uhr entnommene Blutprobe ergab eine Blutalkoholkonzentration von 1,73 ‰. Das Landgericht hat für die einzelnen Tatzeiten zwischen 3.30 Uhr und dem zeitlich nicht näher konkretisierten Ende des Tatgeschehens am Morgen des 3. Februar 1990 eine verminderte Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB bejaht, eine Schuldunfähigkeit jedoch ausgeschlossen. Es hat sich dabei im Wesentlichen auf die Ausführungen der Sachverständigen gestützt. Diese hat – bezogen auf den Entnahmezeitpunkt um 12.31 Uhr – unter Berücksichtigung der vom Angeklagten angegebenen Trinkmenge bis 3.45 Uhr eine Blutalkoholkonzentration „zwischen maximal 3,9 ‰ und minimal 1,2 ‰“ errechnet. Da die Blutalkoholkonzentration aber tatsächlich 1,7 ‰ betragen habe, sei ein geschätzter Wert von maximal 2,3 ‰ realistisch. Der nach 3.45 Uhr genossene Alkohol habe dazu geführt, dass der Angeklagte etwa den einmal erreichten Alkoholpegel gehalten habe. Die Strafkammer hat deshalb für alle drei Taten die von der Sachverständigen geschätzte Blutalkoholkonzentration von 2,3 ‰ zugrunde gelegt. Dies begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

Bei der zugunsten des Angeklagten vorzunehmenden Rückrechnung bei vorhandener Blutprobe mit einem stündlichen Abbauwert von 0,2 ‰ und einem Sicherheitszuschlag von 0,2 ‰ (ständige Rechtsprechung, vgl. BGHSt 35, 308, 314; BGHR StGB § 20 BAK 5; BGH, Urteil vom 22. November 1990 – 4 StR 117/90 –), ergäbe sich für den Zeitpunkt 3.30/3.45 Uhr (Verlassen der Diskothek) eine Blutalkoholkonzentration von etwa 3,7 ‰. Dieser Wert ist zwar nicht realistisch, weil der Angeklagte auch nach 3.45 Uhr Alkohol getrunken hat. Dazu enthält das Urteil jedoch keine ausreichenden Feststellungen, so dass eine Blutalkoholkonzentration von etwa 3 ‰ nicht ausgeschlossen ist. Eine solche alkoholische Belastung führt zwar nicht zwangsläufig zur Schuldunfähigkeit. Ihr kommt aber ein hoher Beweiswert zu. Der zugunsten des Angeklagten errechnete „maximale“ BAK-Wert darf nicht durch einen „geschätzten“ wahrscheinlichen Wert relativiert werden (vgl. BGHR StGB § 20 BAK 7). Dies verstößt gegen den Grundsatz, dass im Zweifel von den für den Angeklagten günstigsten Tatsachen auszugehen ist.

Das Landgericht hätte sich demnach mit der Möglichkeit der Schuldunfähigkeit gemäß § 20 StGB auseinandersetzen müssen und insoweit die einzelnen Straftaten einer differenzierten Betrachtung unterziehen müssen.

Vorsorglich weist der Senat darauf hin, dass die Berechnungsgrundlagen für die Ermittlung der Blutalkoholkonzentration so vollständig mitgeteilt werden müssen, dass dem Revisionsgericht eine Überprüfung ermöglicht wird (vgl. BGHR StGB § 21 BAK 2, 8, 15, 20).

RebitzkiHorstkotteHarms
LaufhütteHager