Wiedereinsetzung und Revision wegen verspäteter Revisionsschrift als unzulässig verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 677/81
- Datum
- 09.02.1982
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 44 StPO setzt voraus, dass die Fristversäumung ohne eigenes Verschulden erfolgt ist; bei Anwesenheit des Angeklagten bei der Urteilsverkündung und ordnungsgemäßer Belehrung ist eine unverschuldete Versäumung in der Regel nicht gegeben.
Die Glaubhaftmachung, dass ein Rechtsanwalt mit der Einlegung eines Rechtsmittels beauftragt war, obliegt dem Antragsteller; eine eidesstattliche Versicherung genügt nicht, wenn eine gegenteilige glaubhafte Erklärung des Rechtsanwalts vorliegt.
Die Revision ist unzulässig, wenn die Revisionsschrift verspätet eingeht und die Wiedereinsetzung nicht gewährt wird (§§ 341 Abs. 1, 349 Abs. 1 StPO).
Eine Kostenentscheidung kann dem Beschwerdeführer auferlegt werden, wenn sein Rechtsmittel als unzulässig verworfen wird.
Vorinstanzen
Landgericht Braunschweig, 12. August 1981
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS in der Strafsache gegen Bodo S. ███ aus ██ oder ███, geboren am █████ 1959 in ████, zur Zeit in anderer Sache in Strafhaft, - Sachbezeichnung: ███ u. a. - wegen Raubes u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 9. Februar 1982 einstimmig
Tenor
1. Der Antrag des Angeklagten, ihn wegen der Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 12. August 1981 wieder in den vorigen Stand einzusetzen, wird als unbegründet verworfen.
2. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 12. August 1981 wird als unzulässig verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Der Generalbundesanwalt hat in seiner Stellungnahme ausgeführt:
a) Der Angeklagte hat nicht glaubhaft gemacht, die Revisionseinlegungsfrist ohne eigenes Verschulden versäumt zu haben (§ 44 StPO). Das Urteil des Landgerichts Braunschweig ist am 12. August 1981 in Anwesenheit des Angeklagten verkündet, der Angeklagte über das zulässige Rechtsmittel und die dafür vorgeschriebene Frist und Form belehrt worden (Prot., Bl. 181 R d. A.). Die Revisionseinlegungsschrift ist indessen erst am 5. Oktober 1981 beim Landgericht eingegangen, mithin verspätet (Bl. 204 d. A.; § 341 Abs. 1 StPO). Entgegen der „eidesstattlichen Versicherung“ des Angeklagten vom 1. Oktober 1981 (Bl. 230 d. A.) ergibt sich aus der Erklärung des Rechtsanwalts ████ vom 17. Dezember 1981 (Bl. 232 d. A.), dass der Angeklagte ihn, Rechtsanwalt ████, nicht beauftragt hatte, Revision einzulegen, und Rechtsanwalt ████ dem Angeklagten dies auch nicht zugesagt hatte. Der Angeklagte konnte deshalb nicht damit rechnen, dass Rechtsanwalt ████ Rechtsmittel einlegen werde. Er hat die Fristversäumung mithin selbst verschuldet.
b) Demnach ist die Revision unzulässig, weil verspätet (§§ 341 Abs. 1, 349 Abs. 1 StPO).
Dem tritt der Senat bei.
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