Revision verworfen: Verurteilung wegen versuchter Vergewaltigung bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 676/77
- Datum
- 20.12.1977
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Rüge über die unzulässige Verlesung eines Aktenberichts in der Revision nach § 344 Abs. 2 StPO ist nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer den Verfasser des Berichts nennt und darlegt, ob dieser in der Hauptverhandlung vernommen wurde.
Das bloß auszugsweise Vorhalten eines schriftlichen Berichts an einen in der Verhandlung erscheinenden Zeugen begründet nicht ohne Weiteres eine unzulässige Verlesung des Berichts.
Der Mündlichkeitsgrundsatz (§ 261 StPO) gilt nur für Tatsachen, die unmittelbar der Urteilsfindung dienen; das Gericht darf für seine Entscheidungsfindung und die Ermessensausübung über die Beibringung weiterer Beweise auch andere Erkenntnisquellen nutzen.
Die Bewertung der Glaubwürdigkeit von Zeugen obliegt grundsätzlich dem Tatrichter; die Hinzuziehung eines psychologischen oder psychiatrischen Sachverständigen ist nur bei besonderen, konkret dargelegten Umständen erforderlich.
Ein Erfolg der allgemeinen Sachrüge setzt das Vorliegen eines den Schuldspruch tragenden Rechts- oder Beweiswürdigungfehlers oder unauflösbarer Widersprüche voraus; bloße Möglichkeiten oder nicht durchgreifende Zweifel genügen nicht.
Vorinstanzen
Landgericht Hildesheim, 16. Mai 1977
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL in der Strafsache gegen den Arbeiter Osman ███ aus ████, geboren am ████ 1940 in ███████ (Türkei), zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen versuchter Vergewaltigung
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 20. Dezember 1977, an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesgerichtshof Schmidt als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshof Fleischmann, Schuster, Dr. Fuhrmann, Horstkotte als beisitzende ████████, Richter am Landgericht als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ████ aus ████ als Verteidiger, Justizangestellte █████████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Hildesheim vom 16. Mai 1977 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
- Von Rechts wegen -
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter Vergewaltigung zu zwei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Die Revision des Angeklagten, die das Verfahren beanstandet und Verletzung des sachlichen Strafrechts rügt, ist ohne Erfolg.
Verfahrensbeschwerden:
1. Die Rüge, das Gericht habe den Polizeibericht Bl. 5 ff. d. A. unter Verstoß gegen § 250 StPO verlesen, entspricht nicht den Erfordernissen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO. Dazu hätte der Beschwerdeführer den Verfasser des Berichts nennen und angeben müssen, ob dieser in der Hauptverhandlung vernommen worden ist. Solche Angaben fehlen hier. Die Rüge wäre aber auch unbegründet. Laut Sitzungsniederschrift ist der Bericht nicht verlesen, sondern nur dem Zeugen MC____) „auszugsweise vorgehalten“ worden (Bl. 224 d. A.). Das war zulässig.
2. Die Feststellung „Sie (Özmen und der Angeklagte) ... wollten ... mit Gewalt nacheinander zum Geschlechtsverkehr kommen“ (UA S. 4) beruht nach den Urteilsgründen auf einer zusammenfassenden Würdigung der Aussagen der Zeugen HO und BC (UA S. 6/7). Es fehlt jeder Anhalt dafür, dass das Gericht Aktenbestandteile verwertet habe, die nicht in die Verhandlung eingeführt worden waren.
3. Der Verteidiger beantragte in der Hauptverhandlung, dem Zeugen RC die früheren Mitbeschuldigten ███ und OC____) gegenüberzustellen (Bl. 223 R d. A.). In der Sitzungsniederschrift ist nicht vermerkt, dass er hiermit die in der Revisionsbegründung genannte Beweisbehauptung verbunden hat; jedoch heißt es darin: „Der Verteidiger begründete den Antrag auf Gegenüberstellung mündlich“ (Bl. 225 d. A.). Es kann dahinstehen, ob dieser Antrag ein förmlicher Beweisantrag oder eine bloße Beweisanregung war. Das Gericht hat ihn mit einem in der Hauptverhandlung verkündeten Beschluss abgelehnt, weil ███ und OC unerreichbar seien (Bl. 225 d. A.). Diese Begründung genügte hier auch dann, wenn es sich um einen Beweisantrag handelte. Es war nämlich für alle Verfahrensbeteiligten offensichtlich, dass OC____) und ███ nach ihrer Entlassung aus der Untersuchungshaft in die Türkei gereist waren, um sich dem Verfahren zu entziehen, und dass ihr gegenwärtiger Aufenthaltsort nicht bekannt war. Die im Urteil nachgeschobene ausführliche Begründung ihrer Unerreichbarkeit war daher entbehrlich.
Schon deshalb geht die Rüge fehl, die dort angeführten Tatsachen seien nicht Gegenstand der Hauptverhandlung gewesen. Die Revision verkennt im Übrigen den Anwendungsbereich des Mündlichkeitsgrundsatzes (§ 261 StPO). Er gilt nur für solche Tatsachen, die unmittelbar der Urteilsfindung dienen sollen. Das Gericht kann daher Tatsachen, die es nur für die Entschließung benötigt, ob weitere Beweise zu erheben sind, auch aus anderen Quellen als der Hauptverhandlung schöpfen.
4. Der Hilfsbeweisantrag des Verteidigers, einen psychologischen oder psychiatrischen Sachverständigen über die Glaubwürdigkeit der Aussage der Zeugin HC____) zu vernehmen, ist in den Urteilsgründen mit Recht abgelehnt worden. Es ist in erster Linie Aufgabe des Tatrichters, die Glaubwürdigkeit einer Zeugenaussage zu beurteilen. Er hat auf Grund seiner beruflichen Erfahrung dazu die erforderliche Sachkunde. Besondere Umstände, die ausnahmsweise die Hinzuziehung eines Sachverständigen erforderlich machen könnten, sind hier nicht ersichtlich. Die Zeugin HC____) war zur Tatzeit bereits 20 Jahre alt. Ihre Aussage enthielt keine unaufgeklärten Widersprüche und wurde zudem durch andere Beweisergebnisse bestätigt (UA S. 9). Bei dieser Beweislage konnte der Tatrichter auch die Frage, ob der von der Zeugin erlittene Schock ihre Wahrnehmungsfähigkeit beeinträchtigt hatte, aus eigener Sachkunde beurteilen.
Sachbeschwerde:
Die sachlichrechtlichen Einzelangriffe gehen ebenfalls fehl. Das Urteil verstößt weder gegen die Denkgesetze noch gegen den Grundsatz in dubio pro reo. Die Feststellung der Strafkammer, dass bei OC____) Vaginalblut unter dem Fingernagel des rechten Mittelfingers gelangte (UA S. 4), steht mit den folgenden Ausführungen auf UA S. 9/10 nicht in einem unauflösbaren Widerspruch. Da die Nagelbruchstücke erst geraume Zeit nach der Tat sichergestellt wurden, ist es möglich, dass OC____) zwar zunächst Vaginalblut unter dem Fingernagel hatte, dieses aber in der Zwischenzeit entfernte, die sichergestellte Blutanhaftung „also auch von OC____) selbst stammen kann“ (UA S. 9/10). Ebenso schließt die Tatsache, dass man an den Fingernägeln des Angeklagten kein Blut gefunden hat, nicht aus, dass auch er einen Finger in die Scheide des Opfers einführte. Das hat das Landgericht rechtlich unangreifbar dargelegt.
Auch die Nachprüfung auf die allgemeine Sachrüge hat keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler aufgedeckt. Die Revision war daher entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts zu verwerfen.
| Schmidt | Schuster | Horstkotte | |||
| Fleischmann | Fuhrmann |