Treffer
BGH Beschluss

Revision verworfen; Urteilsformel: Begünstigung bei uneidlicher Falschaussage entfällt

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 67/78
Datum
28.02.1978
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte sich mit Revision gegen ein Urteil des Landgerichts Hildesheim; der BGH verwirft die Revision als offensichtlich unbegründet. Gleichzeitig ändert der Senat die Urteilsformel dahin, dass eine Verurteilung wegen tateinheitlicher Begünstigung bei einer falschen uneidlichen Aussage entfällt. Die Änderung beruht auf zutreffender Anwendung des § 258 Abs. 5 StGB; die Strafzumessung bleibt hiervon unberührt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Anwendung des § 258 Abs. 5 StGB kann dazu führen, dass eine wegen tateinheitlich begangener Begünstigung in Betracht stehende Verurteilung nicht zu erfolgen hat.

2

Der Senat darf die Urteilsformel anpassen, wenn die Urteilsgründe eine solche Rechtsfolge rechtfertigen und die Änderung mit der rechtlichen Würdigung des Tatrichters übereinstimmt.

3

Eine Berichtigung oder Änderung der Urteilsformel ist unschädlich für die Strafe, wenn aus den Strafzumessungsgründen hervorgeht, dass die fehlerhafte Formulierung die Bemessung der Strafe nicht beeinflusst hat.

4

Eine Revision ist als offensichtlich unbegründet zu verwerfen, wenn sie keine substantiierten Angriffspunkte gegen die rechtliche und tatsächliche Würdigung der Vorinstanz enthält.

Vorinstanzen

Landgericht Hildesheim, 10. August 1977

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS in der Strafsache gegen den Kaufmann Horst ████ aus ████, geboren am ███████ 1939 in POT, Kreis ███, wegen falscher uneidlicher Aussage u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 28. Februar 1978 nach §§ 349 Abs. 2, 4 StPO einstimmig

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hildesheim vom 10. August 1977 wird als offensichtlich unbegründet verworfen; jedoch entfällt in der Urteilsformel im Falle der uneidlichen Falschaussage die Verurteilung wegen tateinheitlicher Begünstigung.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Der Tatrichter wollte, wie die Urteilsgründe (UA S. 18–19) ergeben, in zutreffender Anwendung des § 258 Abs. 5 StGB den Angeklagten im Falle der falschen uneidlichen Aussage nicht wegen tateinheitlich begangener Begünstigung (§ 257 StGB a. F.) bestrafen. Demgemäß hat der Senat die Urteilsformel geändert.

Nach den Strafzumessungsgründen des angefochtenen Urteils ist auszuschließen, dass die unrichtige Fassung der Urteilsformel einen Einfluss auf die Bemessung der Strafe gehabt hat.

SchusterHerrmannFuhrmann
FleischmannHorstkotte