Treffer
BGH Beschluss

Revision wegen Diebstahls: Rücknahme durch Verteidiger wirksam, Widerruf unbeachtlich

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 674/77
Datum
15.11.1977
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg ein; sein Verteidiger nahm die Revision mit Schriftsatz vom 30. September 1977 zurück, wozu er ausdrücklich ermächtigt war. Der Widerruf der Ermächtigung durch den Angeklagten erfolgte erst nach Eingang der Rücknahme, sodass diese wirksam blieb. Ein späterer Widerruf der Rücknahme durch den Verteidiger ist unbeachtlich. Die Revision wurde als unzulässig verworfen und die Kosten dem Beschwerdeführer auferlegt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die vom Verteidiger erklärte Rücknahme eines Rechtsmittels ist wirksam, wenn der Verteidiger zum Zeitpunkt der Erklärung vom Angeklagten hierzu ermächtigt ist.

2

Ein nachträglicher Widerruf der dem Verteidiger erteilten Ermächtigung wirkt nicht zugunsten des Angeklagten, wenn die Rücknahme des Rechtsmittels bereits vor diesem Widerruf wirksam geworden ist.

3

Der spätere Widerruf einer bereits wirksamen Rücknahme durch denselben Verteidiger ist unbeachtlich.

4

Ist ein Rechtsmittel wirksam zurückgenommen, ist es unzulässig; das Rechtsmittel wird verworfen und die Kostenentscheidung kann dem Rechtsmittelführer auferlegt werden.

Vorinstanzen

Landgericht Hamburg, 25. Juli 1977

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS in der Strafsache gegen den Gastwirt Peter ██ aus ███, geboren am ███ 1943 in ████, wegen Diebstahls

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 15. November 1977

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 25. Juli 1977 wird als unzulässig verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Der Generalbundesanwalt hat in seiner Stellungnahme ausgeführt:

„Der Verteidiger des Angeklagten hat die Revision durch seinen am 3. Oktober 1977 beim Landgericht eingegangenen Schriftsatz vom 30. September 1977 zurückgenommen (Bd. III Bl. 548 d. A.). Er war hierzu ausdrücklich ermächtigt (Bd. III Bl. 417 d. A.).

Der Angeklagte hat zwar diese Ermächtigung durch seine zu Protokoll der Geschäftsstelle erklärte Erklärung vom 3. Oktober 1977 zurückgenommen (Bd. III, Bl. 550–551 d. A.). Wie aus dieser Erklärung aber einwandfrei hervorgeht, ist sie erst nach dem Eingang des Schriftsatzes des Verteidigers vom 30. September 1977 erklärt worden. Die Revisionsrücknahme bleibt deshalb wirksam (BGHSt 10, 245).

Der Widerruf der Revisionsrücknahme durch den Verteidiger (Bd. III Bl. 252 d. A.) ist demgegenüber unbeachtlich.

Die Revision wäre im Übrigen auch offensichtlich unbegründet.“

Dem ist nichts hinzuzufügen.

SchusterSchmidtFuhrmann
HerrmannHorstkotte