Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: §20a Abs.2 StGB und Strafzumessung bei Sexualdelikten

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 678/67
Datum
16.01.1968
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft richtete ihre Revision gegen den Strafausspruch und monierte die Nichtanwendung von §20a Abs.2 StGB sowie die Annahme mildernder Umstände. Der BGH verwirft die Revision: Das Landgericht hat die geschlechtliche Entwicklung und Rückfallwahrscheinlichkeit umfassend ermittelt und keine Wahrscheinlichkeit für Wiederholung festgestellt. Die Abwägung mildernder und erschwerender Umstände fällt in das Ermessen des Tatrichters und ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Qualifikation als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher nach §20a Abs.2 StGB setzt eine auf Tatsachen gestützte Prognose voraus, dass der Täter mit Wahrscheinlichkeit ähnliche Straftaten wiederholen wird.

2

Die Würdigung der persönlichen Entwicklung des Täters und die daraus gezogene Rückfallprognose obliegt dem Tatrichter; reine Sachrügen gegen diese Bewertung sind revisionsrechtlich nur eingeschränkt überprüfbar.

3

Bei der Strafzumessung können nichtverschuldete ungünstige Kindheits- und Jugendbedingungen, Geständnis, Reue und junges Alter mildernde Umstände darstellen, auch wenn die Taten als außerordentlich schwer angesehen werden.

4

Die revisionsgerichtliche Nachprüfung beschränkt sich auf Rechtsfehler; eine abwägende Entscheidung des Strafrichters zu mildernden Umständen ist mangels Rechtsfehler nicht aufhebbar.

Vorinstanzen

Landgericht Hamburg, 6. Juli 1967

Rubrum

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in der Strafsache gegen den Kraftfahrer Jürgen ████ ███ aus ████, geboren ████████████ ██████████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Nötigung zur gleichgeschlechtlichen Unzucht (§ 175a Nr. 1 StGB)

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 16. Januar 1968, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Prof. Dr. Sarstedt als Vorsitzender,

Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Dr. Birker, Bundesrichter Kersting, Bundesrichter Herrmann als beisitzende Richter,

Bundesanwalt █████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt ███████ aus ██ als Verteidiger,

Justizobersekretär ██

Tenor

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 6. Juli 1967 wird verworfen. Ihre Kosten fallen der Landeskasse zur Last.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen eines versuchten und fünf vollendeter Verbrechen der Nötigung zur gleichgeschlechtlichen Unzucht (§ 175a Nr. 1 StGB) und wegen einer Verführung eines Minderjährigen zur Unzucht mit einem Manne (§ 175a Nr. 3 StGB) zu einer Gesamtstrafe von fünf Jahren Gefängnis verurteilt und die Untersuchungshaft angerechnet.

Die Revision der Staatsanwaltschaft, die auf den Strafausspruch beschränkt ist, bemängelt mit der Sachrüge, dass das Landgericht den Angeklagten nicht nach § 20a Abs. 2 StGB als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher bestraft und dass es mildernde Umstände angenommen hat. Sie wird nur in dem zweiten Punkte vom Generalbundesanwalt vertreten.

Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

1. Die formellen Voraussetzungen des § 20a Abs. 2 StGB liegen vor. Davon geht auch die Strafkammer aus. Sie würdigt mit Hilfe eines Arztes und eines Kriminalpsychologen ausführlich die geschlechtliche Entwicklung des Angeklagten, die Gründe seiner gleichgeschlechtlichen Handlungen und deren Zusammenhang mit seiner Persönlichkeit. Das Ergebnis ist, es lasse sich nicht mit Wahrscheinlichkeit sagen, dass er ähnliche Verbrechen wiederholen werde; vielmehr sprächen „wesentliche Gründe dafür, dass diese gefährlichen Gewaltakte eine Episode in seinem Leben bleiben werden“.

Diese Beurteilung lässt keinen rechtlichen Fehler erkennen. Die Revision greift nur ihre tatsächliche Richtigkeit unzulässigerweise an.

2. Die mildernden Umstände findet das Landgericht besonders darin, dass Tatsachen, die der jetzt 24-jährige Angeklagte nicht verschuldet hat, seine Entwicklung in der Kindheit und Jugend ungünstig beeinflussten. Die Strafkammer erwägt weiter, er sei noch verhältnismäßig jung, habe seine Taten eingestanden und bereue sie.

Die örtliche Staatsanwaltschaft und der Generalbundesanwalt meinen, das Landgericht habe bei dieser Entscheidung einseitig nur die Gründe berücksichtigt, die in der Person des Angeklagten liegen, und habe möglicherweise den Rechtsbegriff der mildernden Umstände verkannt.

Schon bei der Entscheidung über diese bezeichnet es aber die Taten ausdrücklich als außerordentlich schwer. Später begründet es dies noch näher. Es hat also die Schwere der Taten bei der Entscheidung über die mildernden Umstände nicht übersehen oder bewusstermaßen unberücksichtigt gelassen. Vielmehr schienen der Strafkammer die persönlichen Gründe zugunsten des Angeklagten zu überwiegen. Sie hält ersichtlich seine „Wiedereingliederung in die Gesellschaft“, die sie am Schluss der Urteilsgründe in anderem Zusammenhang erwähnt, noch nicht für unmöglich und will sie nicht durch eine Zuchthausstrafe vereiteln oder erschweren.

Diese Abwägungen sind dem Ermessen und der Verantwortung des Tatrichters, der sowohl den Angeklagten als auch die Opfer der Taten gesehen und gehört hat, anvertraut und entziehen sich der revisionsrichterlichen Nachprüfung.

Der Generalbundesanwalt hat beantragt, das Urteil im Strafausspruch mit den Feststellungen aufzuheben und die Sache in diesem Umfang zurückzuverweisen.

SchmittSarstedtHerrmann
Dr. BirkerKersting