Treffer
BGH Urteil

Revision in BtM-Strafverfahren verworfen; Kostenbeschwerde zurückgewiesen

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 678/84 (alt: 5 StR 45/83; 5 StR 50/84)
Datum
11.12.1984
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des Landgerichts Osnabrück wegen Verbrechens nach dem BtMG ein; diese wurde vom Bundesgerichtshof als unbegründet verworfen. Der Senat stützte sich auf die Antragsschrift des Generalbundesanwalts, die dem Verteidiger zugestellt worden war. Auch die sofortige Beschwerde gegen die Kosten- und Auslagenentscheidung wurde verworfen; der Beschwerdeführer trägt die Kosten der Rechtsmittel.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Bundesgerichtshof weist eine Revision zurück, wenn die vorgetragenen Rügegründe nicht die Begründetheit der Rechtsmittelrügen darlegen und die Vorinstanz aufrechtzuerhalten ist.

2

Der Senat kann die in der Antragsschrift der Staatsanwaltschaft dargelegten Begründungen verwerten, soweit diese dem Verteidiger ordnungsgemäß zugestellt sind und die Entscheidung tragen.

3

Die Kosten der Rechtsmittel sind von dem Unterlegenen zu tragen, sofern die Kosten- und Auslagenentscheidung der Sach- und Rechtslage entspricht.

4

Eine sofortige Beschwerde gegen eine Kostenentscheidung ist zu verwerfen, wenn keine Anhaltspunkte vorliegen, die eine Abweichung von der angefochtenen Kostenfestsetzung rechtfertigen.

Vorinstanzen

Landgericht Osnabrück, 25. April 1984

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in der Strafsache gegen ██ aus ██ (MC__) Heinrich, geboren ████ ███████ 1958 in ████, wegen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 11. Dezember 1984, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herrmann,

die Richter am Bundesgerichtshof Fleischmann, Dr. Fuhrmann, Horstkotte, Dr. Niepel als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Cc in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

███████████████████ ██

Tenor

1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 25. April 1984 wird verworfen. 2. Die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen die Kosten- und Auslagenentscheidung in dem angeführten Urteil wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten der Rechtsmittel zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Senat hält die Revision des Angeklagten aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts, die dem Verteidiger des Angeklagten zugestellt worden ist, für unbegründet.

Die Kosten- und Auslagenentscheidung entspricht der Sach- und Rechtslage.

Herrmann Fleischmann Fuhrmann Niepel Horstkotte