Revision: Sicherungsverwahrung aufgehoben mangels Gefährlichkeit
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 673/70
- Datum
- 05.01.1971
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Anordnung der Sicherungsverwahrung nach § 42e Abs. 1 Nr. 3 StGB setzt eine konkrete Gefährlichkeit für die Allgemeinheit voraus, die anhand der Tathistorie und der Schwere der Delikte konkret festzustellen ist.
Geringe Vermögensschäden, im Versuchsstadium stecken gebliebene Taten oder geringe Beutebeträge begründen nicht ohne Weiteres die erforderliche Gefährlichkeit im Sinne des § 42e StGB.
Fehlende besondere verbrecherische Aktivität, häufige Entdeckung der Taten und das Begehen unter Alkoholeinfluss sprechen gegen das Vorliegen einer dauerhaften Gefährlichkeit.
Eine frühere Anordnung der Sicherungsverwahrung nach altem Recht rechtfertigt nicht ohne zusätzliche, aktuelle Feststellungen die Fortgeltung der Maßregel.
Das Revisionsgericht kann gemäß § 354 Abs. 1 StPO von sich aus anordnen, dass eine mangels Voraussetzungen getroffene Maßregel entfällt.
Vorinstanzen
Landgericht Hildesheim, 17. August 1970
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen den Maschinenschlosser Heinz S ██ aus ███, geboren am ██ 1925 in ███, zur Zeit in anderer Sache in Sicherungsverwahrung, wegen schweren Diebstahls
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 5. Januar 1971, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Prof. Dr. Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Fleischmann Bundesrichter Schuster als beisitzende Richter,
Staatsanwalt ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ████ als Verteidiger,
Justizangestellte █████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hildesheim vom 17. August 1970 dahin geändert, dass die Anordnung der Sicherungsverwahrung entfällt.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels einschließlich der notwendigen Auslagen des Angeklagten im Rechtsmittelverfahren hat die Staatskasse zu tragen.
Gründe
Von Rechts wegen
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Diebstahls in einem schweren Fall zu drei Jahren sechs Monaten Freiheitsstrafe verurteilt und seine Sicherungsverwahrung angeordnet.
Hiergegen wendet sich die auf den Strafausspruch und die Anordnung der Sicherungsverwahrung beschränkte Revision des Angeklagten mit der Sachrüge.
Sie ist offensichtlich unbegründet, soweit sie den Strafausspruch beanstandet; im Übrigen hat sie Erfolg.
Nach den Feststellungen des Urteils liegen die Voraussetzungen für die Anordnung der Sicherungsmaßnahme nach § 42e Abs. 1 Nr. 3 StGB nicht vor. Die Strafkammer stützt sie darauf, dass der Angeklagte „infolge eines durch seine Anlage und kriminelle Übung erworbenen Hanges zu schweren Rechtsbrüchen, durch die er auch bisher bedeutenden wirtschaftlichen Schaden angerichtet hat, für die Allgemeinheit gefährlich ist“ (UA S. 20). Dagegen sprechen aber die Feststellungen des Urteils. Die Diebstähle der Verurteilungen vom 27. August 1956 und vom 8. August 1961 sind im Versuchsstadium stecken geblieben (UA S. 7, 8). Durch die Diebstähle der Verurteilungen vom 25. September 1968 hat der Angeklagte 50 und 100 DM erbeutet (UA S. 7). Der Schaden, den die der Verurteilung vom 24. Juli 1966 zugrundeliegenden Taten verursacht haben, ist ebenfalls nicht „schwer“ im Sinne des § 42e StGB. Der durch die abgeurteilte Tat angerichtete Schaden beschränkt sich auf die Beschädigung des erbrochenen Personenkraftwagens.
Nach den Feststellungen ist der Angeklagte auch nicht aus anderen Gründen für die Allgemeinheit gefährlich. Er hat bei der Planung und Durchführung seiner Einbruchsdiebstähle keine besondere verbrecherische Aktivität gezeigt – jedenfalls seit 1956. Der Angeklagte ist nahezu regelmäßig unmittelbar bei oder alsbald nach der Ausführung seiner überwiegend unter Alkoholeinfluss begangenen Taten entdeckt und gestellt worden. Die jetzt abgeurteilte Tat war ebenfalls so angelegt, dass die Möglichkeit, unbeobachtet zu bleiben, kaum gegeben war.
Auch der Umstand, dass gegen den Angeklagten nach altem Recht am 24. Juli 1966 als „gefährlichen Gewohnheitsverbrecher“ die Sicherungsverwahrung angeordnet worden ist, gibt weder allein noch im Zusammenhang mit den übrigen Feststellungen des Urteils über die Gefährlichkeit des Angeklagten der angeordneten Maßregel Halt.
Da ersichtlich andere Feststellungen nicht getroffen werden können, hat der Senat von sich aus angeordnet, dass die Maßregel wegfällt (§ 354 Abs. 1 StPO).
Das Urteil entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
| Sarstedt | Schmitt | Schuster | |||
| Schmidt | Fleischmann |