Treffer
BGH Revisionsurteil

Revisionen wegen aktiver und passiver Bestechung verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 67/53
Datum
11.06.1953
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagten legten Revision gegen Verurteilungen des Landgerichts Berlin wegen aktiver bzw. schwerer passiver Bestechung ein. Streitpunkt war, ob Pflichtwidrigkeit, Bewusstsein der Pflichtwidrigkeit und die Bestimmungsabsicht des Bestechenden vorlagen sowie ob Mittäterschaft gegeben sei. Der BGH verwirft die Revisionen: Die tatsächlichen Feststellungen seien tragfähig; die Absicht des Bestechenden und der Tätervorsatz des Mittäters seien erwiesen. Die Kostenentscheidung und der Verfall der gezahlten Geldbeträge bleiben bestehen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Passive Bestechung eines Amtsträgers liegt vor, wenn dieser im Zusammenhang mit seiner Amtshandlung eine Zuwendung annimmt, die Annahme pflichtwidrig ist und ihm diese Pflichtwidrigkeit bewusst war.

2

Zur Annahme aktiver Bestechung genügt, dass der Bestechende die Absicht hat, durch die Zuwendung den Amtsträger zu einer pflichtwidrigen Handlung zu veranlassen; es ist unerheblich, ob der Amtsträger ohne die Zuwendung ebenfalls zur Handlung bereit gewesen wäre.

3

Wer die Beziehungen zu einem Amtsträger unterhält, Zahlungsströme steuert und nicht nur als Bote auftritt, kann als Mittäter mit Tätervorsatz verantwortlich sein.

4

Tatsächliche Feststellungen des Tatgerichts sind für das Revisionsgericht bindend; Angriffe, die lediglich die Würdigung tatsächlicher Umstände betreffen, sind unbeachtlich, soweit keine rechtsfehlerhafte Tatsachenfeststellung oder Verfahrensverletzung dargetan wird.

Vorinstanzen

Landgericht Berlin, 5. Mai 1952

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

1.) den Gastwirt Walter A █████ aus █████, dort geboren ████████ █████, 2.) die Verwaltungsangestellte Ursula ██ ██ aus ██, dort geboren am ███████████████ 1924,

(Sachbezeichnung: ██████ u.a.) wegen aktiver Bestechung u.a.

hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 11. Juni 1953, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Sarstedt, Bundesrichter Koffka, Bundesrichterin Dr. Schmidt, Bundesrichter Siemer als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär [REDACTED]

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 5. Mai 1952 werden verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

I.

Die Angeklagte ██████ war bei der Paßstelle des Bezirksamts ██████████████████████████ ██ tätig, wo ihr die Bearbeitung von Anträgen für Interzonen- und Auslandspässe oblag. Am 22.9.1950 kam die Angeklagte nach Dienstschluß auf einen Anruf des Angeklagten ███████ in dessen Sportlokal. Dort machte ███████ sie mit den flüchtigen Mitangeklagten Heinz und Gerda ██████ bekannt, die eine Reise ins Ausland beabsichtigten. Er verwies sie mit diesen in ein Nebenzimmer des Gastraums mit der Bitte, auf seiner dort bereitstehenden Schreibmaschine deren Anträge auf Ausstellung von Auslandspässen auszufüllen. Die Eheleute █████ wohnten im französischen Sektor. Als die Angeklagte ██████ dies feststellte, erklärte sie dem Ehepaar, zur Begründung der örtlichen Zuständigkeit der Paßstelle █████████ sei eine Wohnadresse im britischen Sektor erforderlich. Auf Veranlassung der Eheleute ██████ gab die Angeklagte dann als deren Wohnadresse die Privatwohnung des Angeklagten ███ an, nachdem ihr die Eheleute erklärt hatten, sie wollten ohnehin in den nächsten Tagen eine entsprechende polizeiliche Ummeldung vornehmen. Mit dieser Adressenangabe ███████████ ██ [REDACTED] gab die Angeklagte ██████ die Anträge der Eheleute ███ in den Geschäftsgang. Beide erhielten später ihre Pässe. Beim Verlassen der Gaststätte steckte der Angeklagte ███████ der Angeklagten ██████ einen Betrag von 100.– DM-West zu. Der Ehemann █████ hatte ihm vorher einen Betrag von 180.– DM als „Schmiergeld“ gegeben.

Die Strafkammer hat die Angeklagte ████████ wegen schwerer passiver Bestechung und den Angeklagten █████ wegen gemeinschaftlicher aktiver Bestechung zu je drei Monaten Gefängnis verurteilt und die gezahlten 100.– DM-West für verfallen erklärt.

II.

Die Revisionen sind unbegründet.

1.) Die Revision der Angeklagten ████████ rügt nur Verletzung des sachlichen Strafrechts. Sie richtet sich in erster Linie gegen die Annahme der Strafkammer, daß diese Angeklagte pflichtwidrig gehandelt habe und daß ihr die Pflichtwidrigkeit bekannt gewesen sei. Beides wird aber von der Strafkammer einwandfrei festgestellt. Das Urteil führt in dieser Beziehung aus, es sei zwar eine solche „Zuständigkeitsausdehnung“ bei dem Bezirksamt ██ ███ ██████ in geeigneten Fällen öfter vorgekommen, die Angeklagte hätte aber als untere Verwaltungsangestellte niemals eine unrichtige Wohnadresse angeben dürfen, ohne ihren Vorgesetzten zu fragen, und zwar auch dann nicht, wenn sie der Überzeugung gewesen sei, die Eheleute █████ würden binnen kurzem in die angegebene Wohnung ziehen. Daß die Angeklagte sich dieser Pflichtwidrigkeit bewußt gewesen sei, stellt das Urteil ausdrücklich fest. Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision betreffen in unzulässiger Weise nur die tatsächlichen Feststellungen und sind daher unbeachtlich.

Ebenso hat die Strafkammer für das Revisionsgericht bindend festgestellt, daß die Angeklagte ██████ die 100.– DM von dem Angeklagten ███████ für die pflichtwidrige Handlung entgegengenommen habe, d.h., daß ihr der Zusammenhang zwischen der Hingabe des Geldes und der von ihr vorgenommenen pflichtwidrigen Handlung bewußt gewesen sei.

2.) Die Revision des Angeklagten █████ rügt Verletzung des § 338 Ziff. 7 StPO und des sachlichen Strafrechts. Beide Rügen fallen praktisch zusammen.

Soweit die Revision sich gegen die Annahme des Urteils wendet, der Angeklagte ███████ habe der Angeklagten ██████ die 100.– DM gegeben, um sie zu ihrer pflichtwidrigen Handlung zu bestimmen, richtet sie sich im wesentlichen gegen die tatsächlichen Feststellungen und ist daher unbeachtlich. Die Strafkammer hat auch zutreffend ausgeführt, daß es nicht darauf ankomme, ob die Angeklagte ██████ auch ohne die Bestechung bereit gewesen wäre, die pflichtwidrige Handlung zu begehen, so daß sie objektiv gar nicht mehr dazu hätte bestimmt werden können. Es genügt zur Annahme der aktiven Bestechung, daß der Bestechende die Absicht hat, durch sein Geschenk den Beamten zu einer pflichtwidrigen Handlung zu veranlassen. Das hat die Strafkammer zutreffend festgestellt. Sie hat im übrigen auch für erwiesen erachtet, daß das Geschenk objektiv dazu beigetragen hat, die Angeklagte ██████ zu ihrer pflichtwidrigen Amtshandlung zu bestimmen.

Dem Angeklagten █████ war nach den Urteilsfeststellungen auch bekannt, daß die Eheleute ███████ im französischen Sektor wohnten, und daß das Bezirksamt ██ grundsätzlich für die Aufnahme von Paßanträgen von Bewohnern des französischen Sektors nicht zuständig war.

Schließlich begegnet auch die Annahme des Urteils keinen Bedenken, daß der Angeklagte ███████ Mittäter bei der Bestechung war. Das Zusammenwirken mit den Eheleuten ██████ hat die Strafkammer einwandfrei festgestellt. Fraglich könnte nur sein, ob etwa der Angeklagte █████ nur als Gehilfe der Eheleute ██████ anzusehen wäre. Aus den Feststellungen der Strafkammer ergibt sich jedoch, daß der Angeklagte ███████ mit Tätervorsatz gehandelt hat. Er und nicht die Eheleute ████████████ unterhielten die Beziehungen zu der Angeklagten ██████; außerdem hat er nach den Urteilsfeststellungen von den Eheleuten █████ 180.– DM erhalten, während er nur 100.– DM an die Angeklagte ██████ weitergegeben hat. Der Angeklagte hat daher nicht etwa nur als Bote der Eheleute █████ gehandelt, sondern selbst die eigentliche Bestechungshandlung mit Tätervorsatz vorgenommen.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.

pr. Koffka

SarstedtDr. Schmidt
GeierSiemer