Revision verworfen: Kein minder schwerer Fall bei schwerer räuberischer Erpressung mit Scheinwaffe
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 676/85
- Datum
- 26.11.1985
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Annahme eines minder schweren Falles der schweren räuberischen Erpressung erfordert eine Gesamtwürdigung der Tatumstände; die bloße Verwendung einer Scheinwaffe führt nicht automatisch zur Herabstufung der Tat.
Die Verwendung einer Scheinwaffe kann zur Annahme einer erheblichen Bedrohung beitragen, ist jedoch nicht allein entscheidend; maßgeblich ist die konkrete Gefährdungslage, insbesondere die Zahl der unmittelbar bedrohten Personen.
Eine Revision, die nur die Verletzung sachlichen Rechts rügt, ist zu verwerfen, wenn das Revisionsgericht keine Rechtsfehler in der Subsumtion und der tatrichterlichen Würdigung erkennt.
Bei der Prüfung des Vorliegens eines minder schweren Falles ist der Gesamtzusammenhang der Tat maßgeblich; isolierte Umstände können die tatrichterliche Gesamtwürdigung nicht ersetzen.
Vorinstanzen
Landgericht Verden (Aller), 20. Juni 1985
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in der Strafsache gegen den Kraftfahrer Bernhard Co aus █, geboren am ██ 1958 in ███, zur Zeit in Haft, wegen schwerer räuberischer Erpressung
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 26. November 1985, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herrmann, die Richter am Bundesgerichtshof Schuster, Fuhrmann, Dr. Rebitzki, Dr. Niepel als beisitzende Richter, Bundesanwalt ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt █████ aus ██████ als Verteidiger, ██████████████████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Verden (Aller) vom 20. Juni 1985 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Von Rechts wegen.
Die Revision des Angeklagten, die nur die Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat keinen Erfolg. Wie bereits der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 2. Oktober 1985 ausgeführt hat, lässt das Urteil Rechtsfehler nicht erkennen. Mit im ganzen zutreffenden Erwägungen hat das Landgericht auch die Annahme eines minder schweren Falles der schweren räuberischen Erpressung verneint. Der Gesamtzusammenhang der diesbezüglichen Ausführungen lässt erkennen, dass es der Tatrichter nicht schlechthin für ausgeschlossen gehalten hat, die Verwendung einer Scheinwaffe in diesem Zusammenhang zu würdigen. Vielmehr hat er die Anwendung von § 250 Abs. 2 StGB vor allem im Hinblick darauf abgelehnt, dass der Angeklagte mit der Scheinwaffe, die er unter der Trennscheibe hindurchgeführt hatte, zwei Personen, nämlich den Filialleiter und eine Bankangestellte, bedroht hat.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
| Herrmann | Schuster | Niepel | |||
| Fuhrmann | Rebitzki |