Revision: Keine Drohung im Sinne des §114 StGB — Freispruch
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 676/53
- Datum
- 02.02.1954
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Drohung im Sinne des § 114 StGB ist die Ankündigung eines Übels, das der Drohende nach seiner Erklärung selbst verwirklichen will.
Eine bloße Warnung, die auf ein Übel hinweist, das ohne Zutun des Warnenden unter bestimmten Voraussetzungen eintreten wird, erfüllt den Tatbestand der Drohung nicht.
Kann das angedrohte Verhalten zwangsläufig aus einer bestimmten Sachlage folgen (z. B. aus dienstlichen Berichtspflichten der Beamten), ist keine Drohung anzunehmen.
Bleiben für andere in Betracht kommende Straftatbestände (z. B. Bestechung) die Voraussetzungen rechtsirrtumsfrei verneint und besteht kein weiterer strafbarer Tatbestand, ist der Angeklagte freizusprechen.
Vorinstanzen
Landgericht Bückeburg, 6. Oktober 1953
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Kraftfahrzeugschlossermeister und Fahrlehrer █████ ██, Carl ███, dort geboren am ██████ ███, – Sachbezeichnung: ██████ u. a. – wegen Beamtennötigung,
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 2. Februar 1954, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter, Staatsanwalt ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär ██████
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten ██ wird das Urteil des Landgerichts in Bückeburg vom 6. Oktober 1953, soweit es diesen Angeklagten betrifft, aufgehoben.
Der Angeklagte wird freigesprochen.
Die Kosten des Verfahrens fallen der Landeskasse zur Last.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Beamtennötigung zu einer Geldstrafe von 300 DM, hilfsweise 15 Tagen Gefängnis, verurteilt.
Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten. Sie rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts. Sie hat Erfolg.
I.
Die Strafkammer hat folgenden Sachverhalt festgestellt:
Am 13.4.1953 hatte der Angeklagte Fahrschülern Unterricht gegeben und im Anschluss daran mehrere Lokale aufgesucht. Gegen 22 Uhr fuhr er mit seinem Pkw in Stadthagen auf den Markt. Beim Einbiegen aus der Obernstraße auf den Markt in schneller Fahrt machte er einen so großen Bogen, dass er mit den rechten Reifen auf den Bürgersteig vor dem Rathauskeller geriet und dann auf der Straße zum Halten kam. Ein Fußgänger konnte sich nur durch Beiseitespringen davor retten, überfahren zu werden. Während der Angeklagte sich mit ihm unterhielt, kamen zwei Polizeibeamte hinzu. Der Angeklagte folgte ihnen auf die Wache, wobei er erklärte, er habe ohnehin gerade auf die Wache gehen wollen. Ob der Angeklagte insoweit den Polizeibeamten die Wahrheit gesagt hat, konnte die Strafkammer nicht feststellen. Als der Angeklagte mit dem Polizeibeamten ██████, der in dieser Sache rechtskräftig freigesprochen ist, auf die Wache kam, befanden sich dort die Polizeibeamten ██████ (dieser ist ebenfalls rechtskräftig freigesprochen) sowie GC> und ████. ██ ██ entfernte sich nach kurzer Zeit wieder, um seine Streife zu gehen. Der Angeklagte benahm sich in der Wachstube sehr laut. Er legte schließlich seinen Zündschlüssel auf den Schreibtisch und erklärte, er wolle gar nicht fahren, █████ möge doch seine Frau anrufen, dass sie ihn abhole. Schließlich redete der Angeklagte dann auf ██████ ein, sie wollten doch alle zusammen etwas trinken, und legte 5 DM auf den Tisch. Nach längerem Weigern sagte ████ zu ███████, er solle etwas zu trinken holen. Dieser holte dann für den Angeklagten, ████ und GC> je eine Flasche Bier, für sich eine Flasche Coca-Cola.
Nach etwa einer Stunde kehrte der Polizeibeamte WeC> auf die Wache zurück, gleichzeitig mit ihm trafen dort die Ehefrau und die Tochter des Angeklagten ein. An der verschlossenen Tür fragte ██ den BC>), ob schon eine Blutprobe entnommen sei, was ███████ verneinte. ████ ging daraufhin in das Wachlokal. ██ ging nun mit dem Zündschlüssel zusammen mit der Tochter und der Ehefrau des Angeklagten zum Wagen. In der Wachstube sagte █████ zu dem Angeklagten, sie könnten nicht umhin, von ihm eine Blutprobe zu nehmen. Darauf erwiderte der Angeklagte: „Jetzt, nachdem ich mit Euch getrunken habe?“ Der Angeklagte ging schließlich nach draußen, ohne dass er daran gehindert wurde, und seine Tochter fuhr ihn nach Hause. Eine Blutprobe wurde nicht von ihm entnommen. Er wurde ebenfalls an diesem Tage nicht zur Sache vernommen. Die Angelegenheit wurde auch nicht in das polizeiliche Tätigkeitsbuch eingetragen.
Die Strafkammer hat entgegen der Anklage die Voraussetzungen der aktiven Bestechung bei dem Angeklagten abgelehnt, weil in der Flasche Bier zwar ein Geschenk, aber kaum eine unentgeltliche Zuwendung von Vermögenswerten erblickt werden könne, dem Angeklagten auch nicht nachzuweisen sei, dass er den Bestechungsvorsatz gehabt habe. Er habe „vielmehr selbst durch die Möglichkeit, zu Bier zu kommen, seinen Trunkenheitsgrad verschleiern und die Beamten, wenn sie tranken, in die Zwangslage bringen wollen, dass sie dann nicht gut anders konnten“.
Dagegen hat die Strafkammer den Angeklagten aus § 114 StGB verurteilt. Die Beamtennötigung des Angeklagten sieht sie darin, dass dieser dem ████ gegenüber geäußert habe: „Jetzt, nachdem ich mit Euch getrunken habe?“ Sie führt aus, dieser Ausruf des Angeklagten enthalte eine Drohung mit einem empfindlichen Übel allen an dem Vorfall Beteiligten, auch dem WeC> gegenüber. Diese Drohung sei geeignet gewesen, die Beamten in ihrer Entschließung zu beeinträchtigen; hiermit habe der Angeklagte auch gerechnet.
II.
Die Verurteilung kann nicht aufrechterhalten bleiben.
Die Strafkammer hat rechtsirrig in dem Verhalten des Angeklagten eine Drohung im Sinne des § 114 StGB gesehen. Eine Drohung ist die Ankündigung eines Übels, das der Drohende nach seiner Erklärung selbst verwirklichen will. Sie unterscheidet sich von einer bloßen Warnung, die darin besteht, dass der Warnende auf ein Übel hinweist, das dem Gewarnten ohne sein – des Warnenden – Dazutun unter bestimmten Voraussetzungen zustoßen werde (vgl. RGSt 54, 236). Im vorliegenden Fall kommt keine Drohung, sondern eine bloße Warnung in Betracht. Das Urteil enthält keine Feststellungen darüber, dass der Angeklagte überhaupt eine eigene Handlung angekündigt habe. Es lässt durchaus die Möglichkeit offen, dass der Angeklagte, der nach den Urteilsfeststellungen davon ausging, die Beamten würden, wenn ihr Trinken herauskäme, in eine unangenehme Lage kommen, sich nur gesagt hat, die Vornahme der Blutuntersuchung und die Einleitung eines Verfahrens gegen ihn würden auch ohne seine eigene Handlung das Trinken zur Kenntnis der Vorgesetzten der Polizeibeamten bringen. Denn der vernehmende Polizeibeamte wäre ja, selbst wenn der Angeklagte bei seiner Vernehmung über das Trinken auf der Polizeiwache nichts gesagt hätte, von sich aus verpflichtet gewesen, in seinem Übersendungsbericht an die Staatsanwaltschaft von dieser Angelegenheit Mitteilung zu machen, da sie für den Grad der Trunkenheit des Angeklagten während des Fahrens eine Rolle spielte. Aber auch wenn der Angeklagte gemeint hätte, er würde bei seiner eigenen polizeilichen Vernehmung das Trinken auf der Polizeiwache zur Sprache bringen, könnte bei Lage der Sache keine Drohung, sondern eine bloße Warnung angenommen werden. Wenn es auch für die Anwendung des § 114 StGB nicht darauf ankommt, ob das von dem Drohenden in Aussicht gestellte Verhalten rechtswidrig ist, so kann eine Drohung doch dann nicht angenommen werden, wenn sich das angedrohte Verhalten zwangsläufig aus einer bestimmten Situation ergibt. Wäre im vorliegenden Fall beim Angeklagten eine Blutprobe entnommen und ein Verfahren gegen ihn eingeleitet worden, so hätte er nach den polizeilichen Gepflogenheiten unter allen Umständen darüber vernommen werden müssen, wie viel Alkohol er getrunken habe, und wann und wo. Dabei hätte von dem Trinken in der Wachstube die Rede sein müssen. Unter diesen Umständen ist es rechtsirrig, wenn die Strafkammer in dem Verhalten des Angeklagten eine Drohung und nicht eine bloße Warnung sieht.
Da die Strafkammer jedenfalls den inneren Tatbestand der Bestechung rechtsirrtumsfrei abgelehnt hat, eine Strafbarkeit des Angeklagten auch unter anderen Gesichtspunkten nicht in Betracht kommt, war der Angeklagte freizusprechen.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.
| Dr. Koffka | Siemer | Dr. Borker | |||
| Dr. Geier | Schmitt |