Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Kein minder schwerer Fall bei schwerer räuberischer Erpressung mit Scheinwaffe

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 676/85
Datum
26.11.1985
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte in der Revision sachliche Rechtsfehler gegen das Urteil wegen schwerer räuberischer Erpressung. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet. Er bestätigt, dass das Landgericht zu Recht einen minder schweren Fall verneint hat und die Verwendung einer Scheinwaffe im Gesamtzusammenhang, insbesondere wegen der Bedrohung zweier Personen, gewürdigt wurde.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Annahme eines minder schweren Falles der schweren räuberischen Erpressung erfordert eine Gesamtwürdigung der Tatumstände; die bloße Verwendung einer Scheinwaffe führt nicht automatisch zur Herabstufung der Tat.

2

Die Verwendung einer Scheinwaffe kann zur Annahme einer erheblichen Bedrohung beitragen, ist jedoch nicht allein entscheidend; maßgeblich ist die konkrete Gefährdungslage, insbesondere die Zahl der unmittelbar bedrohten Personen.

3

Eine Revision, die nur die Verletzung sachlichen Rechts rügt, ist zu verwerfen, wenn das Revisionsgericht keine Rechtsfehler in der Subsumtion und der tatrichterlichen Würdigung erkennt.

4

Bei der Prüfung des Vorliegens eines minder schweren Falles ist der Gesamtzusammenhang der Tat maßgeblich; isolierte Umstände können die tatrichterliche Gesamtwürdigung nicht ersetzen.

Vorinstanzen

Landgericht Verden (Aller), 20. Juni 1985

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in der Strafsache gegen den Kraftfahrer Bernhard Co aus █, geboren am ██ 1958 in ███, zur Zeit in Haft, wegen schwerer räuberischer Erpressung

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 26. November 1985, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herrmann, die Richter am Bundesgerichtshof Schuster, Fuhrmann, Dr. Rebitzki, Dr. Niepel als beisitzende Richter, Bundesanwalt ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt █████ aus ██████ als Verteidiger, ██████████████████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Verden (Aller) vom 20. Juni 1985 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Von Rechts wegen.

Die Revision des Angeklagten, die nur die Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat keinen Erfolg. Wie bereits der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 2. Oktober 1985 ausgeführt hat, lässt das Urteil Rechtsfehler nicht erkennen. Mit im ganzen zutreffenden Erwägungen hat das Landgericht auch die Annahme eines minder schweren Falles der schweren räuberischen Erpressung verneint. Der Gesamtzusammenhang der diesbezüglichen Ausführungen lässt erkennen, dass es der Tatrichter nicht schlechthin für ausgeschlossen gehalten hat, die Verwendung einer Scheinwaffe in diesem Zusammenhang zu würdigen. Vielmehr hat er die Anwendung von § 250 Abs. 2 StGB vor allem im Hinblick darauf abgelehnt, dass der Angeklagte mit der Scheinwaffe, die er unter der Trennscheibe hindurchgeführt hatte, zwei Personen, nämlich den Filialleiter und eine Bankangestellte, bedroht hat.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

HerrmannSchusterNiepel
FuhrmannRebitzki