Treffer
BGH Beschluss

Revision: Aufhebung wegen fehlerhafter Beweiswürdigung (Kreisschluss)

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 672/79
Datum
15.01.1980
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte war wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln verurteilt; der BGH hob das Urteil auf und verwies zur neuen Verhandlung zurück. Entscheidungsrelevant war, dass die Verurteilung im Wesentlichen auf der Aussage eines Zeugen beruhte, die durch Indizien gestützt wurde, welche selbst allein auf dieser Aussage beruhten (Kreisschluss). Zudem darf aus dem Bestehen eines Haftbefehls nur ein Verdacht, nicht eine erwiesene Tatsache geschlossen werden. Wegen dieser Mängel in der Beweiswürdigung ist die Zurückverweisung erforderlich.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Tatrichter darf zum Nachteil des Beschuldigten nur aus erwiesenen Tatsachen Schlüsse ziehen.

2

Ein Urteil darf nicht auf einem Kreisschluss beruhen, indem die Glaubhaftigkeit einer Zeugenaussage durch Tatsachen gestützt wird, die allein auf dieser Aussage beruhen.

3

Die Existenz eines Haftbefehls begründet lediglich einen dringenden Verdacht, nicht jedoch eine erwiesene Tat oder Schuld.

4

Bei durchgreifenden Bedenken an der Beweiswürdigung ist das Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Berlin, 4. Mai 1979

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

den Techniker Samir Helmi ████ alias Ahmed Ali ██████ aus ███████ (Syrien), geboren 1942 in █████ (Libanon), ███

wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 12. Januar 1980 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 4. Mai 1979 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Seine Revision rügt Verletzung formellen und sachlichen Rechts.

Die Verfahrensbeanstandungen und die sachlich-rechtlichen Einzelangriffe sind offensichtlich unbegründet. Dagegen führt die Sachbeschwerde zur Aufhebung des Urteils.

Nach den Gründen beruhen die Schuldfeststellungen vor allem auf der Aussage des Zeugen Issam Sa[REDACTED]. Die Strafkammer findet für ihre Überzeugung „von der Wahrhaftigkeit der Bekundungen ... auch darin“ eine „Stütze, daß der Angeklagte schon wiederholt mindestens in den Zusammenhang mit Rauschgiftgeschäften gebracht worden ist. Er ist sowohl in seiner Heimat wie auch in der DDR wegen Rauschgiftvergehen inhaftiert gewesen und gegen ihn ist wegen dringenden Verdachts des Heroinhandels vom Amtsgericht Heidelberg ein Haftbefehl erlassen worden“ (UA S. 20). Diese Beweiserwägung begegnet schon deshalb durchgreifenden Bedenken, weil sie auf einen Kreisschluß hinausläuft. Die von der Strafkammer hier mit herangezogene Annahme, daß der Angeklagte in der Deutschen Demokratischen Republik wegen Rauschgiftvergehens „nach einer entsprechenden Verurteilung“ (UA S. 16) – inhaftiert gewesen sei, beruht allein auf der Aussage des Zeugen (UA S. 15/16) und setzt daher voraus, was sie mit belegen soll, nämlich deren Richtigkeit. Fehlerhaft ist weiter, daß die Strafkammer auch auf das Bestehen des Haftbefehls des Amtsgerichts Heidelberg abstellt. Aus ihm ergab sich lediglich der – wenn auch dringende – Verdacht, daß der Angeklagte sich des ihm in jenem Verfahren zur Last gelegten Rauschgiftdelikts schuldig gemacht hat. Der Tatrichter darf aber zum Nachteil eines Beschuldigten nur aus erwiesenen Tatsachen Schlüsse ziehen.

HerrmannFuhrmannNiepel
FleischmannRebitzki