Treffer
BGH Beschluss

Revision verworfen; nachträgliche Gewährung des rechtlichen Gehörs 5 StR 676/98

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 676/98
Datum
02.02.1999
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg ein; der Senat verwarf die Revision. Nachträglich wurde bekannt, dass der Verteidiger eine Gegenerklärung nach Zusendung einer ergänzenden Antragsschrift des Generalbundesanwalts eingereicht hatte. Dem Beschwerdeführer wurde nach § 33a StPO nachträglich rechtliches Gehör gewährt, eine Überprüfung änderte die Entscheidung jedoch nicht. Die Verwerfung der Revision bleibt daher aufrechterhalten.

Abstrakte Rechtssätze

1

Wird ein Beschluss erlassen, ohne dass das Gericht Kenntnis von einem nachgereichten, sachrelevanten Vorbringen des Angeklagten hat, so ist dem Beschwerdeführer nachträglich gemäß § 33a StPO rechtliches Gehör zu gewähren.

2

Die nachträgliche Gewährung des rechtlichen Gehörs führt nur dann zur Aufhebung oder Abänderung der Entscheidung, wenn das nachgereichte Vorbringen entscheidungserhebliche Gründe enthält.

3

Hat die Gegenseite (z. B. der Generalbundesanwalt) ergänzende Anträge eingebracht und geht hierauf eine spätere Gegenerklärung ein, ist diese bei der Überprüfung der Entscheidung zu berücksichtigen.

4

Eine bloße Nachholung von Vorbringen macht die ursprüngliche Verwerfung der Revision nicht automatisch rechtswidrig; die Entscheidung bleibt aufrecht, wenn das neue Vorbringen die Begründung der Verwerfung nicht in Frage stellt.

Vorinstanzen

Landgericht Hamburg, 24. Juli 1998

Rubrum

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Februar 1999

Tenor

Der Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 7. Januar 1999, durch den die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 24. Juli 1998 als unbegründet verworfen worden ist, wird aufrechterhalten.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Misshandlung einer Schutzbefohlenen in 26 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Mit Beschluss vom 7. Januar 1999 hat der Senat über die Revision des Angeklagten entschieden. Der Antrag des Generalbundesanwalts vom 2. Dezember 1998, der von einer nicht näher ausgeführten Sachrüge des Beschwerdeführers ausging, ist dem Verteidiger des Angeklagten am 3. Dezember 1998 zugestellt worden. Nachdem der Verteidiger daraufhin mit Schriftsatz vom 7. Dezember 1998 seine die Sachrüge ausführende Revisionsbegründung vom 26. Oktober 1998, die bislang nicht zu den Akten gelangt war, einreichte, gab der Generalbundesanwalt mit Schreiben vom 5. Januar 1999 eine ergänzende Antragsschrift ab. Diese wurde dem Verteidiger am 7. Januar 1999 zugestellt. Mit Schriftsatz vom 8. Januar 1999, eingegangen am 12. Januar 1999, hat der Verteidiger eine Gegenerklärung zu der ergänzenden Antragsschrift des Generalbundesanwalts abgegeben.

Da der Senat somit ohne Kenntnis dieser Gegenerklärung entschieden hat, ist dem Beschwerdeführer auf seinen Antrag nachträglich rechtliches Gehör zu gewähren (§ 33a StPO).

Der Senat hat seinen Beschluss vom 7. Januar 1999 unter Berücksichtigung des Vorbringens des Verteidigers am 8. Januar 1999 einer Überprüfung unterzogen. Das Vorbringen gibt ihm jedoch keinen Anlass, seine Entscheidung zu ändern. Der die Revision verwerfende Beschluss vom 7. Januar 1999 ist daher aufrechtzuerhalten.

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