Revision verworfen; Urteilsformel: Begünstigung bei uneidlicher Falschaussage entfällt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 67/78
- Datum
- 28.02.1978
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Anwendung des § 258 Abs. 5 StGB kann dazu führen, dass eine wegen tateinheitlich begangener Begünstigung in Betracht stehende Verurteilung nicht zu erfolgen hat.
Der Senat darf die Urteilsformel anpassen, wenn die Urteilsgründe eine solche Rechtsfolge rechtfertigen und die Änderung mit der rechtlichen Würdigung des Tatrichters übereinstimmt.
Eine Berichtigung oder Änderung der Urteilsformel ist unschädlich für die Strafe, wenn aus den Strafzumessungsgründen hervorgeht, dass die fehlerhafte Formulierung die Bemessung der Strafe nicht beeinflusst hat.
Eine Revision ist als offensichtlich unbegründet zu verwerfen, wenn sie keine substantiierten Angriffspunkte gegen die rechtliche und tatsächliche Würdigung der Vorinstanz enthält.
Vorinstanzen
Landgericht Hildesheim, 10. August 1977
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS in der Strafsache gegen den Kaufmann Horst ████ aus ████, geboren am ███████ 1939 in POT, Kreis ███, wegen falscher uneidlicher Aussage u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 28. Februar 1978 nach §§ 349 Abs. 2, 4 StPO einstimmig
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hildesheim vom 10. August 1977 wird als offensichtlich unbegründet verworfen; jedoch entfällt in der Urteilsformel im Falle der uneidlichen Falschaussage die Verurteilung wegen tateinheitlicher Begünstigung.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Der Tatrichter wollte, wie die Urteilsgründe (UA S. 18–19) ergeben, in zutreffender Anwendung des § 258 Abs. 5 StGB den Angeklagten im Falle der falschen uneidlichen Aussage nicht wegen tateinheitlich begangener Begünstigung (§ 257 StGB a. F.) bestrafen. Demgemäß hat der Senat die Urteilsformel geändert.
Nach den Strafzumessungsgründen des angefochtenen Urteils ist auszuschließen, dass die unrichtige Fassung der Urteilsformel einen Einfluss auf die Bemessung der Strafe gehabt hat.
| Schuster | Herrmann | Fuhrmann | |||
| Fleischmann | Horstkotte |