Aufhebung der Strafaussprüche wegen unzureichender Strafzumessung; Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 672/91
- Datum
- 28.01.1992
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Strafzumessung sind persönlichkeits- und situationsbezogene Milderungsgründe (z. B. Entwicklungsdefizite, Sucht, Isolation, Beziehungsmängel) gebührend zu würdigen; ihre unzureichende Berücksichtigung kann die Aufhebung des Strafausspruchs rechtfertigen.
Feststellungen zu strafschärfenden Umständen entheben das Gericht nicht von der Pflicht, zugleich mögliche mildernde Umstände darzustellen und in die Strafbemessung einzustellen.
Wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Höhe der gegen einen Mitangeklagten verhängten Strafe die Strafzumessung eines anderen Angeklagten beeinflusst hat, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen.
Bei Verurteilung wegen Unterlassungstäterschaft ist die Strafzumessung eigenständig zu prüfen; eine durch andere Strafaussprüche mitgeprägte Bemessung ist zu vermeiden.
Vorinstanzen
Schwurgericht Hannover, 13. Juni 1991
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 28. Januar 1992 in der Strafsache gegen
1. die Hausfrau Manuela ████, geborene █████, aus ████, dort geboren am ██████, zur Zeit in Haft,
2. Jens ████████, dort geboren am ███████ 1964,
wegen Körperverletzung mit Todesfolge.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts nach Anhörung des Angeklagten zu 2. und 4. am 28. Januar 1992 nach § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
Tenor
1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft und auf die Revision des Angeklagten Jens ████████ wird das Urteil des Schwurgerichts in Hannover vom 13. Juni 1991 im Strafausspruch gegen diesen Angeklagten mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
2. Auf die Revision der Angeklagten Manuela █████ wird das genannte Urteil im Strafausspruch gegen diese Angeklagte mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
3. Die weitergehenden Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten Jens ████████ werden als unbegründet verworfen.
4. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Schwurgericht hat beide Angeklagte wegen Körperverletzung mit Todesfolge verurteilt, und zwar die Angeklagte Manuela █████████ zu einer Freiheitsstrafe von neun Jahren und den Angeklagten Jens ██████████ zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren. Hiergegen richten sich die zugunsten des Angeklagten Jens █████████ eingelegte Revision der Staatsanwaltschaft, die Revision dieses Angeklagten und die auf den Strafausspruch beschränkte Revision der Angeklagten Manuela ███.
Soweit die Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten Jens ████████ sich gegen den Schuldspruch wenden, sind sie aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Jedoch halten die Strafaussprüche sachlich-rechtlicher Prüfung nicht stand.
Die Angeklagte misshandelte ihr acht Monate altes Kind massiv und todesursächlich und schlug und vernachlässigte das bereits schwer verletzte Kind in den bis zum Todeseintritt folgenden Tagen. Ohne Rechtsfehler hat das Schwurgericht hierin strafschärfende Gesichtspunkte gefunden. Jedoch hat das Schwurgericht trotz sachverständiger Beratung den Persönlichkeitsdefiziten der Angeklagten, den auch daraus folgenden Mängeln der Beziehung zu ihrem Kind und ihrer Isoliertheit in der Tatsituation nicht hinreichend Rechnung getragen:
Die Angeklagte, eine „Masseuse“, war „auf sich allein gestellt“, konsumierte früh Alkohol und Drogen, hatte „seit ihrem 15./16. Lebensjahr viele Männerbekanntschaften“ und ließ drei Schwangerschaften abbrechen (UA S. 4). Als ihr Kind „die Flasche verweigerte oder schlecht trank“, reagierte die oft angetrunkene Angeklagte mit Nahrungsentzug und Schlagen. Es kam hinzu, dass das Kind ihrem Ehemann „viel zugewandter“ war und sie von älteren weiblichen Familienangehörigen als „Versagerin“ kritisiert wurde (UA S. 6 f.). Auch von ihrem Ehemann, dem Angeklagten, erfuhr sie keine Hilfe (UA S. 7). Mit alledem ist das Bild einer Mutter gezeichnet, die aufgrund ihrer eigenen Entwicklung weitgehend unfähig war, eine gedeihliche Beziehung zu ihrem Kind aufzubauen. Damit sah sie sich kaum einlösbaren Anforderungen gegenüber und erfuhr zudem Hilfe von keiner Seite. Diesem Persönlichkeits- und Situationsbild wird das Schwurgericht nicht damit gerecht, dass es zur Begründung der hohen Strafe ausführt, die Angeklagte habe „zwar angegeben, dass sie sich durch die Erziehung und Beschäftigung mit ihrem Kind überfordert gefühlt habe. Sie musste auf mehrfachen Vorhalt aber auch einräumen, dass sie von sich aus nichts dazu unternommen hat, um diese bestehenden Schwierigkeiten in den Griff zu bekommen“ (UA S. 16).
Es ist nicht auszuschließen, dass die Bemessung der Strafe gegen den Angeklagten Jens ██████████, der wegen Unterlassungstäterschaft verurteilt ist, von der Höhe der gegen die Angeklagte Manuela ███████████ verhängten Strafe beeinflusst ist. Deshalb hebt der Senat auch den Strafausspruch gegen diesen Angeklagten auf.
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