Treffer
BGH Beschluss

Wiedereinsetzung und Revision wegen verspäteter Revisionsschrift als unzulässig verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 677/81
Datum
09.02.1982
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte beantragt Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Revisionsfrist und legt Revision ein. Streitfrage ist, ob die Frist ohne eigenes Verschulden versäumt wurde. Der BGH verwirft den Wiedereinsetzungsantrag als unbegründet und die Revision als unzulässig, da Urteil in Anwesenheit verkündet und Belehrung erfolgt war und keine Beauftragung eines Rechtsanwalts feststeht. Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Abstrakte Rechtssätze

1

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 44 StPO setzt voraus, dass die Fristversäumung ohne eigenes Verschulden erfolgt ist; bei Anwesenheit des Angeklagten bei der Urteilsverkündung und ordnungsgemäßer Belehrung ist eine unverschuldete Versäumung in der Regel nicht gegeben.

2

Die Glaubhaftmachung, dass ein Rechtsanwalt mit der Einlegung eines Rechtsmittels beauftragt war, obliegt dem Antragsteller; eine eidesstattliche Versicherung genügt nicht, wenn eine gegenteilige glaubhafte Erklärung des Rechtsanwalts vorliegt.

3

Die Revision ist unzulässig, wenn die Revisionsschrift verspätet eingeht und die Wiedereinsetzung nicht gewährt wird (§§ 341 Abs. 1, 349 Abs. 1 StPO).

4

Eine Kostenentscheidung kann dem Beschwerdeführer auferlegt werden, wenn sein Rechtsmittel als unzulässig verworfen wird.

Vorinstanzen

Landgericht Braunschweig, 12. August 1981

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS in der Strafsache gegen Bodo S. ███ aus ██ oder ███, geboren am █████ 1959 in ████, zur Zeit in anderer Sache in Strafhaft, - Sachbezeichnung: ███ u. a. - wegen Raubes u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 9. Februar 1982 einstimmig

Tenor

1. Der Antrag des Angeklagten, ihn wegen der Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 12. August 1981 wieder in den vorigen Stand einzusetzen, wird als unbegründet verworfen.

2. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 12. August 1981 wird als unzulässig verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Der Generalbundesanwalt hat in seiner Stellungnahme ausgeführt:

a) Der Angeklagte hat nicht glaubhaft gemacht, die Revisionseinlegungsfrist ohne eigenes Verschulden versäumt zu haben (§ 44 StPO). Das Urteil des Landgerichts Braunschweig ist am 12. August 1981 in Anwesenheit des Angeklagten verkündet, der Angeklagte über das zulässige Rechtsmittel und die dafür vorgeschriebene Frist und Form belehrt worden (Prot., Bl. 181 R d. A.). Die Revisionseinlegungsschrift ist indessen erst am 5. Oktober 1981 beim Landgericht eingegangen, mithin verspätet (Bl. 204 d. A.; § 341 Abs. 1 StPO). Entgegen der „eidesstattlichen Versicherung“ des Angeklagten vom 1. Oktober 1981 (Bl. 230 d. A.) ergibt sich aus der Erklärung des Rechtsanwalts ████ vom 17. Dezember 1981 (Bl. 232 d. A.), dass der Angeklagte ihn, Rechtsanwalt ████, nicht beauftragt hatte, Revision einzulegen, und Rechtsanwalt ████ dem Angeklagten dies auch nicht zugesagt hatte. Der Angeklagte konnte deshalb nicht damit rechnen, dass Rechtsanwalt ████ Rechtsmittel einlegen werde. Er hat die Fristversäumung mithin selbst verschuldet.

b) Demnach ist die Revision unzulässig, weil verspätet (§§ 341 Abs. 1, 349 Abs. 1 StPO).

Dem tritt der Senat bei.

HerrmannSchusterRebitzki
FleischmannFuhrmann