Treffer
BGH Beschluss

Revision gegen Verurteilung: Ablehnung eines Beweisantrags als vorweggenommene Beweiswürdigung aufgehoben

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 67/88
Datum
01.03.1988
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt die Ablehnung eines Beweisantrags, mit dem die Vernehmung eines Zeugen zur behaupteten Geldübergabe begehrt wurde. Der BGH hält die Ablehnung für rechtsfehlerhaft, weil das Schwurgericht das Ergebnis der beantragten Beweiserhebung vorweggenommen hat statt die Unbedeutendheit der Beweistatsache darzulegen. Deshalb wurde die Verurteilung in einem Tatfall aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung zurückverwiesen; die weitergehende Revision wurde verworfen. Wegen Zusammenhangs der Strafzumessungsgründe ist auch die Einzelstrafe des zweiten Falls aufzuheben.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Ablehnung eines Beweisantrags ist nach § 244 Abs. 3 S. 2 StPO nur zulässig, wenn die Unbedeutendheit der Beweistatsache für die Entscheidung dargetan wird; eine Begründung, die das Ergebnis der beantragten Beweiserhebung vorwegnimmt, ist rechtsfehlerhaft.

2

Bei einer zentralen Belastungszeugin darf die Vernehmung eines entlastenden Zeugen nicht ohne sorgfältige Prüfung zurückgewiesen werden, wenn dessen Aussage die Glaubwürdigkeitsbewertung der Belastungszeugin beeinflussen kann.

3

Kann nicht ausgeschlossen werden, dass die fehlerhafte Ablehnung eines Beweisantrags auf den Schuldspruch Einfluss gehabt hat, ist im Umfang dieser Beeinflussung die Entscheidung aufzuheben und die Sache zurückzuverweisen (vgl. § 349 StPO).

4

Sind Strafzumessungsgründe für mehrere Taten miteinander verbunden, führt die Aufhebung einer Verurteilung wegen eines Tatfalls regelmäßig auch zur Aufhebung der Einzelstrafe für andere Tatentscheidungen, soweit die Strafzumessung gemeinsam begründet ist.

Vorinstanzen

Schwurgericht Hannover, 28. Oktober 1987

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS in der Strafsache gegen ███ Hans-Dieter geboren am █████████████ in █████ zur Zeit in Haft, wegen versuchter Anstiftung zum Mord

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung, zu 2) auf Antrag des Generalbundesanwalts am 1. März 1988 nach § 349 Abs. 2, 4 StPO einstimmig

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten ████ wird das Urteil des Schwurgerichts in Hannover vom 28. Oktober 1987, a) soweit der Angeklagte ██████ wegen versuchter Anstiftung zum Mord an Elke ███ (II 1 der Urteilsgründe, UA S. 3 bis 6) verurteilt worden ist, b) in sämtlichen Strafaussprüchen mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.

Gründe

Das Schwurgericht hat den Angeklagten ██████ wegen versuchter Anstiftung zum Mord in zwei Fällen verurteilt.

1. Die Revision des Angeklagten hat zum Teil Erfolg.

Der Verteidiger hatte beantragt, den Zeugen ██████ zum Beweis der Behauptung zu vernehmen, dass ██████ der Frau ███ „ca. 30.000,-- DM und nicht nur 6.000,-- DM übergeben hat“ (Bd. II Bl. 111 4.A.). Das Schwurgericht hat diesen Antrag wegen Bedeutungslosigkeit der Beweistatsache abgelehnt und zur Begründung ausgeführt:

„Eine Bestätigung der Beweisbehauptung durch den Zeugen wäre ohne Einfluss auf die Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Zeugin ████. Die der Beweisbehauptung entgegenstehenden Angaben der Zeugin waren durch die im Beweisantrag angekündigten Bekundungen des Zeugen ██████ mangels weiterer Beweismittel nicht widerlegt“ (Bd. II Bl. 114 a.A.).

Dieser Ablehnungsgrund ist rechtsfehlerhaft. Das Schwurgericht hat in seinem Beschluss (§ 244 Abs. 6 StPO) zum Ausdruck gebracht, dass die Aussage des Zeugen ███ für sich allein keinesfalls ausreiche, um die gegenteiligen Angaben der Frau ███████ zu widerlegen. Mit deren „Angaben“ waren ihre schon in einem früheren Strafverfahren abgegebenen Erklärungen, sie habe von ███ nur 6.000,-- DM erhalten (UA S. 8), gemeint. Das Schwurgericht hat die Aussage des Zeugen ██ also deswegen als bedeutungslos bezeichnet, weil es vom Gegenteil der Beweistatsache schon überzeugt war. Damit hat es nicht die Bedeutungslosigkeit der Beweistatsache (§ 244 Abs. 3 Satz 2 StPO) dargelegt, sondern in unzulässiger Weise das Ergebnis der beantragten Beweiserhebung vorweggenommen.

Dem Beschluss des Schwurgerichts kann nicht entnommen werden, dass das Schwurgericht der Höhe des von Frau ██████████████████ genannten Betrages jegliche Bedeutung für ihre Glaubwürdigkeit abgesprochen hat; denn dann wäre es nicht auf die vom Schwurgericht hervorgehobene Frage angekommen, ob die Angaben der Frau ████ über die Höhe des Geldbetrages durch den Zeugen ███ widerlegt werden konnten. Frau ███ war die Hauptbelastungszeugin im Fall 1 der Urteilsgründe (Versuch, diese Zeugin zur Ermordung der Frau ████████ anzustiften). Der Senat kann deshalb nicht ausschließen, dass die fehlerhafte Behandlung des Beweisantrages Einfluss auf den Schuldspruch hinsichtlich dieser Tat gehabt hat.

Dagegen kann der Schuldspruch im Fall 2 der Urteilsgründe (Versuch, den Zeugen ███ zur Ermordung der Frau ███ anzustiften) nicht auf der Ablehnung des Beweisantrages beruhen; diesen Schuldspruch hat der Tatrichter nicht auf Angaben der Zeugin ██████ gestützt.

2. Die weitere Verfahrensrüge ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

3. Neben der Verurteilung im Fall 1 der Urteilsgründe und der Gesamtstrafe musste wegen des Zusammenhangs der Strafzumessungsgründe auch die Einzelstrafe im Fall 2 der Urteilsgründe aufgehoben werden.

FuhrmannHerrmannNiepel
SchusterHerstkotte

Zitiert von (1)