Verfahren vorläufig eingestellt wegen parlamentarischer Immunität nach verweigerter Landtagsgenehmigung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 674/84 (alt: 5 StR 294/83)
- Datum
- 16.07.1985
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Mitgliedschaft in einem Landtag und die daraus folgende parlamentarische Immunität hindern die Fortsetzung eines Strafverfahrens, soweit die verfassungs- oder gesetzlich vorgesehene Genehmigung des Landtags zur Fortführung nicht vorliegt.
Die Immunität eines Abgeordneten erstreckt sich auch auf bereits vor dem Mandatsantritt anhängige (mitgebrachte) Strafverfahren; solche Verfahren dürfen ohne die erforderliche parlamentarische Ermächtigung nicht fortgesetzt werden.
Fehlt die erforderliche Genehmigung zur Fortführung des Verfahrens, ist das Verfahren vorläufig einzustellen (§205 StPO); über ein anhängiges Rechtsmittel darf nicht entschieden werden, solange das Verfahrenshindernis besteht.
Die Entscheidung des Parlaments über die Erteilung oder Verweigerung der Genehmigung ist für die Strafverfolgungsbehörden und Gerichte maßgeblich in der Frage der Fortführung des Verfahrens.
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
in der Strafsache gegen ████, den Rechtsanwalt Josef [REDACTED], Mitglied des Landtags des Saarlandes, geboren ██████████ 1948 in R___» Kreis ███, wegen Vergehens gegen das Versammlungsgesetz
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 16. Juli 1985
Tenor
Das Verfahren wird vorläufig eingestellt, § 205 StPO.
Gründe
Der Angeklagte ist durch Urteil des Landgerichts Kiel vom 7. Mai 1984 vom Vorwurf des Vergehens gegen das Versammlungsgesetz freigesprochen worden. Hiergegen richtet sich die Revision der Staatsanwaltschaft.
Der Angeklagte ist seit dem 9. April 1985 Mitglied des Neunten Landtags des Saarlandes. Der Landtag hat am 28. Juni 1985 beschlossen, die nach Artikel 82 der Verfassung des Saarlandes zur Fortsetzung des Strafverfahrens erforderliche Genehmigung nicht zu erteilen. Damit steht das Verfahrenshindernis der Immunität, das auch für sogenannte „mitgebrachte“ Verfahren gilt, der Entscheidung über die Revision der Staatsanwaltschaft bis zur Beendigung des Abgeordnetenmandats entgegen (§ 152a StPO).
| Herrmann | Horstkotte | Niepel | |||
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