Treffer
BGH Beschluss

Revision wegen Vergewaltigung/sex. Missbrauch: Verwerfung; Anwendung milderen DDR-Rechts

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 673/93
Datum
14.12.1993
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt sein Urteil wegen Vergewaltigung und mehrerer Fälle sexuellen Missbrauchs durch Revision. Das Bundesgerichtshof verwirft die Revision als unbegründet. Er hält die Feststellungen zu neun Taten für zutreffend, billigt die Zusammenfassung zu einer fortgesetzten Tat und die Anwendung des milderen DDR-Strafrechts bei der Strafzumessung. Die Strafzumessung sei mit Zurückhaltung und rechtsfehlerfrei erfolgt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zusammenfassung mehrerer einzelner strafbarer Handlungen zu einer fortgesetzten Tat begründet keinen Rechtsfehler, sofern dadurch der Angeklagte nicht benachteiligt wird.

2

Ist für einen Tatzusammenhang ein früheres, milderes Recht einschlägig, darf dieses bei der Strafzumessung zugrunde gelegt werden.

3

Die Berücksichtigung der Häufigkeit tatbestandlicher Handlungen bei der Strafzumessung kann mit großer Zurückhaltung erfolgen; wiederholte Taten dürfen nur im Rahmen des festgestellten Mindestschuldumfangs berücksichtigt werden.

4

Die Wahl der niedrigsten in Betracht kommenden Freiheitsstrafe durch das Urteil ist nicht zu beanstanden, wenn das Gericht die Strafzumessung sachgerecht unter Berücksichtigung der Umstände begründet hat.

Vorinstanzen

Bezirksgerichts Cottbus, 15. Juli 1993

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 14. Dezember 1993 in der Strafsache gegen ███ Ri ██ Lutz geboren am ███ ██ 1954 in █████ wegen Vergewaltigung u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Dezember 1993

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Bezirksgerichts Cottbus vom 15. Juli 1993 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Der Senat bemerkt folgendes:

Zugunsten des Angeklagten ist davon auszugehen, dass die im Einzelnen festgestellten neun Einzelakte des sexuellen Missbrauchs eines Kindes, darunter in der Zeit vor dem 3. Oktober 1990 ein Fall der Vergewaltigung, begangen worden sind. Dass das Bezirksgericht sämtliche Akte zu einer, nach seiner Auffassung fortgesetzten, Tat zusammengefasst hat, beschwert den Angeklagten nicht. Das Bezirksgericht hat der Strafzumessung das im konkreten Fall mildere Recht der DDR zugrunde gelegt und sich bei der Strafzumessung rechtsfehlerfrei von dem Strafrahmen des § 121 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 StGB-DDR leiten lassen. Die Anzahl der strafbaren Akte hat das Bezirksgericht „mit großer Zurückhaltung“ gewertet (UA S. 15). Dem entnimmt der Senat, dass es den Umstand, dass der Angeklagte das Opfer „sehr oft“ sexuell missbraucht hat, nur im Rahmen des festgestellten Mindestschuldumfangs berücksichtigt hat. Den Ausführungen des Bezirksgerichts ist zu entnehmen, dass es die ausgeworfene Freiheitsstrafe als die niedrigste in Betracht kommende Freiheitsstrafe angesehen hat.

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