Treffer
BGH Urteil

Revision gegen Meineidsverurteilung verworfen – Rüge mangelnder Amtsaufklärung unzulässig

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 67/60
Datum
26.04.1960
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte richtete Revision gegen seine Verurteilung wegen Meineids und die Strafzumessung. Er rügte u.a. Verletzung der Amtsaufklärungspflicht nach §244 Abs.2 StPO. Der BGH verwirft die Revision: Die Rüge ist unzulässig, weil keine konkreten zusätzlichen Beweismittel benannt wurden; Strafzumessung, Vorstrafenberücksichtigung und die Bewährungsablehnung sind rechtlich nicht zu beanstanden.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Rüge, das Gericht habe seine Amtsaufklärungspflicht nach §244 Abs.2 StPO verletzt, ist unzulässig, wenn der Rügende nicht konkret darlegt, welche weiteren Beweismittel erhoben werden sollten.

2

Frühere Verurteilungen dürfen bei der Strafzumessung als strafschärfende Umstände berücksichtigt werden, auch wenn es sich um vergleichsweise geringe frühere Strafen handelt.

3

Die Entscheidung, eine Freiheitsstrafe nicht zur Bewährung auszusetzen, ist revisionsrechtlich nur zu beanstanden, wenn die Strafkammer die maßgeblichen rechtlichen Voraussetzungen verkannt oder ihr Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt hat.

4

Nebenfolgen der Strafe, wie die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte und die dauernde Unfähigkeit zur eidlichen Vernehmung, können Bestandteil des Urteils sein und sind revisionsweise nur auf Rechtsfehler überprüfbar.

Vorinstanzen

Landgericht Oldenburg, 14. Dezember 1959

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Gemüsehändler Hubert G ███ aus ██ Fries███, geboren am ██████████ in H.C. (Oberschlesien), wegen Meineides

hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 26. April 1960, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,

Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Siemer Bundesrichter Dr. Börker Bundesrichter Dr. Faller als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizobersekretär ██████

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 14. Dezember 1959 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Meineides zu neun Monaten Gefängnis verurteilt. Sie hat ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von drei Jahren aberkannt und ihn für dauernd unfähig erklärt, als Zeuge oder Sachverständiger eidlich vernommen zu werden. Sie hat es abgelehnt, die Strafe zur Bewährung auszusetzen.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Angeklagten. Sie rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts. Sie hat keinen Erfolg.

I.

Die Rüge, die Strafkammer habe ihre Pflicht, den Sachverhalt von Amts wegen aufzuklären (§ 244 Abs. 2 StPO), verletzt, ist schon deshalb nicht ordnungsmäßig erhoben, weil die Beweismittel nicht angegeben sind, deren sich die Strafkammer zur weiteren Aufklärung hätte bedienen sollen.

II.

1. Sachlichrechtlich bestehen gegen den Schuldspruch keine Bedenken.

2. Rechtliche Bedenken bestehen auch nicht gegen den Strafausspruch. Es ist nicht unzulässig, dass die Strafkammer es dem Angeklagten strafschärfend anrechnet, dass er im Jahre 1951 wegen Widerstands gegen die Staatsgewalt zu zwei Wochen Gefängnis verurteilt worden ist.

Auch die Ausführungen, mit denen die Strafkammer es ablehnt, die Strafe zur Bewährung auszusetzen, sind aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

Der Generalbundesanwalt hat Aufhebung im Strafaussprache beantragt.

SarstedtSiemerFaller
KoffkaBörker