Treffer
BGH Beschluss

Revision gegen Verurteilung bei Vergewaltigungen: Verjährung, Strafzumessung und Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 675/97
Datum
22.01.1998
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des Landgerichts Berlin wegen mehrerer Vergewaltigungen und damit verbundener Körperverletzungen ein. Der BGH änderte den Schuldspruch, weil zwei Taten der Körperverletzung verjährt sind, hob den Strafausspruch auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung zurück. Das Urteil beruht auf Verjährungsbeurteilung und Bedenken bei der Strafzumessung wegen langer Verfahrensverzögerung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Verjährungsfrist für die Körperverletzung richtet sich nach § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB und beträgt fünf Jahre; die Verjährung ist für jede Gesetzesverletzung gesondert zu bestimmen.

2

Das Vorliegen nicht verjährter Tatbestände in Tateinheit mit verjährten Tatbeständen hindert nicht die gesonderte Verjährung der einzelnen Delikte.

3

Findet das Revisionsgericht sachlich-rechtliche Fehler, kann es den Schuldspruch nach § 354 Abs. 1 StPO ändern und insoweit feststellen, welche Anklagepunkte entfallen.

4

Ändert sich der Schuldspruch derart, dass die Höhe der Einzel- oder Gesamtfreiheitsstrafen wesentlich berührt ist, rechtfertigt dies die Aufhebung des Strafausspruchs und die Zurückverweisung zur erneuten Strafzumessung.

Vorinstanzen

Landgericht Berlin, 26. Mai 1997

Rubrum

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 22. Januar 1998 in der Strafsache gegen [REDACTED] wegen Vergewaltigung u. a.

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Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Januar 1998

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 26. Mai 1997 nach § 349 Abs. 4 StPO a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der Vergewaltigung in drei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, sowie der versuchten Vergewaltigung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung schuldig ist; b) im gesamten Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in drei Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung und im dritten Fall in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, sowie wegen versuchter Vergewaltigung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten mit Verfahrensrügen und der Sachrüge. Die Revision hat im Umfang des Beschlussausspruchs Erfolg, im Übrigen ist sie im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO offensichtlich unbegründet.

1. Das Urteil weist sachlichrechtliche Fehler auf, die in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO zur Änderung des Schuldspruchs in zwei Fällen führen. Bei den Taten im Mai 1987 und Herbst 1988 ist die Ahndung der Körperverletzung gemäß § 223 StGB nach § 78 Abs. 1 StGB ausgeschlossen, weil diese Taten insoweit verjährt sind. Die Verjährungsfrist für die Körperverletzung beträgt nach § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB fünf Jahre. Die Verjährung hat weder geruht, noch ist sie rechtzeitig bis Mai 1992 bzw. Herbst 1993 unterbrochen worden. Das Opfer hat diese Taten erst Anfang 1994 angezeigt. Dem Eintritt der Verjährung steht auch nicht entgegen, dass die Körperverletzungen zu den ebenfalls vorliegenden Vergewaltigungen im Konkurrenzverhältnis der Tateinheit stehen, die Vergewaltigungen aber noch nicht verjährt sind (§ 78 Abs. 3 Nr. 2 StGB). Die Verjährungsfrist bestimmt sich für jede Gesetzesverletzung gesondert (BGHR § 78 Abs. 1 Tat 1). Bei der dritten und vierten Tat wurde die Verjährung hingegen jeweils rechtzeitig unterbrochen.

2. Die Änderung der Schuldspruche zieht die Aufhebung der betroffenen Einzelstrafen nach sich. Der Senat hebt ferner neben der Gesamtfreiheitsstrafe auch die beiden verbleibenden Einzelstrafen auf. Denn sowohl die Höhe der Einzelfreiheitsstrafen als auch die beträchtliche Höhe der Gesamtfreiheitsstrafe lassen insgesamt besorgen, dass das Landgericht einen wesentlichen Strafzumessungsgesichtspunkt — nämlich den langen Zeitablauf zwischen den Taten und der Verurteilung — nicht in seiner ganzen Bedeutung erkannt und mit dem entsprechenden Gewicht gewürdigt hat, wenngleich das Landgericht diesen Umstand als Strafmilderungsgrund ausdrücklich benannt hat; immerhin ist der Angeklagte erstinstanzlich erst acht bis zehn Jahre nach den Taten verurteilt worden (vgl. auch BGHR StGB § 46 Abs. 2 Verfahrensverzögerung 11; § 54 Bemessung 2).

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