Aufhebung und Rückverweisung wegen unklarer Feststellungen zum Vorsatz bei Meineid
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 677/54
- Datum
- 08.02.1955
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Für die Verurteilung wegen Meineids (vorsätzlicher Falscheid) ist erforderlich, dass das Gericht ausdrücklich feststellt, der Angeklagte habe vorsätzlich die Unwahrheit über den geschworenen Sachverhalt gesagt.
Fehlen in der Urteilsbegründung eindeutige Feststellungen zum Bewusstsein des Angeklagten, dass seine Eidspflicht sich auch auf einen unwahren Nebenpunkt erstreckt, ist das Urteil aufzuheben und der Rechtsstreit zur neuen Entscheidung zurückzuverweisen.
Kann aus den Gesamtfeststellungen nicht zweifelsfrei auf Vorsatz geschlossen werden, darf das Revisionsgericht den Schuldspruch nicht eigenständig von fahrlässigem Falscheid in Meineid umwandeln.
Die Verweisung dient dazu, dass die Tatsachenfeststellung und die Würdigung des Vorsatzes in rechtlich tragfähiger Weise nachgeholt werden.
Vorinstanzen
Landgericht Berlin, 30. August 1954
Rubrum
in Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Arbeiter Fred ██, geboren am ███ 1928 in █, wegen Meineids hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 8. Februar 1955, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,
Bundesrichter Sarstedt, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Dr. Börker als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizobersekretär █████
Tenor
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 30. August 1954 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Landgericht zurückverwiesen.
Gründe
Von Rechts wegen
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen fahrlässigen Falscheids verurteilt. Die zu seinen Ungunsten eingelegte Revision der Staatsanwaltschaft rügt Verletzung des sachlichen Rechts. Der Oberbundesanwalt vertritt sie.
Das Urteil kann nicht bestehen bleiben. Es legt kein vorsätzliches, sondern stellt fahrlässiges Verhalten des Angeklagten dar, obwohl es fast alle tatsächlichen Voraussetzungen des Vorsatzes feststellt und schweigt nur darüber, ob der Angeklagte sich bewusst war, dass seine Wahrheitspflicht als Zeuge und sein Eid sich auch auf den unwahren Nebenpunkt seiner Aussage erstreckten (vgl. BGHSt 1, 148). Nur aus diesem Grunde ist der Senat nicht in der Lage, den Schuldspruch zu ändern und den Angeklagten wegen Meineids zu verurteilen.
| Dr. Koffka | Dr. Rotberg | Schmidt | |||
| Sarstedt | Dr. Börker |