Treffer
BGH Beschluss

Aufhebung wegen Nichtgewährung des letzten Wortes; Zurückverweisung und Wiedereinsetzung

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 672/86
Datum
11.05.1960
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagten riefen Revision gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 1. Juli 1986 hervor; für eine Angeklagte war die Frist zur Revisionsbegründung versäumt. Der Senat setzte diese Angeklagte nach § 349 Abs. 4 StPO in den vorigen Stand. Die Revisionen der beiden anderen Angeklagten wurden aufgehoben, weil ihnen entgegen § 258 Abs. 2 StPO das letzte Wort nicht gewährt worden war; die Sache wurde an eine andere Strafkammer zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Wird die Frist zur Begründung der Revision versäumt, kann der Angeklagte auf Antrag nach § 349 Abs. 4 StPO in den vorigen Stand eingesetzt werden, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen für die Wiedereinsetzung vorliegen.

2

Die Nichtgewährung des letzten Wortes des Angeklagten nach § 258 Abs. 2 StPO stellt einen formellen Verfahrensfehler dar, der zur Aufhebung des Urteils führt, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Urteil auf diesem Fehler beruht.

3

Ist ein Urteil wegen eines solchen Verfahrensfehlers aufzuheben, hat das Revisionsgericht die Sache an eine andere Strafkammer der Vorinstanz zurückzuverweisen; diese entscheidet auch über die Kosten der Rechtsmittel.

4

Die Subsummierung, ob ein Verfahrensfehler entscheidungserheblich ist, bemisst sich danach, ob ausgeschlossen werden kann, dass das Urteil durch den Fehler nicht beeinflusst worden ist.

Vorinstanzen

████████████ Landgericht Hamburg, 1. Juli 1986

Rubrum

5 StR 672/86

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS in der Strafsache gegen

1. Werner V. dort geboren █████ geborene ██████ aus ███████

2. Anja N. dort ███████ am ███ Mai 1960,

3. Olaf N. dort geboren am [REDACTED]

wegen räuberischer Erpressung u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 6. Januar 1987 zu 2. einstimmig nach § 349 Abs. 4 StPO

Tenor

Die Angeklagte V.

1. wird gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision wieder in den vorigen Stand eingesetzt.

Die Revisionen der Angeklagten ███████ Anja ██████ 2. und Olaf ███ wird das Urteil des ████████████ Landgerichts Hamburg vom 1. Juli 1986 mit den Feststellungen aufgehoben, weil die Angeklagten entgegen § 258 Abs. 2 StPO nicht das letzte Wort erhalten haben und nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Urteil auf dem Verfahrensfehler beruht.

Die Sache wird an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Rechtsmittel zu entscheiden hat.

HerrmannSchusterNiepel
FleischmannFuhrmann