Treffer
BGH Beschluss

Verfahren vorläufig eingestellt wegen parlamentarischer Immunität nach verweigerter Landtagsgenehmigung

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 674/84 (alt: 5 StR 294/83)
Datum
16.07.1985
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft legte Revision gegen den Freispruch ein; der Angeklagte war zwischenzeitlich Abgeordneter des Saarländischen Landtags geworden. Der Landtag verweigerte die nach Verfassung erforderliche Genehmigung zur Fortsetzung des Strafverfahrens. Mangels Genehmigung greift die Abgeordnetenimmunität (auch für mitgebrachte Verfahren) als Verfahrenshindernis. Der BGH stellte das Verfahren vorläufig nach §205 StPO ein, da über die Revision bis zum Ende des Mandats nicht entschieden werden kann.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Mitgliedschaft in einem Landtag und die daraus folgende parlamentarische Immunität hindern die Fortsetzung eines Strafverfahrens, soweit die verfassungs- oder gesetzlich vorgesehene Genehmigung des Landtags zur Fortführung nicht vorliegt.

2

Die Immunität eines Abgeordneten erstreckt sich auch auf bereits vor dem Mandatsantritt anhängige (mitgebrachte) Strafverfahren; solche Verfahren dürfen ohne die erforderliche parlamentarische Ermächtigung nicht fortgesetzt werden.

3

Fehlt die erforderliche Genehmigung zur Fortführung des Verfahrens, ist das Verfahren vorläufig einzustellen (§205 StPO); über ein anhängiges Rechtsmittel darf nicht entschieden werden, solange das Verfahrenshindernis besteht.

4

Die Entscheidung des Parlaments über die Erteilung oder Verweigerung der Genehmigung ist für die Strafverfolgungsbehörden und Gerichte maßgeblich in der Frage der Fortführung des Verfahrens.

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

in der Strafsache gegen ████, den Rechtsanwalt Josef [REDACTED], Mitglied des Landtags des Saarlandes, geboren ██████████ 1948 in R___» Kreis ███, wegen Vergehens gegen das Versammlungsgesetz

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 16. Juli 1985

Tenor

Das Verfahren wird vorläufig eingestellt, § 205 StPO.

Gründe

Der Angeklagte ist durch Urteil des Landgerichts Kiel vom 7. Mai 1984 vom Vorwurf des Vergehens gegen das Versammlungsgesetz freigesprochen worden. Hiergegen richtet sich die Revision der Staatsanwaltschaft.

Der Angeklagte ist seit dem 9. April 1985 Mitglied des Neunten Landtags des Saarlandes. Der Landtag hat am 28. Juni 1985 beschlossen, die nach Artikel 82 der Verfassung des Saarlandes zur Fortsetzung des Strafverfahrens erforderliche Genehmigung nicht zu erteilen. Damit steht das Verfahrenshindernis der Immunität, das auch für sogenannte „mitgebrachte“ Verfahren gilt, der Entscheidung über die Revision der Staatsanwaltschaft bis zur Beendigung des Abgeordnetenmandats entgegen (§ 152a StPO).

HerrmannHorstkotteNiepel
SchusterRebitzki