Treffer
BGH Urteil

Revision gegen Unterbringungsentscheidung nach § 63 StGB verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 674/81
Datum
12.01.1982
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Beschuldigte richtet Revision gegen ein Urteil des Landgerichts Oldenburg, das seine Unterbringung nach § 63 StGB anordnete. Er rügt u.a. Verletzung der richterlichen Aufklärungspflicht und Mängel im Gutachterverfahren sowie bei der Gefährlichkeitsprognose. Der BGH verwirft die Revision: Es fehlt an hinreichender Substantiierung der Aufklärungsrüge, die Inanspruchnahme älterer ärztlicher Untersuchungen war zulässig, und die Gefährlichkeits- sowie Verhältnismäßigkeitsbeurteilung des Tatrichters ist frei von Rechtsfehlern.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Rüge wegen Verletzung der richterlichen Aufklärungspflicht nach § 344 Abs. 2 S. 2 StPO ist unzulässig, wenn nicht die bestimmte Mitteilung des zu erwartenden Beweisergebnisses erfolgt.

2

Der Tatrichter darf darüber entscheiden, ob eine erneute ärztliche Untersuchung erforderlich ist; genügt der Sachverständige durch Berücksichtigung früherer Untersuchungen und durch Darstellung der jüngsten Entwicklung in seinem mündlichen Gutachten, ist eine neue Untersuchung nicht zwingend erforderlich.

3

Bei der Entscheidung über eine Unterbringung nach § 63 StGB ist eine Gefährlichkeitsprognose erforderlich; Gefährlichkeit für die Allgemeinheit kann auch dann vorliegen, wenn erhebliche rechtswidrige Taten voraussichtlich nur gegenüber bestimmten Personen zu erwarten sind.

4

Die Verhältnismäßigkeit der Unterbringung und die Entscheidung, die Maßregel nicht zur Bewährung auszusetzen, unterliegt dem Ermessen des Tatrichters und ist von der Revision nur zu beanstanden, wenn Rechtsfehler ersichtlich sind.

Vorinstanzen

Landgericht Oldenburg, 3. Juni 1981

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in dem Sicherungsverfahren gegen den Rentner Franz ███████ aus █████, geboren am ██████ 1934 █████████, zur Zeit einstweilen untergebracht, wegen Unterbringung

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 12. Januar 1982, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herrmann, die Richter am Bundesgerichtshof Fleischmann, Dr. Fuhrmann, Rebitzki, Dr. Niepel als beisitzende Richter, Richter am Amtsgericht █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt █████████ aus █████ als Verteidiger, Justizangestellte ██████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 3. Juni 1981 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Revision des Beschuldigten, der das Verfahren des Landgerichts beanstandet und Verletzung sachlichen Strafrechts rügt, bleibt ohne Erfolg.

I. 1. Soweit die Revision einen Verstoß gegen die richterliche Aufklärungspflicht geltend macht, fehlt es an der bestimmten Mitteilung des zu erwartenden Beweisergebnisses (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).

2. Die §§ 246a, 414 Abs. 3 StPO sind nicht verletzt. Das Landgericht hat den Sachverständigen ██████████ über den Zustand des Beschuldigten und die Behandlungsaussichten vernommen (UA S. 13 bis 15). Die etwa 1 1/4 Jahr vor der Hauptverhandlung von diesem Sachverständigen durchgeführte ärztliche Untersuchung des Beschuldigten bezog sich auch auf Vorfälle, die Gegenstand dieses Verfahrens sind, und erfolgte unter dem Gesichtspunkt des § 63 StGB (UA S. 3 Nr. 7). Ob eine erneute ärztliche Untersuchung bei dieser Sachlage geboten war, durfte der Tatrichter der fachkundigen Beurteilung des Sachverständigen überlassen. Der Sachverständige hat die jüngste Entwicklung des Beschuldigten in seinem mündlichen Gutachten ausdrücklich hervorgehoben (UA S. 14).

II. Die Gefahrlichkeitsprognose des Landgerichts begegnet keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken (§ 63 Abs. 1 StGB). Es besteht kein Anhalt dafür, dass das Landgericht die tatsächlichen Umstände nicht vollständig berücksichtigt hat. Es hat als Symptomtaten die Fälle 1a bis 1d der Urteilsgründe in die gebotene Gesamtwürdigung des Beschuldigten und seiner Taten einbezogen.

Die Revision verkennt, dass ein Täter auch dann für die Allgemeinheit im Sinne des § 63 StGB gefährlich sein kann, wenn von ihm erhebliche rechtswidrige Taten nur gegen bestimmte Einzelpersonen zu erwarten sind (BGHSt 26, 321, 324).

Auch die Verhältnismäßigkeit ist rechtsfehlerfrei bejaht (UA S. 15). Die Begründung der Nichtaussetzung der Maßregel zur Bewährung lässt ebenfalls einen Rechtsfehler nicht erkennen (UA S. 15 bis 16). Insoweit versucht die Revision, das dem Tatrichter eingeräumte Ermessen durch ihr eigenes zu ersetzen.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

FleischmannFuhrmannNiepel
HerrmannRebitzki