Revision wegen fahrlässiger Brandstiftung verworfen; Rückverweisung zur Bewährungsprüfung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 678/53
- Datum
- 16.03.1954
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Das Revisionsgericht ist an die tatrichterlichen Feststellungen zum inneren Tatbestand gebunden, sofern diese hinreichend festgestellt sind.
Das Maß der gebotenen Sorgfalt bemisst sich nach den persönlichen Kenntnissen und Fähigkeiten des Täters; verminderte geistige Leistungsfähigkeit kann die Voraussehbarkeit einer Gefahr beeinflussen.
Bewusste Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Täter die Gefahr des Erfolgseintritts vorhergesehen hat und dennoch auf deren Verhinderung vertraut; bei Feststellung bewusster Fahrlässigkeit ist die Verurteilung wegen Fahrlässigkeit gerechtfertigt.
Nachträgliche strafrechtliche Gesetzesänderungen mit für den Angeklagten günstigeren Rechtsfolgen sind auch in der Revisionsinstanz zu beachten; dies kann eine Zurückverweisung an die Vorinstanz zur erneuten Prüfung der Rechtsfolgen (z.B. Strafaussetzung zur Bewährung) erfordern.
Vorinstanzen
Landgericht Stade, 15. September 1953
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Rentner Peter ███ aus █████ (Kreis Braunschweig), geboren am ████████ ██ in ██ █████ (Stadtkreis), wegen fahrlässiger Brandstiftung hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 16. März 1954, an der teilgenommen haben Bundesrichter Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Dr. Bärker als beisitzende Richter, Bundesanwalt ████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär ████
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Stade vom 15. September 1953 wird verworfen, jedoch wird die Sache zur Verhandlung und Entscheidung darüber, ob die Strafe zur Bewährung auszusetzen ist, an das Landgericht zurückverwiesen.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.
- Von Rechts wegen -
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Brandstiftung unter Einbeziehung einer vom Amtsgericht in Stade gegen ihn verhängten Strafe zu drei Monaten und einem Tage Gefängnis verurteilt. Seine Revision rügt die Verletzung des sachlichen Strafrechts. Das Rechtsmittel ist unbegründet.
I. Zu der Wohnung des Angeklagten im Gemeindewohnhaus gehört ein kleiner Schweinestall, in dem der Angeklagte zur Tatzeit mehrere Läuferferkel hielt. In diesen Stall hatte der Angeklagte einen von einem anschließenden Schuppen aus mit einer Leiter zu erreichenden, etwa 80 cm hohen Zwischenboden eingebaut; darüber befindet sich der Hausboden. Im Zwischen- und Hausboden lagerten Stroh und Torf, auf dem Hausboden auch Brennholz. Am 22. Juli 1952 morgens gegen sechs Uhr betrat der Angeklagte den Schuppen mit brennender Tabakspfeife und stieg auf einer Leiter zum Zwischenboden hinauf. Nachdem der Angeklagte das Haus durch den Schuppen verlassen hatte, brach im Haus Feuer aus, durch das der Zwischen- und der Hausboden über dem Schweinestall fast ganz vernichtet wurden.
Die Strafkammer ist zu der Überzeugung gekommen, dass als Ursache des Schadenfeuers natürliche Brandursachen oder technisch mangelhafte Anlagen ausscheiden, auch andere Personen als der Angeklagte den Schuppen und Boden nicht betreten haben können. Die Strafkammer hat weiter untersucht, ob der Angeklagte vom Stall aus vorsätzlich den Brand gelegt habe, auch dies jedoch verneint. Sodann wird festgestellt, der Angeklagte habe mit der Pfeifenglut auf dem Zwischenboden das leicht brennbare Stroh in Brand gesetzt. Er habe nach seinen Erfahrungen als landwirtschaftlicher Arbeiter die Gefährlichkeit seines Tuns vorausgesehen. Bei der Strafzumessung ist berücksichtigt worden, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 StGB vorliegen, da – wie es im Urteil heißt – „der Angeklagte sich hart an der Grenze des Altersschwachsinns bewege“.
II. Die Verurteilung wegen fahrlässiger Brandstiftung ist nicht zu beanstanden. Die auf die allgemeine Sachrüge vorgenommene Überprüfung des Urteils hat keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Auch die Revision hat eingehendere Ausführungen nur zu folgendem Punkte gemacht: Sie ist der Auffassung, die Strafkammer habe die verminderte Fähigkeit des Angeklagten, das Unerlaubte seines Tuns einzusehen, nicht nur bei der Straffrage, sondern auch bei der Feststellung des inneren Tatbestandes berücksichtigen müssen. Denn das Maß der Sorgfalt, das von einem Angeklagten verlangt werden muss, damit er wegen Fahrlässigkeit verurteilt werden kann, richte sich nach seinen persönlichen Kenntnissen und Fähigkeiten. Diese Ausführungen sind grundsätzlich richtig. Die unterdurchschnittliche Begabung des Angeklagten, wie sie von der Strafkammer in Übereinstimmung mit dem Sachverständigen festgestellt worden ist, kann eine Rolle bei der Frage spielen, ob der Angeklagte die Gefahr eines Brandes voraussehen konnte (vgl. RGSt 22, 163 [164]). Die Revision übersieht jedoch, dass die Strafkammer nicht eine unbewusste, sondern eine bewusste Fahrlässigkeit des Angeklagten festgestellt hat, der die Gefahr, mit der Pfeifenglut einen Brand zu verursachen, vorausgesehen hat, nicht nur voraussehen konnte. An diese Feststellung ist das Revisionsgericht gebunden. Dass die Strafkammer hierbei die besondere geistige Verfassung des Angeklagten nicht berücksichtigt hat, kann dem Urteil nicht entnommen werden. Die Ausführungen auf S. 11 UA ergeben sogar, dass die Strafkammer den Geisteszustand des Angeklagten auch bei der Schuld-, nicht nur bei der Straffrage berücksichtigt hat.
III. Nach dem Erlass des Urteils ist am 1. Oktober 1953 die neue Fassung des § 23 StGB in Kraft getreten. Diese Gesetzesänderung ist gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 StGB, 354a StPO auch noch in der Revisionsinstanz zu beachten. Die Sache muss daher an das Landgericht zurückverwiesen werden, damit dieses prüft, ob dem Angeklagten Strafaussetzung zur Bewährung zu bewilligen ist.
| Schmidt | Sarstedt | Schmitt | |||
| Siemer | Dr. Bärker |