Revision: Zurückverweisung wegen fehlerhafter Ablehnung von Zeugenbeweisanträgen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 677/83
- Datum
- 06.12.1983
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Ablehnung eines Beweisantrags als Ausforschungsbeweis ist nur zulässig, wenn keinerlei erkennbaren Anhaltspunkte für die behaupteten Tatsachen vorliegen.
Verteidiger und Angeklagter brauchen die Grundlagen ihrer Tatsachenvorträge nicht ungefragt offenzulegen; die Strafkammer hat bei Zweifeln zunächst nach den Wissensquellen zu fragen.
Erst wenn auf Nachfrage keine plausible Angabe zu den Grundlagen eines Beweisantrags erfolgt, kann die Kammer den Antrag als Ausforschungsbeweis abweisen oder ihn entsprechend behandeln.
Konkrete Umstände und vorliegende Verfahrensfeststellungen können als Anhaltspunkte die Durchführung der beantragten Beweisaufnahme rechtfertigen und verbieten eine summarische Zurückweisung.
Vorinstanzen
Landgericht Berlin, 10. Mai 1983
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen den Arbeiter Mehmet Hayrittin aus ███ ██ geboren am ██ 1934 in KC (Türkei), zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 6. Dezember 1983, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herrmann, die Richter am Bundesgerichtshof Fleischmann, Schuster, Dr. Fuhrmann, Dr. Niepel als beisitzende Richter, Staatsanwalt Cy als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ███████ ██ als Verteidiger, Justizangestellte C____ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten Mehmet ████ wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 10. Mai 1983, soweit es ihn betrifft, mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird in diesem Umfang an eine andere Jugendkammer des Landgerichts, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat, zurückverwiesen.
– Von Rechts wegen –
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten Mehmet H. wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu acht Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Die Revision des Beschwerdeführers beanstandet das Verfahren und rügt Verletzung des sachlichen Rechts. Sie hat Erfolg.
Die Strafkammer hat die Hilfsbeweisanträge des Angeklagten auf Vernehmung des Jean ██████████ und des Vahdettin ██████████ in den Urteilsgründen abgelehnt, weil es sich um Beweisermittlungsanträge handele. Die Behauptungen seien aus der Luft gegriffen. Es bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass die Zeugen sie bestätigen würden. Bei dieser Sachlage hätte der Angeklagte angeben müssen, aus welchen Quellen er seine Kenntnisse schöpfe. Es handele sich demzufolge um Ausforschungsbeweise.
Mit dieser Begründung durfte die Strafkammer die Anträge nicht ablehnen. Der Verteidiger hatte in beiden Fällen bestimmte Tatsachen behauptet. Weder er noch der Angeklagte brauchten ungefragt die Grundlagen dafür zu nennen. Wenn die Strafkammer meinte, der Verteidiger habe etwas aufs Geratewohl behauptet, hätte sie ihn nach seinen Wissensquellen oder den Gründen für seine Vermutungen fragen können. Erst wenn sie darauf keine plausible Antwort erhielt, hätte sie den betreffenden Antrag je nach Sachlage entweder als Beweisermittlungsantrag behandeln oder durch einen in der Hauptverhandlung zu verkündenden Beschluss (BGHSt 22, 124) – wegen Verschleppungsabsicht ablehnen können (vgl. KMR-Paulus § 244 Rn. 376, 428 ff.; Alsberg/Nüse/Meyer, Der Beweisantrag im Strafprozeß 5. Aufl. S. 45/46).
Im Übrigen waren Anhaltspunkte für die Beweisbehauptungen erkennbar: Die Person, die sich „D.*“ nannte, hatte dem Beschwerdeführer einen Werbeprospekt für das Hotel des Jean X. ausgehändigt und sich als dessen Inhaber ausgegeben (UA S. 6). ████ und K_______ hatten sich Ende Januar 1982 in Berlin aufgehalten und waren dabei in den Verdacht des Rauschgiftschmuggels geraten (UA S. 14). Die Strafkammer hat auf einen anderen Beweisantrag des Verteidigers als wahr unterstellt, dem Kriminalobermeister M.** sei am 28. Januar 1982 dienstlich mitgeteilt worden, dass ██████ Heroin in größerem Umfang nach Berlin (West) eingeschmuggelt habe, das er über französische Staatsangehörige nach Frankreich verkaufen wolle (Bd. II Bl. 75, 84 d.A.). Schließlich war der Beschwerdeführer bereit, das Heroin dem ████████ zu übergeben, obwohl dieser dafür nicht, wie bei solchen Geschäften üblich, bar zahlen wollte (UA S. 6).
Der Generalbundesanwalt hat beantragt, die Revision zu verwerfen.
| Herrmann | Schuster | ||
| Fleischmann |