Treffer
BGH Urteil

Revision teilw. stattgegeben: Aufhebung wegen unzureichender Begründung zu Rücktritt und §20a StGB

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 67/56
Datum
08.05.1956
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rief die Revision gegen Verurteilungen wegen Diebstahls und versuchten schweren Diebstahls im Rückfall ein. Der BGH gab der Revision teilweise statt: Der Schuldspruch und die Strafzumessung für den versuchten schweren Diebstahl im Rückfall wurden aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückverwiesen; die übrige Revision wurde verworfen. Entscheidungsgründe waren mangelhafte Darlegung des fehlenden freiwilligen Rücktritts und unzureichende Gesamtwürdigung nach §20a StGB; ein psychiatrisches Gutachten war nicht erforderlich, da keine Anhaltspunkte bestanden.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Gericht ist nur verpflichtet, einen psychiatrischen Sachverständigen heranzuziehen, wenn aus Aktenlage oder Vortrag konkrete Anhaltspunkte für eine seelische Störung ersichtlich sind.

2

Neue tatsächliche Behauptungen sind im Revisionszug unzulässig und können nicht berücksichtigt werden (§ 337 StPO).

3

Bei der Verneinung eines freiwilligen Rücktritts nach § 46 Nr. 1 StGB muss das Urteil die Tatsachen angeben, aus denen sich das Fehlen eines freiwilligen Rücktritts ergibt; fehlende Darstellung macht die Nachprüfbarkeit unmöglich.

4

Die Verurteilung als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher nach § 20a Abs. 1 StGB erfordert eine ausreichende Gesamtwürdigung: Es sind die früheren Taten und ihre Umstände darzustellen und darzulegen, inwiefern sie mit der jetzigen Tat typische, gemeinsam kennzeichnende Merkmale aufweisen.

5

Zur Gesamtwürdigung im Sinne des § 20a Abs. 1 StGB können auch soziologische und biographische Gesichtspunkte (Herkunft, Erziehung, Lebensverhältnisse, Trinkgewohnheiten u.ä.) herangezogen werden, soweit sie für die kriminologische Betrachtung bedeutsam sind.

Vorinstanzen

Landgericht Berlin, 18. November 1955

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen ███ aus ███, den Autoklempner Hans ███, dort geboren am ████████████████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Diebstahls i. R.,

hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 8. Mai 1956, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär ███

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 18. November 1955

1.) im Schuld- und Strafausspruch wegen versuchten schweren Diebstahls im Rückfall, 2.) im Übrigen in den Strafaussprüchen mit den insoweit getroffenen Feststellungen aufgehoben.

In diesem Umfange wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher wegen Diebstahls im Rückfall und wegen versuchten schweren Diebstahls im Rückfall zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten Zuchthaus verurteilt, ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von drei Jahren aberkannt und Polizeiaufsicht für zulässig erklärt.

Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung der Aufklärungspflicht und des sachlichen Rechts. Sie hat nur zum Teil Erfolg.

I.

Das Landgericht hat nicht gegen seine Pflicht verstoßen, zur Erforschung der Wahrheit die Beweisaufnahme von Amts wegen auf alle Tatsachen und Beweismittel zu erstrecken, die für die Entscheidung von Bedeutung sind (§ 244 Abs. 2 StPO).

Der Angeklagte hatte einige Tage vor der Hauptverhandlung gebeten, durch einen psychiatrischen Sachverständigen untersucht zu werden, weil er vermute, unter Bewusstseinsstörungen zu leiden. Der Vorsitzende der Strafkammer hatte ihm erwidert, zu einer solchen Maßnahme bestehe kein Anlass.

In der Hauptverhandlung ist der Antrag nicht wiederholt worden. Bei dieser Sachlage war das Gericht nicht genötigt, einen Psychiater als Sachverständigen hinzuzuziehen. Aus dem Inhalt der Akten, insbesondere dem Bericht der Sozialen Gerichtshilfe vom 15. November 1955 (Bl. 53 d. A.), ergeben sich nicht die von der Revision behaupteten Anhaltspunkte für eine geistige Störung des Angeklagten. Auf die jetzt vorgetragenen Unfälle hat sich der Angeklagte in der Hauptverhandlung auch nicht berufen, soweit die Niederschrift und die Urteilsgründe erkennen lassen.

II.

Die sachlichrechtlichen Angriffe der Revision sind nur zum Teil begründet.

1.) Das Urteil lässt insoweit keinen rechtlichen Fehler erkennen, als der Angeklagte wegen vollendeten einfachen Diebstahls im Rückfall verurteilt worden ist. Er hat diese Tat in der Hauptverhandlung schließlich zugegeben (UA S. 7). Die Strafkammer bezeichnet sein Geständnis ausdrücklich als glaubwürdig. Den Widerruf in der handschriftlichen Eingabe des Angeklagten vom 28. Januar 1956 könnte das Revisionsgericht selbst dann nicht berücksichtigen, wenn diese weitere Revisionsrechtfertigung in der Form des § 345 Abs. 2 StPO, d. h. in einem Schriftsatz des Verteidigers oder vom Angeklagten zur Niederschrift der Geschäftsstelle, angebracht worden wäre. Denn neue tatsächliche Behauptungen sind im Revisionsrechtszug nicht zulässig, wie sich aus § 337 StPO ergibt.

2.) Soweit der Angeklagte jedoch wegen versuchten schweren Diebstahls im Rückfall verurteilt worden ist, beanstandet die Revision mit Recht die Begründung, mit der die Strafkammer einen freiwilligen Rücktritt verneint.

Der Angeklagte hatte das unverschlossene Lüftungsfenster eines fremden Personenkraftwagens aufgedrückt, die Tür von innen geöffnet und sich in den Wagen hineingebeugt. Dabei war er gestört worden, weil der Eigentümer des Wagens sich mit einem Begleiter näherte. Beide griffen zunächst nicht ein, sondern beobachteten den Angeklagten unauffällig. Dieser trat wieder an den Wagen heran und durchwühlte die Aktentasche und eine Jacke. Nachdem er das Fahrzeug verlassen hatte, wurde er von den zwei Männern gestellt (UA S. 6, 7).

In der rechtlichen Würdigung führt das Landgericht aus, der vom Angeklagten begangene Versuch eines schweren Diebstahls sei nicht nach § 46 Nr. 1 StGB straflos, weil „die Beweisaufnahme eindeutig ergeben hat, dass ein freiwilliger Rücktritt des Angeklagten von der Tat nicht vorliegt“ (UA S. 10). Die Tatsachen, auf die sich diese rechtliche Beurteilung stützt, sind nicht angegeben. Das Urteil bietet in diesem Punkte, wie sich die Revision ausdrückt, „in sich keine schlüssige Darstellung“.

Das Revisionsgericht kann daher nicht nachprüfen, ob die Strafkammer den § 46 Nr. 1 StGB richtig angewendet hat. Das Landgericht mag zwar die Überzeugung gewonnen haben, dass sich der Angeklagte schließlich doch zu sehr beobachtet gefühlt oder nichts für ihn Brauchbares gefunden und nur aus einem dieser Gründe oder beiden den Versuch aufgegeben habe. Den schriftlichen Urteilsgründen lässt sich dies aber nicht, wie es erforderlich wäre, entnehmen.

Der Schuldspruch wegen dieses Falles hat daher keinen Bestand.

3.) Das Landgericht verurteilt den Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher nach § 20a Abs. 1 StGB und bemisst die Strafen nach dieser Bestimmung. Das Urteil enthält jedoch keine rechtlich ausreichende Gesamtwürdigung der Taten.

In tatsächlicher Beziehung schildert es im Wesentlichen nur den allgemeinen Werdegang des Angeklagten und die Zahl und Art seiner zehn Vorstrafen, von denen neun wegen Diebstahls oder schweren Diebstahls verhängt worden sind (UA S. 2–5).

Weil aus diesem Grunde die nötigen Tatsachen fehlen, wirken Teile der Ausführungen, mit denen das Landgericht den Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher kennzeichnet (UA S. 11, 12), nur formelhaft. In der „Gesamtwürdigung der Taten“, wie § 20a Abs. 1 StGB sie vorschreibt, genügt als tatsächliche Grundlage nicht die Aufzählung der Strafen. Es ist vielmehr darzulegen, dass die früheren und die jetzt abgeurteilten Taten gemeinsame Merkmale aufweisen, die den Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher erscheinen lassen. Sie müssen in einem gleichgearteten Verhältnis zu seinem Wesen stehen (vgl. RGSt 68, 149/156; RG DR 1934, 1662; BGH vom 20. Februar 1951 bei Hulle NJW 1951, 295/297).

Um dies darzutun, ist eine kurze Darstellung der Sachverhalte, die die früheren, jetzt zur Gesamtwürdigung herangezogenen Taten ausmachten, in der Regel nicht zu entbehren (vgl. z. B. BGH vom 27. April 1954 bei Herlan MDR 1954, 528). Wichtig ist vor allem die Feststellung, auf welche äußeren Umstände und inneren Beweggründe sie zurückgingen (BGH NJW 1953, 673). Denn davon hängt es ab, ob sie Ausdruck desselben Wesenszuges sind, aus dem die neuen strafbaren Handlungen hervorgegangen sind. Diese müssen kennzeichnend sein für das Persönlichkeitsbild, das sich auch aus den anderen Taten ergibt. Die Wesensart des Angeklagten muss also mit typischen Merkmalen belegt werden, die an bestimmten „symptomhaften“ Taten in Erscheinung getreten sind.

Solche Anforderungen sind nötig, weil § 20a Abs. 1 StGB eine sehr weitgehende Strafschärfung vorschreibt und die Verurteilung als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher die Grundlage für die Anordnung der Sicherungsverwahrung nach § 42e StGB sein kann, die hier allerdings nicht ausgesprochen worden ist. Der Senat betont diese Rechtsgrundsätze daher immer wieder. Das angefochtene Urteil genügt ihnen nicht. Es lässt insbesondere nicht ausreichend erkennen, welcher Art die früheren Diebstähle des Angeklagten waren und weshalb sie nach Begehungsweise, Gegenstand und Beweggrund den jetzigen ähnelten und aus diesen oder anderen Gründen auf einen verbrecherischen, zur Charaktereigenschaft gewordenen Hang des Angeklagten schließen lassen.

Nur in der Beweiswürdigung wird erwähnt, „dass sich der Angeklagte schon früher in dieser Art strafbar gemacht hat, wie sich aus dem Urteil des Schöffengerichts Tiergarten vom 29. September 1953 ergibt“ (UA S. 8). Damit ist die Tat, die dieser Verurteilung zugrunde lag, zwar angedeutet, aber nicht genügend beschrieben, vor allem nicht nach den Beweggründen, aus denen sie entstand. Bei dieser Sachlage genügt auch nicht die Wendung, dass „diese Art von Diebstählen aus Kraftfahrzeugen für den Angeklagten typisch“ ist (UA S. 12).

Der Angeklagte hatte sofort nach seiner letzten Strafverbüßung eine Beschäftigung als Bauhilfsarbeiter in West-Berlin erhalten (UA S. 4, 5), sich aber wegen eines Zerwürfnisses mit seiner Verlobten, bei der er wohnte, in den Sowjetsektor begeben (UA S. 5). Er hatte also, wie das Landgericht betont, Gelegenheit zur Arbeit und ist nicht von Not getrieben worden (UA S. 12). Dies ist zwar ein wichtiger Gesichtspunkt für die Gesamtwürdigung seiner Taten, trägt aber auch in Verbindung mit allem Übrigen, was sich bisher aus dem Urteil ergibt, nicht die Verurteilung als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.

III.

Für die neue Hauptverhandlung wird darauf hingewiesen, dass die „Symptomtaten“, die die Grundlage der Gesamtwürdigung bilden, im Zusammenhang mit sonstigen Tatsachen gewertet werden können, die für die kriminologische Betrachtung bedeutsam sind (vgl. Schneider DJ 1943, 377). Dazu gehören z. B. Herkunft und Erziehung des Angeklagten, seine Erbanlagen, soweit sie erkennbar sind, das verhältnismäßig frühzeitige Auftreten seiner strafbaren Handlungen, seine äußeren Lebensbedingungen, die zunehmende Lockerung seiner Verbindung mit seinen Eltern und seiner Schwester, sein wiederholter Ortswechsel und dessen Gründe, die Dauer seiner Arbeitsverhältnisse und die Ursachen ihrer Lösung, etwaige Trinkgewohnheiten, Ort, Zahl und Dauer seiner Bindungen an Frauen und ähnliche Lebensumstände. Alles dies muss zwar nicht, kann aber, soweit nach dem pflichtgemäßen richterlichen Ermessen erforderlich, zur Gesamtbeurteilung der Persönlichkeit herangezogen werden.

SarstedtSiemerDr. Borker
Dr. KoffkaSchmitt