Revision: Aufhebung wegen lückenhafter Beweiswürdigung bei Beihilfe zum Amphetaminhandel
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 677/98
- Datum
- 15.02.1999
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Beweiswürdigung hat das Tatgericht alle relevanten belastenden Indizien in seine Würdigung einzubeziehen; die Nichterörterung wesentlicher Indizien kann die tatrichterliche Beweiswürdigung lückenhaft machen.
Das Tatgericht muss die Möglichkeit einer wahrheitswidrigen Entlastung durch Mitangeklagte prüfen und diese Erwägung in die Gesamtwürdigung einbeziehen.
Für die Strafbarkeit der Beihilfe genügt eine objektiv nützliche Hilfeleistung; das Gericht darf nicht verlangen, dass die Haupttat ohne die Hilfe definitiv nicht stattgefunden hätte.
Beim Vorliegen von Tateinheit sind mitaufgeführte Nebenstrafen zu überprüfen; die Aufhebung einer Hauptverurteilung kann die Aufhebung damit verbundener Verurteilungen rechtfertigen.
Vorinstanzen
Landgericht Leipzig, 25. Mai 1998
Rubrum
IM NAMEN DES VOLKES
5 StR 677/98 URTEIL vom 15. Februar 1999 in der Strafsache gegen █████████████████ wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 15. Februar 1999, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter Laufhütte, Richter Hager, Richter Basdorf, Richterin Dr. Tepperwien, Richterin Dr. Gerhardt als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt als Verteidiger,
Justizangestellte B, Justizobersekretärin N als Urkundsbeamtinnen der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 25. Mai 1998, soweit es den Angeklagten F betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.
Insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
— Von Rechts wegen —
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 30 DM verurteilt. Die Revision der Staatsanwaltschaft wendet sich mit der Sachrüge gegen die Beweiswürdigung des angefochtenen Urteils; sie erstrebt im Ergebnis, dass der Angeklagte – auch – wegen Beteiligung am unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt wird. Das – vom Generalbundesanwalt vertretene – Rechtsmittel hat Erfolg.
1. Die Tat, die Gegenstand des Verfahrens gegen den Angeklagten ist, betrifft den Handel mit ca. 2800 g Amphetamin (Wirkstoffgehalt zwischen 6,2 und 8,7 %). Die Mitangeklagten S und St sind wegen dieser Tat rechtskräftig zu mehrjährigen Freiheitsstrafen verurteilt worden. Das Landgericht hat sich davon überzeugt, dass S und St das Amphetamin an einen als Scheinaufkäufer auftretenden Polizeibeamten verkauft hatten. Der Angeklagte F, der St und dessen Fahrzeug übernommen und damit – ohne im Besitz einer Fahrerlaubnis zu sein – im öffentlichen Straßenverkehr gefahren war, hatte sie zum Übergabeort gefahren. Dennoch konnte sich der Tatrichter nicht davon überzeugen, dass auch der Angeklagte an der Tat des Handeltreibens beteiligt war.
2. Soweit das Landgericht den Angeklagten F nicht wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt hat, hält dies sachlich-rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die Beweiswürdigung des Landgerichts erweist sich als lückenhaft.
Mit Recht beanstandet die Staatsanwaltschaft, dass es der Tatrichter unterlassen hat, in die Würdigung der den Angeklagten F belastenden Indizien die Zeugenaussage des polizeilichen Scheinaufkäufers einzubeziehen, wonach der Haupttäter St ihm bei den Verhandlungen über das Rauschgiftgeschäft drei Tage vor der Rauschgiftübergabe für eventuell erforderliche Kontakte eine Handy-Nummer des Angeklagten F mit der Bemerkung, dieser wisse Bescheid, gegeben hatte (UA S. 13, 23). Die Nichterörterung dieses Belastungsindizes entzieht auch der tatrichterlichen Wertung die Grundlage, jener Zeuge habe zur Rolle des Angeklagten F „keinerlei Angaben“ machen können (UA S. 26). Der Generalbundesanwalt weist zutreffend darauf hin, dass der Tatrichter in diesem Zusammenhang die Frage einer wahrheitswidrigen Entlastung des Angeklagten F durch den Mitangeklagten St (s. UA S. 21) hätte bedenken und erörtern müssen.
Darüber hinaus erweisen sich die Auffassungen des Tatrichters zur Strafbarkeit von Beihilfehandlungen als bedenklich. Der Tatrichter erwägt, dass der Angeklagte F, der die Rauschgiftzubereitung beobachtet hatte, den beiden Mitangeklagten objektiv geholfen habe (UA S. 26). Festgestellt ist nicht nur eine Begleitung des Mitangeklagten St durch F zum Ort der geplanten Rauschgiftübergabe, sondern auch, dass F dort auf St gewartet hat, um ihn wieder abzuholen, und dass er dem mit dem Rauschgift hinzukommenden S den Aufenthalt des St im PKW des Scheinkäufers bezeichnet hat. In diesem Zusammenhang steht die Erwägung des Tatrichters, es sei „nicht auszuschließen, dass die Tat von S und St genau so, wie sie durchgeführt worden ist, durchgeführt worden wäre, selbst wenn F nicht, wie vorstehend näher aufgezeigt, objektiv nützliche Aktivitäten unternommen hätte“ (UA S. 26). Dies begründet die Besorgnis, der Tatrichter könnte zu hohe Anforderungen an die Kausalität einer Beihilfe gestellt, zudem die Möglichkeit eines bedingten Gehilfenvorsatzes des Angeklagten F nicht ausreichend bedacht haben.
Die Sache bedarf insgesamt neuer tatrichterlicher Prüfung. Der Senat hat auch den an sich fehlerfreien Schuldspruch wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis aufgehoben, weil er in Tateinheit mit dem unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge stünde.
| Laufhütte | Basdorf | Gerhardt | |||
| Hager | Tepperwien |