Treffer
BGH Urteil

Revision: Verbindung/Trennung (§ 237 StPO) und Rüge nur als Tatsachen (§ 344 II StPO)

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 676/52
Datum
05.03.1953
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH entschied über Revisionen zweier Angeklagter wegen u.a. Untreue/Bestechung bzw. Bankrott und Konkursantragspflicht. Verfahrensrügen zur Verfahrensverbindung/-trennung (§ 237 StPO) blieben erfolglos, weil insoweit nur andere, konkret behauptete Verfahrensfehler (z.B. § 261 StPO) revisibel sind und bloße Möglichkeiten nicht genügen (§ 344 II StPO). Die Revision eines Angeklagten wurde im Übrigen verworfen. Beim Mitangeklagten hob der BGH die Verurteilung wegen Verletzung der Konkursantragspflicht auf und sprach frei, da die Pflicht zur Konkursanmeldung wegen Zahlungsunfähigkeit zur Tatzeit außer Kraft war.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Entscheidung über Verbindung und Trennung von Strafverfahren nach § 237 StPO steht grundsätzlich im Ermessen des Tatrichters und ist als solche revisionsrechtlich nicht nachprüfbar, wenn gesetzliche Voraussetzungen und ein formgerechter Beschluss vorliegen.

2

Eine Revision kann eine Verfahrensverbindung oder -trennung nur dann erfolgreich angreifen, wenn im Zusammenhang damit ein eigenständiger Verfahrensfehler (insbesondere eine Verletzung von § 231 StPO oder § 261 StPO) substantiiert geltend gemacht wird.

3

Die Verfahrensrüge ist nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nur zulässig, wenn die den Mangel begründenden Tatsachen behauptet werden; die Rüge bloßer Möglichkeiten eines Verfahrensverstoßes genügt nicht.

4

Zeugenfragen dürfen zurückgewiesen werden, wenn sie den Zeugen zu einer rechtlichen Bewertung oder schuldbezogenen gutachtlichen Äußerung veranlassen sollen und damit als Zeugenfragen ungeeignet sind (§ 241 Abs. 2 StPO).

5

Die strafbewehrte Pflicht zur Konkursanmeldung wegen Zahlungsunfähigkeit besteht nicht, wenn die einschlägigen gesetzlichen Vorschriften zur Tatzeit außer Kraft gesetzt waren; eine Pflicht wegen Überschuldung setzt eine Feststellung im Rahmen einer Jahres- oder Zwischenbilanz voraus.

Vorinstanzen

Landgericht Verden (Aller), 7. März 1952

Leitsatz

§§ 237, 344 II StPO

1. Verbindung und Trennung sind dem Ermessen des Tatrichters überlassen. Liegen die gesetzlichen Voraussetzungen und ein formgerechter Beschluss vor, so kann eine Revision nur darauf gestützt werden, dass im Zusammenhang mit der Verbindung oder Trennung ein anderer Verfahrensfehler begangen, insbesondere § 231 StPO oder § 261 StPO verletzt sei.

2. Die Revision muss Verfahrensverstöße als Tatsachen, nicht als bloße Möglichkeiten rügen.

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten ████ wird das Urteil des Landgerichts in Verden (Aller) vom 7. März 1952, soweit es ihn wegen Verletzung der Konkursantragspflicht verurteilt, sowie hinsichtlich der Gesamtstrafe aufgehoben. Der Angeklagte ████ wird von der Anklage der Verletzung der Konkursantragspflicht auf Kosten der Landeskasse freigesprochen.

Im Übrigen wird seine Revision verworfen. Er trägt die Kosten des Rechtsmittels; jedoch wird die Gebühr auf die Hälfte ermäßigt.

Die Revision des Angeklagten ██████ wird verworfen. Er trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Gründe

Revision des Angeklagten ██████

Die Niedersächsische Landesregierung begann 1947/48, auf dem Gelände der früheren Munitionsanstalt ███ eine Industriesiedlung einzurichten. Zu diesem Zweck schuf sie in der Nähe eine „Dienststelle“, die unter Federführung und Dienstaufsicht des Aufbauministeriums dem Ministerpräsidenten unterstand. Der Angeklagte ██████ wurde Anfang 1948 Stellvertreter des Leiters, im September 1949 kommissarischer Leiter dieser Dienststelle.

Der Kaufmann ███████ setzte sich mit ██████ in Verbindung, um die Eingliederung seines Betriebes in das Projekt ███ zu erreichen. ██████ stellte dem Angeklagten in Aussicht, ihn später in seinem Betrieb zu beschäftigen, wenn die Tätigkeit ██████s bei der Dienststelle ███ abgeschlossen sein werde. ██████ setzte sich mit Erfolg dafür ein, dass der Betrieb ███████s in ███ aufgenommen wurde und einen staatlichen Kredit von 60.000 DM erhielt. In diesem Hergang erblickt die Strafkammer einen Fall von einfacher Passivbestechung des Angeklagten ██████.

Vor der Einweisung ██████████s bat dieser, der mittellos und verschuldet war, den Angeklagten ██████ um ein kurzfristiges Darlehen von 500 DM. ██████ wies den Kassenverwalter der Dienststelle ███ am 30. Dezember 1948 an, aus der Amtskasse 500 DM an ███████ auszuzahlen. Das geschah. Zu ████ äußerte ███████, es sei sein Geld. In der gleichen Weise erhielt ███████ am 8. Januar 1949 weitere 500 DM. ██████ wies den Kassenverwalter ███ an, diese Beträge nicht zu verbuchen. ███ legte deshalb nur die Quittung ███████s in die Kasse. Am 31. Januar 1949 richtete ██████ ein von ██████ aufgesetztes Warnschreiben an ███████, dass er mit einer Kassenrevision zu rechnen habe.

Am 2. Februar 1949 zahlte ███████ an ██████ 200 DM zurück; bald darauf zahlte ███████ die restlichen 800 DM aus eigenen Mitteln an die Kasse. Diese 800 DM erhielt ██████ aus dem erwähnten Kredit von 60.000 DM zurück.

Das Landgericht erblickt in der Auszahlung der beiden Beträge von je 500 DM an ███████ eine Untreue ██████s.

Der Betrieb des früheren Mitangeklagten ███████ war im September 1948 vorläufig in ███ eingewiesen worden. ███████s eingestellter ██████ bot dem Angeklagten ██████ an, nach seinem Ausscheiden aus der Dienststelle Provisionsvertreter für ███████ zu werden. Einstweilen trat nach außen hin ein Kriegskamerad ██████s namens █████████ als Vertreter auf. Die Strafkammer stellt jedoch fest, dass nach dem Willen aller Beteiligten in Wahrheit nicht █████████, sondern ██████ auch schon während seiner Tätigkeit bei der Dienststelle ███ der tatsächliche Provisionsvertreter für ███████ war. ██████ setzte sich mit Erfolg um die endgültige Einweisung ███████s in ███ und um einen Staatskredit für ihn ein. Die Strafkammer sieht in seinem Verhalten einen weiteren Fall von einfacher Passivbestechung.

Das Landgericht hat ██████ wegen dieser Taten zu einer Gesamtgefängnisstrafe von neun Monaten und zu einer Geldstrafe von 500 DM verurteilt. Die Untersuchungshaft ist angerechnet worden. Ferner sind 132,50 DM Provision für verfallen erklärt worden.

Die Revision rügt Verfahrensverstöße und Verletzung des sachlichen Rechts.

I. Die Verfahrensrügen sind unbegründet.

1. Der Verteidiger hatte den Zeugen Dr. ██ gefragt, a) ob er als Vorgesetzter ██████s gebilligt haben würde, dass ██████ gegen einfache Kassenquittung ohne Verbuchung an ███████ zwei Personalkredite über je 500 DM ohne Sicherheit für die Dauer einer Woche aus der Amtskasse gab, b) ob ██████ das Einverständnis Dr. ██s annehmen durfte.

Die Strafkammer hat die Fragen nicht zugelassen, weil sie sich nicht auf beobachtete Tatsachen, sondern auf die Beurteilung möglicher Ereignisse richteten. Die Revision erblickt darin eine Verletzung des § 241 Abs. 2 StPO.

Soweit es sich um die Frage zu a) handelt, ist die Begründung des Landgerichts für die Ablehnung freilich zum Teil missverständlich. Zeugen können nicht nur nach „beobachteten“, sondern unter Umständen auch nach inneren Tatsachen gefragt werden. Es ist auch nicht schlechthin unzulässig, sie zu fragen, wie sie in einem angenommenen Fall gedacht oder gehandelt haben würden. Einer solchen Zeugenfrage steht nicht schon entgegen, dass sie sich nur auf bedingte Tatsachen bezieht. Bedingte Tatsachen können unter Umständen erheblich sein, so für die Feststellung eines Ursachenzusammenhangs.

Trotzdem durfte hier das Landgericht die Frage zurückweisen. Sie war als Zeugenfrage ungeeignet, weil sie den Zeugen zu einer rechtlichen Beurteilung veranlassen sollte, die allein Sache des Gerichts war. Außerdem unterstellte die Frage einen Sachverhalt, der sich von dem wirklichen Hergang grundlegend unterschied. Der Angeklagte hatte sich nicht darauf beschränkt, gegen einfache Kassenquittung ohne Verbuchung an ███████ zwei Personalkredite über je 500 DM ohne Sicherheit für die Dauer einer Woche aus der Amtskasse zu geben; das Entscheidende liegt gerade darin, dass er dem ███████ gegenüber selbst als privater Darlehensgeber, der Amtskasse gegenüber aber nicht als Vorschussnehmer auftrat. Es entstand also für die Amtskasse weder gegen ███████ noch gegen ihn selbst ein vertraglicher Anspruch.

Das Landgericht hat die Ablehnung deshalb auch ausreichend und im Ergebnis richtig begründet, wenn es sagte, dass die Frage „auf die Beurteilung möglicher Ereignisse“ abziele. Dieser Begründung war trotz der oben erwähnten Ungenauigkeit deutlich zu entnehmen, dass die Frage als „ungeeignet“ (§ 241 Abs. 2 StPO) angesehen wurde, weil es keine Zeugenfrage war.

Entsprechendes gilt auch für die Frage zu b). Sie richtete sich auf eine gutachtliche Äußerung des Zeugen über die Schuld des Angeklagten.

Die Revision meint weiter, es hätte der Aufklärungspflicht der Strafkammer entsprochen, die abgelehnten Fragen in einer für tauglich erachteten Form zu stellen. Dazu drängte jedoch nichts. Es hatte den Verteidigern freigestanden, den Zeugen nach Tatsachen zu fragen, aus denen sich Schlüsse auf den fehlenden Vorsatz oder auf das fehlende Unrechtsbewusstsein des Angeklagten ergeben konnten. Wenn sie das nach Ablehnung ihrer beiden Fragen nicht taten, so lag für das Gericht die Annahme fern, dass der Zeuge solche Tatsachen werde angeben können. Wenn der Zeuge das Verhalten des Angeklagten in voller Kenntnis des Sachverhalts dem Angeklagten gegenüber ausdrücklich gebilligt hätte, so hätte er sich zum Teilnehmer an dessen Untreue gemacht. Fragen in dieser Richtung brauchte das Landgericht ebensowenig selbst zu stellen, wie es sie zuzulassen brauchte. Mit der Entscheidung konnte es auf die bloße nachträgliche Meinung des Zeugen keinesfalls ankommen.

2. Am zweiten Tag der Hauptverhandlung wurde die vorliegende Sache mit der Strafsache gegen ███████ wegen Betruges u. a. zu gemeinsamer Verhandlung verbunden. In der Sache gegen ███████ hatte die Hauptverhandlung schon einige Tage vorher bei gleicher Besetzung der Strafkammer begonnen. Dabei hatte sich ██████ häufiger geäußert. „Auf Beschluss der Strafkammer musste er den Sitzungssaal verlassen, weil er in dieser Sache als Zeuge benannt und unter Umständen auch gebraucht werde.“ Einen Vermerk über die spätere Trennung der beiden Verfahren enthält das Protokoll nicht; das Urteil im gegenwärtigen Verfahren erstreckt sich jedoch nur auf die Angeklagten ██████ und ████, nicht auch auf ███████. Gegen diesen ist ein getrenntes Urteil ergangen.

Die Revision beanstandet dieses Verfahren mit folgenden Ausführungen:

„Das Landgericht schenkt im vorliegenden Fall dem Angeklagten Dr. ██████ geringeren Glauben als dem Angeklagten ███████. Dies kann darauf beruhen, dass ███████ mehrfach Gelegenheit hatte, vor dem Gericht sich zu diesem Komplex zu äußern, und zwar teilweise in Abwesenheit des Angeklagten Dr. ██████. Es ist also möglich, dass für die Urteilsbildung Vorgänge verwertet sind, die sich in Abwesenheit des Angeklagten abgespielt haben, und nicht dem Inbegriff der Hauptverhandlung gegen den Angeklagten ██████ entstammen (§§ 261, 264 StPO). Das ist aber unzulässig (RGSt 67, 418). Der Angeklagte Dr. ██████ hat am 21.2. an der Hauptverhandlung als Zuhörer teilnehmen wollen, ist aber vom Vorsitzenden aus dem Sitzungssaal verwiesen worden, ohne dass ein sachlicher Grund hierfür oder gar ein Gerichtsbeschluss nach § 247 StPO vorgelegen hätte.“

Die Rüge ist unbegründet. Die Verbindung mehrerer Verfahren kann, für sich betrachtet, nur dann gegen das Verfahrensrecht verstoßen, wenn entweder ihre gesetzlichen Voraussetzungen (§§ 2 ff., § 237 StPO) nicht vorliegen, oder wenn sie nicht in der vorgeschriebenen Weise, d. h. durch Beschluss des dafür zuständigen Gerichts, vorgenommen wird. Solche Mängel liegen hier nicht vor. Es handelt sich um eine Verbindung gemäß § 237 StPO. Diese Vorschrift setzt nur voraus, dass bei einem und demselben Gericht mehrere Strafsachen anhängig sind, und dass zwischen ihnen ein irgendwie gearteter Zusammenhang besteht. Beides war hier der Fall, wie auch die Revision nicht bezweifelt. Unter diesen Umständen stand die Verbindung im freien Ermessen des Gerichts, das sich dabei nur von Zweckmäßigkeitsgründen leiten zu lassen brauchte. Die Ausübung dieses Ermessens unterliegt grundsätzlich nicht der Nachprüfung durch das Revisionsgericht.

Es ist weder in der Rechtsprechung noch im Schrifttum jemals bezweifelt worden, dass die Verbindung auch noch während der Hauptverhandlung zulässig ist. Auch die von der Revision angeführte Reichsgerichtsentscheidung RGSt 67, 417 erweckt dagegen keine Bedenken. Sie hält nicht etwa die Verbindung als solche für einen Verfahrensverstoß. Das Reichsgericht hat es später mehrmals für zulässig erklärt, während der Hauptverhandlung das Verfahren gegen einen der mehreren Mitangeklagten abzutrennen und es dann später wieder mit dem Verfahren gegen die übrigen Angeklagten zu verbinden (RGSt 69, 18 = JW 1935, 1098 mit zustimmender Anmerkung von Klefisch; RGSt 69, 360; KGSt 70, 65). Diesen Entscheidungen liegt die Auffassung zugrunde, dass durch ausdrückliche Verbindungs- und Trennungsbeschlüsse jeweils hinreichend deutlich gemacht werde, wann eine Hauptverhandlung „gegen den betreffenden Angeklagten“ stattfinde und wann nicht. Dies ist auch die einhellige Meinung im Schrifttum (vgl. Löwe-Rosenberg-Niethammer 20. Aufl. Anm. 7 zu § 4 StPO; Eb. Schmidt Lehrkommentar Anm. 12, 13 zu § 4 StPO; Erbs Anm. I zu § 237 StPO; KMR 2. Aufl. Anm. 3 zu § 237 StPO; v. Hippel, Der deutsche Strafprozess 1941 S. 215 Anm. 8; Niethammer DRZ 1949, 284).

Verstöße im Zusammenhang mit Verbindungen und Trennungen hat das Reichsgericht stets nur entweder in einer Verletzung des § 231 (in Verbindung mit § 338 Nr. 5) StPO oder aber in einer Verletzung des § 261 StPO gefunden. Der erste Grund führte zur Aufhebung in den Entscheidungen RG GA 51, 409; RG DJ 1927, 2042 (mit Anmerkung von Mezger), der zweite in den Entscheidungen RGSt 67, 417, auf die sich die Revision beruft, und RG JW 1935, 298. Hier hat das Reichsgericht jeweils ausdrücklich geprüft, ob Verstöße gegen § 231 StPO oder gegen § 261 StPO durch Angabe der betreffenden Tatsachen formgerecht gerügt waren; und ob sie vorlagen.

In dieser Rechtsprechung hält der Senat fest. Es muss der Revision allerdings eingeräumt werden, dass die Verbindung mit einem anderen Verfahren, in dem bereits ein Teil der Hauptverhandlung stattgefunden hat, die Gefahr einer Verletzung des § 261 StPO vergrößert. Die Besorgnis, dass die Richter sich von den Eindrücken aus jenem ersten Teil des anderen Verfahrens nicht freihalten, wird nähergerückt. Indessen entstehen auch sonst Prozesslagen, in denen eine solche Besorgnis auftreten kann. Hätte etwa das Landgericht im vorliegenden Fall zunächst in der Sache ███████ verhandelt und entschieden, und hätte es in unmittelbarer Folge daran in gleicher Besetzung oder selbst mit anderen Schöffen in der Sache ██████ verhandelt und entschieden, so hätte praktisch kaum eine größere Gewähr dafür bestanden, dass die Eindrücke aus der ersten Verhandlung auch bei der Entscheidung der zweiten Sache nachwirkten. Ein derartiges Verfahren hätte sich aber zweifellos nicht beanstanden lassen. Denn der Tatrichter ist in seinen Fällen nicht genötigt, zwei Verfahren zu verbinden. Der Gefahr eines Missbrauchs oder eines auch nur unbewussten Einflusses kann und muss durch verständige Anwendung des § 261 StPO begegnet werden. Hier beruft die Revision sich freilich darauf, dass ihr gerade durch das beanstandete Verfahren des Landgerichts eine ordnungsmäßige Verfahrensrüge gemäß § 261 StPO unmöglich gemacht oder doch unerträglich erschwert worden sei. Das trifft jedoch nicht zu. Die Tatsachen, in denen eine Verletzung des § 261 StPO zu finden sein würde, müssen – wie alle Verfahrensverstöße – bewiesen werden. Es handelt sich dabei aber um einen sogenannten „Freibeweis“ (vgl. Ditzen: Dreierlei Beweis im Strafverfahren, 1926). Dieser Beweis unterliegt weder den Regeln der §§ 244 ff. StPO, noch muss er etwa gar gemäß § 274 StPO durch das Protokoll geführt werden. Das Reichsgericht hat gerade in solchen Fällen der Teilverbindung sehr geringe Anforderungen an den Beweis gestellt, dass die Überzeugung des Tatrichters nicht nur aus dem Inbegriff der „gegen den Angeklagten“ geführten Verhandlung, sondern auch aus Vorgängen in den nicht verbundenen Verhandlungsteilen geschöpft sei. Es hat diese Überzeugung in einem Fall (RG JW 1935, 298) schon daraus gewonnen, dass der Vorsitzende dem Angeklagten mitgeteilt hatte, was während der Abtrennung des Verfahrens verhandelt worden war. Es hat in der Entscheidung RGSt 67, 417 sogar – in Durchbrechung seiner sonstigen Übung – genügen lassen, dass die „Möglichkeit nicht ausgeschlossen“ sei, der Richter habe „auch seine außerhalb der allein maßgebenden gemeinschaftlichen Hauptverhandlung gegen sämtliche Angeklagte erworbenen Kenntnisse bei der Urteilsfindung verwertet“. Ob dem Reichsgericht auch hierin zu folgen sein würde, braucht nicht entschieden zu werden. Der Senat hat bisher, entsprechend der sonst vom Reichsgericht stets festgehaltenen Übung, für das Vorliegen von Verfahrensverstößen die Gewissheit gefordert und nur für das Beruhen des Urteils auf einem erwiesenen Verstoß die Möglichkeit ausreichend lassen. Denn die Möglichkeit von Verfahrensverstößen lässt sich so gut wie niemals mit Sicherheit ausschließen, oder wenigstens bei § 261 StPO. Wohl aber kann in der Tat schon die bloße Tatsache einer auffälligen Verbindung oder Trennung bisweilen schon ein gewichtiges Beweisanzeichen dafür sein, dass gegen § 261 StPO verstoßen worden ist.

Von einem Erfordernis aber kann nicht abgesehen werden: die Revision muss den Verstoß als Tatsache und nicht als bloße Möglichkeit behaupten. Das ergibt sich zwingend aus § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO. Danach ist eine Verfahrensrüge nur dann zulässig, wenn „die den Mangel enthaltenden Tatsachen angegeben werden“. Das kann nur so verstanden werden, dass sie auch als Tatsachen, nicht als bloße Möglichkeiten angegeben werden müssen. Daran fehlt es im vorliegenden Fall. Die Revision trägt an keiner Stelle vor, dass irgendwelche Urteilsfeststellungen auch nur nach ihrer eigenen Auffassung des Angeklagten und seiner Verteidiger wirklich aus Vorgängen in jenem ersten Teil der gegen ███████ geführten Verhandlung geschöpft seien. Die Verteidiger haben in der Revisionsverhandlung auf Vorhalt des Senats nach eingehender Erörterung der Rechtsfrage ausdrücklich erklärt, das könnten sie nicht behaupten. Dagegen trägt die Revision andere Rügen vor, die gerade in die entgegengesetzte Richtung weisen. Sie beanstandet, dass Frau ███████, die im ersten Teil der Verhandlung gegen ███████ vernommen worden war, in der gemeinschaftlichen Verhandlung nochmals vernommen worden ist. Sie rügt ferner, dass das angefochtene Urteil den Morphinisnus ███████s nicht berücksichtigt, der nach ihrer Behauptung in der nur gegen ███████ allein geführten Verhandlung erörtert worden ist. Beide Rügen wollen also gerade darin einen Verfahrensverstoß erblicken, dass das geschehen ist, was nach der Auffassung der Revision hätte geschehen müssen, wenn § 261 StPO nicht verletzt worden wäre. Wenn weiter berücksichtigt wird, dass die Strafkammer alle zunächst in der Sache ███████ verlesenen Urkunden, die in dem angefochtenen Urteil verwertet oder auch nur erwähnt werden, ausweislich des Protokolls in der gemeinschaftlichen Verhandlung nochmals verlesen hat, dass auch die für den vorliegenden Fall wichtige Zeugin ███████ nochmals vernommen worden ist, so kann die Revision auch bei weitherzigster Auslegung nicht so verstanden werden, dass in Wahrheit doch eine Verletzung des § 261 StPO ordnungsgemäß gerügt wäre.

Dass ██████ in der Sache ███████, ehe sie mit dem gegenwärtigen Verfahren verbunden wurde, zum Verlassen des Sitzungssaales genötigt wurde, ist ein Vorgang, der sich nicht in den jetzt vorliegenden, gegen ██████ gerichteten Verfahren zugetragen hat und schon deshalb hier nicht als Verfahrensverstoß in Betracht kommt. Eines Beschlusses gemäß § 247 StPO bedurfte es nicht, weil ██████ damals nicht Mitangeklagter, sondern nur Zuhörer war. Der Vorsitzende hätte ihn gemäß § 58 Abs. 1 StPO ohne Gerichtsbeschluss abtreten lassen können; nach der Sitzungsniederschrift ist aber sogar ein Gerichtsbeschluss (wenn auch nicht gemäß § 247 StPO) ergangen. Wäre übrigens das damalige Verfahren als gegen ██████ gerichtet anzusehen, so würde es gleich gelten, ob ██████ als Zuhörer oder überhaupt nicht anwesend war; denn dann hätte er als Angeklagter anwesend sein müssen, wenn nicht gegen § 231 StPO verstoßen werden sollte. Gerade die Tatsache, dass er hinausgewiesen wurde, zeigt also, dass das Gericht auch selbst nicht glaubte, sich in einem gegen ██████ gerichteten Verfahren zu befinden.

Weiterhin meint die Revision, die Verteidigung des Angeklagten ██████ sei auch dadurch wesentlich beschränkt worden, dass ihr durch die Verbindung der beiden Sachen nach der Erörterung des Komplexes ███████ die Möglichkeit genommen ist, das Verhalten ██████s bei dieser Gelegenheit zu würdigen. Andererseits ist durch die Trennung der beiden Sachen nach den Plädoyers und vor der Urteilsverkündung der Verteidigung die Möglichkeit genommen, zu der urteilsmäßigen Sachverhaltsfeststellung und rechtlichen Würdigung gegenüber dem Standpunkt des Angeklagten ██████ aus der Sicht ██████s Stellung zu nehmen, insbesondere die jeweiligen Feststellungen und rechtlichen Würdigungen frei von Widersprüchen im Verhältnis zu den Feststellungen und Würdigungen gegenüber ███████ sind. „Wäre nicht die Verbindung der Verfahren vor der Urteilsverkündung wieder aufgehoben worden, dann hätte auch die Verteidigung auf die für die Glaubwürdigkeit ███████s wichtigen Tatsachen hinweisen können, dass ███████ gewesen und in seiner Hauptverhandlung ein eingehendes ärztliches Gutachten über seinen Geisteszustand erstattet worden ist und dass er im Vorverfahren vielfach gelogen hat.“

Auch diese Ausführungen gehen fehl. Die Trennung steht, ebenso wie die Verbindung, im freien Ermessen des Gerichts und bedeutet, für sich betrachtet, niemals einen Verfahrensverstoß. Der Angeklagte hat kein Recht darauf, dass getrennte Sachen getrennt oder verbundene Sachen verbunden bleiben. Soweit das Verhalten ███████s der Verurteilung des Angeklagten ██████ zugrunde liegt, konnten die Verteidiger ██████s sowohl vor dem Tatrichter als auch in der Revisionsinstanz dazu Stellung nehmen. Soweit es ihn nicht zugrunde liegt, gehört es hier nicht zur Sache. Der Angeklagte ist auch nicht beschwert, wenn Feststellungen, die in einem einwandfreien Verfahren gegen ihn getroffen worden sind, in Widerspruch zu Feststellungen stehen sollten, die in einem anderen Urteil gegen einen anderen Angeklagten getroffen worden sind. Solche Widersprüche sind bisweilen schlechthin unvermeidlich, weil der Satz, dass im Zweifel zugunsten des Angeklagten zu entscheiden ist, für jeden Angeklagten einzeln gilt, so dass die strafrechtliche Beurteilung für jeden von ihnen von einem verschiedenen Sachverhalt ausgehen muss. Gerade in solchen Fällen empfiehlt sich bisweilen die Trennung unmittelbar vor dem Urteil. Bei der rechtlichen Würdigung ist übrigens nicht entscheidend, ob sie frei von Widersprüchen hinsichtlich aller einzelnen Angeklagten ist, sondern ob sie für den jeweiligen Revisionsführer richtig ist. Die Verteidigung ist auch nicht erst durch die Trennung verhindert, „jetzt (d. h. in der Revisionsinstanz) auf die für die Glaubwürdigkeit ███████s wichtigen Tatsachen hinzuweisen“. Derartige Hinweise waren in der Revisionsinstanz ohnehin völlig unbeachtlich, auch wenn das angefochtene Urteil die betreffenden Tatsachen enthielte; es ist nicht die Aufgabe des Revisionsgerichts, anhand festgestellter oder nicht festgestellter Tatsachen über die Glaubwürdigkeit eines Zeugen zu entscheiden.

Die Revision verkennt den Sinn des § 338 Nr. 8 StPO, mit dem sie die Verbindung und die Trennung glaubt angreifen zu können. Diese Vorschrift setzt zweierlei voraus: erstens, dass die Verteidigung durch einen Gerichtsbeschluss unzulässig beschränkt worden ist, und zweitens, dass die Beschränkung einen für die Entscheidung wesentlichen Punkt betrifft, mit anderen Worten, dass die Entscheidung auf der unzulässigen Beschränkung beruht. Die Revision bemüht sich nur darzutun, dass die Verurteilung ██████s auf der Verbindung und Trennung beruht (oder, was für die zweite Voraussetzung genügen würde, beruhen kann). Sie übersieht, dass sich hieraus noch nicht die erste Voraussetzung des § 338 Nr. 8 StPO, nämlich die Unzulässigkeit der Verbindung und Trennung ergibt. Nach § 237 StPO durfte das Landgericht die beiden Sachen verbinden, nach §§ 2 ff. StPO durfte es sie trennen. Selbst wenn darin eine Beschränkung der Verteidigung gelegen haben sollte, war sie zulässig.

Es braucht nicht erörtert zu werden, ob ein Verfahrensverstoß darin lag, dass die Trennung nicht durch ausdrücklichen Gerichtsbeschluss angeordnet wurde (so RGSt 70, 65; anderer Meinung Eb. Schmidt a. a. O., Löwe-Rosenberg-Niethammer a. a. O.); denn das hat die Revision nicht gerügt.

Die Revision beanstandet, wie erwähnt, dass Frau ███████ zunächst vor der Verbindung in der Sache ███████ und sodann nach der Verbindung nochmals in den verbundenen Sachen als Zeugin vernommen worden ist. Die erste Vernehmung gehört nicht in das gegenwärtige Verfahren und bedeutet schon deshalb in diesem Verfahren keinen Verstoß. Die zweite Vernehmung war unumgänglich, soweit die Bekundungen der Frau ███████ dem Urteil gegen ██████ zugrunde gelegt werden sollten. Was daran unzulässig sein soll, ist nicht einzusehen.

3. Die Vernehmung des Zeugen ███████ ist in der Hauptverhandlung am Abend des 27. Februar 1952 unterbrochen und am folgenden Tage fortgesetzt worden. Die Revision trägt dazu vor, der Vorsitzende habe die Vernehmung nach erregten Vorhaltungen mit der Begründung abgebrochen, es müsse alles geschehen, um einen jungen Menschen vor einem Meineid zu bewahren. In dieser Äußerung erblickt die Revision eine nach § 136a StPO unerlaubte Drohung mit einer unzulässigen Maßnahme, nämlich der Vereidigung.

Die Vereidigung ███████s wäre in der Tat gemäß § 60 Nr. 3 StPO unzulässig gewesen, weil der Zeuge der Anstiftung (Aktivbestechung) an der Tat des Angeklagten (Passivbestechung) verdächtig war. Er ist aus diesem Grunde auch unvereidigt geblieben. Gleichwohl ist die Rüge unbegründet. Die Äußerung des Vorsitzenden war, auch wenn sie in der behaupteten Form gefallen ist, keine „Drohung“. Wer erklärt, einen Zeugen vor einem Meineid bewahren zu wollen, „droht“ nicht mit der Vereidigung und erst recht nicht, wie die Revision meint, mit einer Verfolgung wegen Meineides. Die Äußerung hatte ersichtlich den Sinn einer nachdrücklichen Ermahnung an den Zeugen, die Wahrheit zu sagen. Dazu war der Vorsitzende berechtigt (BGHSt 3, 199).

4. Zu Unrecht rügt die Revision, dass die Aussage des Zeugen ███████ vor der Staatsanwaltschaft vom 9. November 1950 in der Hauptverhandlung verlesen worden sei. Nach der Sitzungsniederschrift ist nicht die Aussage, sondern nur der „Einführungskopf“ des Protokolls vom 9. November 1950 verlesen worden, und zwar auf Antrag des Verteidigers, der um Feststellung gebeten hatte, welche Belehrung ███████ durch den Staatsanwalt erhalten habe. Die Aussage selbst ist dem Zeugen nur vorgehalten worden; außerdem ist die damalige Protokollführerin ██████████ über das Zustandekommen der Aussage als Zeugin vernommen worden. Dass der Staatsanwalt den Zeugen ███████ weder nach § 55 noch nach § 136 StPO belehrt hat, rechtfertigt die Revision nicht. Diese Vorschriften dienen nur dem Schutze des jeweils Vernommenen (vgl. BGHSt 1, 39 zu § 55 StPO).

5. Schließlich wendet sich die Revision gegen die Feststellung des Urteils, dass ███████████ Provision an ███████ durch Scheck bezahlt habe; es sei den Verteidigern nicht erinnerlich, dass ██████████ in der Hauptverhandlung gesagt habe. Diese Rüge richtet sich unzulässigerweise gegen die tatsächlichen Feststellungen.

II. Auch die Sachbeschwerde ist unbegründet.

1. Untreue.

Die Revision meint, es habe sich allenfalls um eine „kassentechnische Inkorrektheit“ gehandelt, die von ███, nicht von ██████ zu verantworten sei. Der für die Staatskasse vorübergehend entstandene Nachteil sei nicht rechtswidrig verursacht worden. Denn ██████ hätte sich selbst Gehaltsvorschüsse aus der Amtskasse anweisen dürfen. Er hätte also die 1.000 DM in legaler Weise entnehmen und als sein persönliches Darlehen an ███████ weitergeben können.

Diese Erwägungen gehen an der wirklichen Sachlage vorbei. Möglicherweise hätte ██████ so verfahren dürfen, wie die Revision angibt. Alsdann wäre er als Schuldner der Amtskasse aufgetreten. Er war schon mit Rücksicht auf seine späteren Gehaltsforderungen ein sichererer Schuldner als der mittellose und verschuldete ███████. Außerdem hätten dann nicht nur lose Quittungen, sondern die ordnungsmäßige Buchführung die Schuld ausgewiesen.

Im Übrigen ist den eingehenden Ausführungen der Strafkammer zum äußeren und inneren Tatbestand der Untreue nichts hinzuzufügen. Auch das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit ist hinreichend dargelegt. Die Strafkammer stellt fest, der Angeklagte sei sich bewusst gewesen, pflichtwidrig über die Kasse zu verfügen. Da der Angeklagte Jurist ist, reicht diese kurze Feststellung aus.

2. Bestechung.

Mit Recht sieht das Landgericht „Vorteile“ im Sinne des § 331 StGB darin, dass ███ und ███████████ dem Angeklagten eine spätere Beschäftigung in Aussicht stellten.

Die Revision hält „eine Veränderung in der äußeren Lage des Beamten, welche bei sachlicher Vergleichung mit dem früheren Zustand als Verbesserung erscheint“, für erforderlich. Dem ist im Wesentlichen zuzustimmen; nur muss die Lage nicht mit dem früheren Zustand, sondern mit dem Zustand verglichen werden, wie er ohne den „Vorteil“ sein würde. Beide vergleichbaren Zustände müssen auf die Zeit bezogen werden, für die der Vorteil gedacht ist, hier also auf die Zeit nach Abschluss der Tätigkeit ██████s für die Dienststelle ███. Dass ██████ eine Beschäftigung zu haben, ist ein „Vorteil“ gegenüber dem Zustand der Arbeitslosigkeit.

Die Revision wendet ein, nicht die Tätigkeit, sondern nur die Entlohnung dafür könne ein Vorteil sein. Auch das ist unrichtig. Es bedarf aber keiner ausdrücklichen Hervorhebung, dass ███ und ████ eine bezahlte Tätigkeit im Auge hatten. Wenn die Revision ausführt, es könne sich nur um „vage Reden“ gehandelt haben, so steht das im Gegensatz zu den Feststellungen des Landgerichts. Diese Feststellungen sind auch nicht widerspruchsvoll oder „schwankend“, wie die Revision meint. Das angefochtene Urteil scheidet deutlich zwischen verschiedenen Äußerungen der Zeugen und des Angeklagten einerseits und dem vom Landgericht angenommenen Sinn der Abmachungen andererseits. Danach hat es sich nicht um „zwanglose Vorbesprechungen“ gehandelt.

Die Strafkammer stellt ferner einwandfrei fest, es habe Einverständnis darüber bestanden, dass die „Vorteile“ als Gegenleistungen für Amtshandlungen des Angeklagten gedacht waren. Die Amtshandlungen bestanden in der Bearbeitung der Aufnahme ███████s und ███ in das „Projekt ███“ sowie der Kredite für sie. Diese Tätigkeit war hinreichend bestimmt.

Die Revision, von Standpunkt der Strafkammer aus, meint zu Unrecht, jeder Beamte müsse wegen Bestechung verfolgt werden, der mit dem Ausscheiden aus dem öffentlichen Dienst in den Dienst einer Firma trete, die er während seiner amtlichen Tätigkeit kennengelernt habe. Nicht darin besteht die Rechtswidrigkeit, was der Beamte nach dem Ausscheiden tut. Vielmehr liegt sie in der gegenseitigen Beziehung zwischen den Versprechungen, die er sich vorher hat machen lassen, und den Amtshandlungen, die er auf diese Versprechungen hin vorgenommen hat.

Auch die Feststellungen zum inneren Tatbestand der Bestechung sind frei von Rechtsirrtum. Die Strafkammer folgert aus dem Wunsch des Angeklagten, dass über die spätere Mitarbeit nicht gesprochen werden solle, seinen Vorsatz hinsichtlich des Zusammenhangs zwischen Vorteilen und Amtshandlungen. Vergeblich wendet die Revision dagegen ein, diese Folgerung sei „nicht logisch“; es ließen sich auch andere Erklärungen für diesen Wunsch des Angeklagten finden. Schlüsse des Tatrichters auf dem Gebiet der Tatsachen (auch der inneren Tatsachen) brauchen nicht zwingend zu sein, es genügt, dass sie möglich sind, und dass sie zur Überzeugung des Tatrichters geführt haben.

3. Schließlich greifen auch die Angriffe der Revision gegen die Strafzumessung nicht durch. Es bedeutet keine „Verdachtsstrafe“, wenn die Strafkammer ausführt, dass das Verhalten des Angeklagten ██████ „an schwere passive Bestechung grenzt“. Es ist nicht dasselbe, ob der Richter von einem Verdacht einer schwereren Straftat oder aber davon ausgeht, dass das festgestellte Verhalten an diese schwerere Straftat angrenzt. Das letztere trifft hier auch ohne Weiteres zu. Die Strafkammer irrt zugunsten des Angeklagten, wenn sie schwere Bestechung mit der Begründung verneint, dass der Angeklagte keine Ermessensentscheidungen mehr getroffen habe, nachdem er sich die Vorteile hatte versprechen lassen. Der größere oder geringere Nachdruck, mit dem er sich für ███████ einsetzte, hing nach wie vor von seinem Ermessen ab. Es ist auch undenkbar, dass er sich dessen nicht bewusst gewesen sein sollte. Das einzige Bedenken, das in tatsächlicher Beziehung gegen eine Verurteilung ██████s wegen schwerer Bestechung (und gegen eine Änderung seines Schuldspruchs durch den Senat) noch bestehen könnte, liegt in der Frage, ob sein Vorsatz sich auf die Unfreiheit seines Ermessens erstreckt hat. Da das Landgericht diese Frage unter falschen Voraussetzungen verneint hat, bleibt sie offen; der Angeklagte ist nicht dadurch beschwert, dass er nur wegen einfacher statt wegen schwerer Bestechung verurteilt ist. Die Auffassung des Landgerichts, dass sein Verhalten an schwere Bestechung „grenze“, ist übrigens schon deshalb unzweifelhaft richtig, weil der äußere Tatbestand der schweren Bestechung einwandfrei gegeben ist.

Die Strafen übersteigen auch keineswegs „das angemessene Maß“, wie die Revision vorträgt. Sie halten sich in notwendigen Grenzen, so dass nicht angenommen werden kann, die Strafkammer habe die von der Revision hervorgehobenen Milderungsgründe, soweit sie mit den Urteilsfeststellungen in Einklang stehen, bei der Strafzumessung übersehen.

B. Revision des Angeklagten ████.

Der Angeklagte ████ übernahm am 1. Mai 1949 die kaufmännische Leitung des erwähnten Betriebes ███ und stellte alsbald fest, dass die Buchführung schlecht geordnet war, insbesondere keinen Überblick über die Schulden gab. Er stellte aus vorliegenden Belegen – Rechnungen, Kontoauszügen, Zahlungsbefehlen und Pfändungsschriftstücken – eine Schuldensumme von etwa 70.000 DM fest. Bei den „Aktivposten“ verließ er sich auf die Angaben von ███████ und auf eine kurze Überprüfung. Er hielt die Firma für zahlungsunfähig, aber wegen der von ihm für gut gehaltenen Auftragslage „noch nicht“ für überschuldet. In der Folgezeit richtete er Kreditgesuche an die Landesregierung. Dabei führte er aus, er brauche unter der Voraussetzung, dass ein Moratorium zustande komme, mindestens 25.000 DM für Löhne, Gehälter, Abgaben, Warenschulden bis zum Fälligwerden „der entstandenen Außenstände“. Sonst bedürfe es zur ausreichenden Sanierung eines Aufwandes von mindestens 60.000 DM. Die Regierung bewilligte nach Anhörung eines Sachverständigen Anfang August 1949 einen zweckgebundenen Kredit von 50.000 DM. Ein Moratorium oder ein Vergleich mit den Gläubigern kam nicht zustande. Im September 1949 hatte ████ „das Gefühl, dass er mit dem Kredit nicht auskommen werde“. Am 30. September 1949 war der Kredit bis auf 900 DM verbraucht. Weitere Kreditgesuche blieben trotz Befürwortung durch das Flüchtlingsministerium zunächst erfolglos. Am 14. Oktober 1949 bewilligte die Kreissparkasse „im Interesse der Arbeiter“ einen Kredit von 2.000 DM, für den sie sich Forderungen abtreten ließ. Die Forderungen stellten sich zum Teil als „faul“ heraus. ███████ hatte Aufträge hereingebracht. Anfang Oktober 1949 stellte ████ jedoch fest, dass es sich nicht, wie er geglaubt hatte, um Verkäufe, sondern um Kommissionen handelte. Damit stellte es sich als unmöglich heraus, mit dem vorhandenen Betriebskapital bis zu dem Zeitpunkt auszukommen, in welchem frühestens mit dem Eingang nennenswerter Verkaufserlöse gerechnet werden konnte.

Inzwischen hatten ███████ und ████████ am 1. August 1949 einen Vertrag über die Gründung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung abgeschlossen. Die Gesellschaft wurde am 6. Oktober 1949 in das Handelsregister eingetragen. ███████ war alleiniger Geschäftsführer geworden.

Am 15. November 1949 beantragte ████ das Konkursverfahren über das Vermögen der GmbH zu eröffnen. Das geschah.

Das angefochtene Urteil führt aus, dass die Handelsbücher, für deren Führung ████ verantwortlich war, keine Übersicht des Vermögensstandes gewährten. Die GmbH sei bei Erlangung der Rechtsfähigkeit am 6. Oktober 1949 bereits zahlungsunfähig gewesen. ████ habe das nur infolge der unordentlichen Buchführung, also infolge von Fahrlässigkeit, nicht rechtzeitig erkannt.

Auf Grund dieses Sachverhalts hat das Landgericht den Angeklagten ████ wegen einfachen Bankrotts (§ 240 Abs. 1 Nr. 3 KO, § 83 GmbHG) und wegen Verletzung der Konkursantragspflicht (§§ 64 Abs. 1, 84 Abs. 1 GmbHG) zu einer Gesamtstrafe von zwei Monaten Gefängnis und zu 50 DM Geldstrafe verurteilt.

Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts.

I. Die Verfahrensrüge ist unbegründet.

Die Verteidigung hatte hilfsweise beantragt, die Fahndungsbeamten ██████████ und ███████████ beim Finanzamt ████ darüber zu hören, a) dass die vom Angeklagten ████ hinsichtlich der GmbH geführten Bücher nicht beanstandet, sondern als ausreichende Buchführung angesehen wurden, b) dass sie ohne erhebliche Schwierigkeiten aus den vom Angeklagten ████ geführten Büchern eine Übersicht über den Vermögensstand der GmbH und dessen Entwicklung gewannen.

Das angefochtene Urteil bemerkt hierzu, es handle sich um Sachverständigenfragen. Die Strafkammer sehe aus eigener Sachkunde in Verbindung mit den Gutachten des Sachverständigen Dr. ██████ das Gegenteil als erwiesen an. Wenn ██████████ und ███████████ für ihre Zwecke als Fahndungsbeamte die Buchführung ausreichend gefunden hätten, so sei das für die strafrechtliche Beurteilung nicht entscheidend.

Die Angriffe der Revision gegen diese Ausführungen greifen nicht durch. Die Strafkammer hat mit Hilfe des Sachverständigen Dr. ██████ zahlreiche Einzelheiten hinsichtlich der Buchführung festgestellt, so dass es in der Tat keiner besonderen Sachkunde mehr bedurfte, um zu dem Ergebnis zu gelangen, die Buchführung sei unordentlich im Sinne des § 240 Abs. 1 Nr. 3 KO. Wenn die Revision ausführt, ohne das eigene Werturteil hätte die Strafkammer das Gutachten des Dr. ██████ nicht für ausreichend gehalten, zu einem solchen eigenen Werturteil mangele ihr aber die Sachkunde, so verkennt sie die Stellung des Richters zum Sachverständigen. Der Sachverständige soll dem Richter gerade die Möglichkeit eines eigenen Urteils vermitteln. In dieser allein richtigen Weise hat die Strafkammer sich hier des Sachverständigen Dr. ██████ bedient.

II.

1. Soweit die Sachbeschwerde sich gegen die Verurteilung gemäß § 240 Abs. 1 Nr. 3 KO, § 83 GmbHG wendet, ist auch sie unbegründet. Die Anforderungen des Urteils an die Buchführung entsprechen ständiger Rechtsprechung. Auch das Verschulden des Angeklagten ist ausreichend festgestellt.

Zu Unrecht rügt die Revision, die Strafkammer habe nicht geprüft, ob dem Angeklagten mildernde Umstände zuzubilligen seien. Ausdrücklicher Erörterung bedurfte diese Frage nicht, weil in der Hauptverhandlung ein Antrag auf Zubilligung mildernder Umstände nicht gestellt worden ist. Die Strafkammer hat die Anwendbarkeit des § 27b StGB ausdrücklich geprüft und verneint. Sie hat eine Geldstrafe nicht für ausreichend gehalten. Darin liegt auch die stillschweigende Versagung mildernder Umstände.

2. Dagegen konnte die Verurteilung wegen Verletzung der Konkursantragspflicht nicht bestehen bleiben. Die Ausführungen der Revision zu diesem Punkt gehen zwar ebenfalls fehl. Jedoch hat die Strafkammer übersehen, dass die §§ 64, 71 und 84 GmbHG durch § 13 der Verordnung über Maßnahmen auf dem Gebiete des Rechts der Handelsgesellschaften und der Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften vom 4. September 1939 (RGBl. I S. 1694), soweit es sich um die Pflicht zur Konkursanmeldung wegen Zahlungsunfähigkeit handelt, vorübergehend außer Kraft gesetzt und erst durch Art. I § 1 Abs. 1 des Handelsrechtlichen Bereinigungsgesetzes vom 18. April 1950 (BGBl. S. 90), also nach der Tatzeit, wieder in Kraft gesetzt worden sind. Eine Pflicht zur Konkursanmeldung wegen Überschuldung setzt voraus, dass die Überschuldung „bei der Aufstellung der Jahresbilanz oder einer Zwischenbilanz“ sich ergibt; das war hier nicht der Fall.

Insoweit musste der Angeklagte daher freigesprochen werden.

Dr. GeierDr. KoffkaSiener
SarstedtSchmidt

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