Revision verworfen: Freispruch nach Zeugnisverweigerung (§ 52 StPO) bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 677/86
- Datum
- 17.03.1987
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Verweigerung des Zeugnisverhältnisses nach § 52 StPO kann zur fehlenden Verwertbarkeit zentraler Belastungsaussagen führen; liegen keine tragfähigen sonstigen Beweismittel vor, kann dies einen Freispruch rechtfertigen.
Die Anordnung oder Vornahme weiterer Sachverständigen- oder Zeugenerhebungen ist nicht geboten, wenn eine zuvor belastende Aussage widerrufen worden ist und die Staatsanwaltschaft keine substantiierten Anträge zur weiteren Aufklärung stellt.
Die erstinstanzliche Beweiswürdigung einschließlich der Würdigung von Erinnerung und Glaubwürdigkeit durch den Tatrichter ist nur auf offensichtliche Widersprüche oder Rechtsfehler überprüfbar; übereinstimmende Teilfeststellungen begründen keinen durchgreifenden Widerspruch.
Für die Anwendung des § 184c Nr.1 StGB muss die tatbezogene Handlung ein Mindestmaß an sexueller Erheblichkeit erreichen; bloßes, geringfügiges Abtasten kann diesen Tatbestand verfehlen.
Vorinstanzen
Landgericht Göttingen, 21. August 1986
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen den Fernmelder aus ████████ ██ Frank-Günter ████ geboren am ████████ ████ in ███ wegen sexuellen Missbrauchs einer Schutzbefohlenen u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 17. März 1987, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herrmann, die Richter am Bundesgerichtshof Fleischmann, Schuster, Dr. Fuhrmann, Horstkotte als beisitzende Richter, Bundesanwalt [REDACTED] bei der Verhandlung, Richter am Landgericht ██████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ███████████████, Rechtsanwalt ████ ████████ als Verteidiger, Justizangestellte Klebba als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Göttingen vom 21. August 1986 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen werden der Landeskasse auferlegt.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten von den Vorwürfen des sexuellen Missbrauchs einer Schutzbefohlenen und des Beischlafs zwischen Verwandten freigesprochen, nachdem seine Tochter Carlén ███████ nach § 52 StPO das Zeugnis verweigert hatte.
Die Revision der Staatsanwaltschaft, die das Verfahren beanstandet und Verletzung sachlichen Strafrechts rügt, ist ohne Erfolg.
1. Die Vernehmung der Diplom-Sozialpädagogin Jutta ████████ und der Diplompsychologin Erika ███████ brauchte sich dem Landgericht nicht aufzudrängen. Da Carlén ██████ mit Schreiben vom 5. August 1986 ihre belastenden Angaben widerrufen und deren Zustandekommen auf Missverständnisse und einen von Frau [REDACTED] auf sie ausgeübten Druck zurückgeführt hatte, konnte das Landgericht davon ausgehen, dass eine solche Beweiserhebung, welche die Staatsanwaltschaft auch nicht beantragt hatte, zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts nichts Wesentliches beitragen würde.
2. Es ist nicht widersprüchlich, wenn das Landgericht feststellt, der Direktor des Amtsgerichts, der Carlén ███████ im Ermittlungsverfahren vernommen hat, habe ihr „satzweise“ das polizeiliche Protokoll vorgelesen, sie habe keine Änderungswünsche gehabt, sondern erklärt, „es sei alles richtig“, und zugleich davon überzeugt ist, der Richter erinnere sich außer an die Bekundung Carléns von dem Vorfall nach dem Familienfest – „lediglich an die Angaben im polizeilichen Protokoll“.
3. Die Auffassung des Tatrichters, der von Carlén ██████ gegenüber dem Zeugen █████████████████ geschilderte Vorfall nach dem Familienfest, bei dem der Angeklagte das Mädchen „am ganzen Körper abgetastet“ haben soll, sei möglicherweise keine sexuelle Handlung von einiger Erheblichkeit (§ 184c Nr. 1 StGB) gewesen, lässt ebenfalls Rechtsfehler nicht erkennen.
Der Generalbundesanwalt hat beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache an das Landgericht zurückzuverweisen.
| Fleischmann | Herrmann | Horstkotte | |||
| Schuster | Fuhrmann |