Treffer
BGH Beschluss

Revisionen in Betäubungsmittelverfahren verworfen; Hinweise zur Strafzumessung

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 673/96
Datum
05.02.1997
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Drei Angeklagte legten Revision gegen das Urteil des Landgerichts Hildesheim wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln ein. Der Bundesgerichtshof verwirft die Revisionen nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet; jeder Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels. Der Senat betont, dass die im Urteil getroffene Wertung eines „Missbrauchs des Asylrechts“ vor dem Hintergrund gleicher Strafhöhen nicht entscheidungserheblich war.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet zu verwerfen, wenn das Revisionsgericht keine aufhebungsfähigen Verfahrens- oder Rechtsfehler feststellt.

2

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

3

Bei der Strafzumessung sind persönliche Lebensumstände nach § 46 Abs. 2 StGB zu berücksichtigen; wertende Äußerungen (z. B. vom angeblichen Missbrauch gewährter Rechte) sind als strafschärfender Umstand nur dann verwertbar, wenn sie für die konkrete Bemessung relevant und nicht überflüssig sind.

4

Ergeben sich aus der Vergleichbarkeit der Schuld- und Strafhöhe mehrerer Angeklagter Anhaltspunkte, dass eine einzelne Bemerkung das Strafmaß nicht beeinflusst hat, begründet dies keinen Aufhebungsgrund der Strafe.

Vorinstanzen

Landgericht Hildesheim, 30. April 1996

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 5. Februar 1997 in der Strafsache gegen

██ Teyyar A. aus █, geboren am ████ in ███ (Türkei),

Kemal P. aus ████, geboren am ████ in ███ (Türkei),

Sahap A. aus █, geboren am ██████ in ██ (Türkei),

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Februar 1997

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten Teyyar A., Kemal P. und Sahap A. gegen das Urteil des Landgerichts Hildesheim vom 30. April 1996 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Im Blick auf die gleiche Höhe der gegen Teyyar A. und gegen Sahap A. verhängten Strafen schließt der Senat aus, dass die Bemessung der Strafe gegen den letztgenannten auf der bedenklichen und bei dem im Wesentlichen identischen Maß der festgestellten Schuld überflüssigen Wendung beruht, dieser Angeklagte habe durch die Begehung der schweren Straftat kurz nach seiner Einreise das ihm und seiner Familie gewährte Asylrecht erheblich missbraucht (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 2 Lebensumstände 12 und 13; G. Schäfer, Praxis der Strafzumessung, 2. Aufl., Rdn. 255).

LaufhütteBasdorfGerhardt
HarmsNack