Revision in BtM-Strafverfahren verworfen; Kostenbeschwerde zurückgewiesen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 678/84 (alt: 5 StR 45/83; 5 StR 50/84)
- Datum
- 11.12.1984
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der Bundesgerichtshof weist eine Revision zurück, wenn die vorgetragenen Rügegründe nicht die Begründetheit der Rechtsmittelrügen darlegen und die Vorinstanz aufrechtzuerhalten ist.
Der Senat kann die in der Antragsschrift der Staatsanwaltschaft dargelegten Begründungen verwerten, soweit diese dem Verteidiger ordnungsgemäß zugestellt sind und die Entscheidung tragen.
Die Kosten der Rechtsmittel sind von dem Unterlegenen zu tragen, sofern die Kosten- und Auslagenentscheidung der Sach- und Rechtslage entspricht.
Eine sofortige Beschwerde gegen eine Kostenentscheidung ist zu verwerfen, wenn keine Anhaltspunkte vorliegen, die eine Abweichung von der angefochtenen Kostenfestsetzung rechtfertigen.
Vorinstanzen
Landgericht Osnabrück, 25. April 1984
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in der Strafsache gegen ██ aus ██ (MC__) Heinrich, geboren ████ ███████ 1958 in ████, wegen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 11. Dezember 1984, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herrmann,
die Richter am Bundesgerichtshof Fleischmann, Dr. Fuhrmann, Horstkotte, Dr. Niepel als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Cc in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
███████████████████ ██
Tenor
1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 25. April 1984 wird verworfen. 2. Die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen die Kosten- und Auslagenentscheidung in dem angeführten Urteil wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten der Rechtsmittel zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Senat hält die Revision des Angeklagten aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts, die dem Verteidiger des Angeklagten zugestellt worden ist, für unbegründet.
Die Kosten- und Auslagenentscheidung entspricht der Sach- und Rechtslage.
Herrmann Fleischmann Fuhrmann Niepel Horstkotte