Treffer
BGH Urteil

Aufhebung und Zurückverweisung wegen unzureichender Feststellungen zum Diebstahlsvorsatz

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 674/66
Datum
14.02.1967
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH hebt das Urteil des Landgerichts Hamburg wegen unzureichender Feststellungen zum Diebstahlsvorsatz auf und verweist die Sache zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer zurück. Eine ausdrückliche Erörterung des §47 StGB war nicht erforderlich, da die Feststellungen Mittäterschaft oder eigenständiges Handeln erkennen ließen. Das Gericht betont, dass aus den knappen Formulierungen nicht ausgeschlossen werden kann, dass lediglich geringere Tatbestände oder ein strafloser Versuch vorlagen; außerdem ist in der Neuverhandlung die Frage der Notlage zu prüfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die ausdrückliche Erwähnung einer Norm über Mittäterschaft (§ 47 StGB) im Urteil ist entbehrlich, wenn die Feststellungen den Angeklagten entweder als mittäterschaftlich Beteiligten oder als eigenhändig Handelnden ausweisen.

2

Zur Verurteilung wegen versuchten Diebstahls müssen die Feststellungen den Vorsatz zur rechtswidrigen Wegnahme im Sinne des Diebstahls tragfähig und konkret darlegen; pauschale Angaben über ‚Mitnehmen‘ genügen hierfür nicht.

3

Bleiben die Feststellungen offen, ob lediglich die Voraussetzungen eines geringfügigen Diebstahls oder sonstiger, den Versuch nicht strafender Tatbestände vorgelegen haben, ist das Urteil aufzuheben.

4

Bei Vorliegen einer Notlage ist in der Schuldfähigkeits- und Schuldprüfung zu erörtern, ob die Tat Ausdruck eines verbrecherischen Hanges war oder durch die Notlage bestimmt wurde, da dies Auswirkungen auf die Strafbarkeit und Strafzumessung haben kann.

Vorinstanzen

Landgericht Hamburg, 6. September 1966

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in der Strafsache gegen Walter ██, ohne festen Wohnsitz, geboren am ████ ██████ in EL, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen versuchten schweren Diebstahls i. R.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 14. Februar 1967, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Prof. Dr. Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Siemer Bundesrichter Dr. Borker Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter, Bundesanwalt ██████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt █████████ █████ als Verteidiger, Justizangestellte ██ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 6. September 1966 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Sachrüge dringt durch.

1. Es ist unerheblich, dass die Strafkammer den § 47 StGB im Urteil nicht ausdrücklich erwähnt hat. Es bedurfte keiner Erörterung des § 47 StGB, weil der Mittäter ebenso bestraft wird wie der Alleintäter; überdies hat der Angeklagte nach den Feststellungen selbst solche Handlungen begangen, die auch ohne Mitwirkung des Baque einen Wegnahmeversuch darstellen würden.

2. Wie der Verteidiger in der Hauptverhandlung vor dem Revisionsgericht zutreffend vorgetragen hat, reichen aber die Feststellungen zum Diebstahlsvorsatz nicht aus. Die insoweit äußerst knappen Darlegungen, wonach der Angeklagte und Baque in das Lebensmittelgeschäft einbrechen „und daraus Lebensmittel und andere brauchbare Gegenstände wegnehmen“ wollten, und wonach der Angeklagte durch den Lagerraum in den Laden ging, „um sich dort etwas zum Mitnehmen auszusuchen“, schließen es nicht aus, dass bei dem hungrigen Angeklagten nur die Voraussetzungen des § 248a StGB oder des § 370 Nr. 5 StGB vorgelegen haben. In beiden Fällen wäre der Versuch nicht strafbar. Aus diesem Grunde muss das Urteil aufgehoben werden.

II. Für die neue Verhandlung wird noch auf folgendes hingewiesen:

Sollte die Strafkammer wieder zu dem Ergebnis kommen, dass der Angeklagte sich eines versuchten Einbruchdiebstahls schuldig gemacht hat, so wird sie sich näher damit auseinandersetzen müssen, ob etwa die Not des Angeklagten es ausschloss, dass seine Tat seinem an sich vorhandenen verbrecherischen Hang entsprang (vgl. BGH NJW 1955, 799). Bislang ist nicht ohne weiteres ersichtlich, welcher Ausweg für den Angeklagten blieb, um seiner Notlage auf gesetzmäßige Weise Herr zu werden.

SarstedtSiemerKersting
KoffkaBorker