Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Befangenheitsrügen und Beweisanträge im Strafprozess

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 671/72
Datum
17.04.1973
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte Befangenheit der Richter und Fehler bei der Beweisaufnahme gegen das Urteil des Landgerichts Hildesheim; die Revision wird vom BGH verworfen. Befangenheitsrügen nach § 338 Nr. 3 StPO seien unzulässig, weil Ablehnungsanträge nicht in der Hauptverhandlung vom Angeklagten/Verteidiger zu eigen gemacht wurden. Soweit Beweisanträge des Mitangeklagten abgelehnt wurden, konnte dies dem Angeklagten nicht zugerechnet werden; eine Pflicht des Gerichts zur amtswegenen Beweiserhebung bestand nicht. Auch die sachlichen Angriffe ergaben keinen Revisionsgrund.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Befangenheitsrüge nach § 338 Nr. 3 StPO ist nur zulässig, wenn ein Richter trotz zuvor erklärter Ablehnung an der Entscheidung mitgewirkt hat; steht die Ablehnung in der Hauptverhandlung nicht im eigenen Vorbringen des Angeklagten oder seines Verteidigers, ist die Rüge unzulässig.

2

Ein Angeklagter kann die Ablehnung von Beweisanträgen eines Mitangeklagten nicht beanstanden, wenn er oder sein Verteidiger die betreffenden Anträge nicht unterstützt oder sie zurückgenommen hat.

3

Die Verpflichtung des Gerichts zur Amtsermittlung begründet nicht generell eine Pflicht, Beweiserhebungen anzuordnen, insbesondere nicht, wenn die Beweisaufnahme aus prozessökonomischen Gründen (z. B. Verdacht der Prozessverschleppung) abgelehnt wird oder die Verteidigung die Anträge nicht befürwortet.

4

Allgemeine Sachrügen genügen nicht zur Aufdeckung eines Revisionsgrundes; die Revision bleibt zu verwerfen, wenn keine konkreten, entscheidungserheblichen Rechtsfehler aufgezeigt werden.

Vorinstanzen

Landgericht Hildesheim, 28. Juni 1972

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen den VW-Arbeiter Abdessalam ██ aus ███████████, geboren am ██ 1948 in ███████████ ██, – Sachbezeichnung: ███ wa. – wegen fortgesetzten Widerstandes u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Sarstedt und die Richter Schmidt, Schmitt, Fleischmann und Schuster in der Sitzung vom 17. April 1973, an der ferner teilgenommen haben Staatsanwalt ████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft und Justizangestellte ███ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten ██ gegen das Urteil des Landgerichts in Hildesheim vom 28. Juni 1972 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

– Von Rechts wegen –

Gründe

Die Revision des Angeklagten ███ ist unbegründet.

Alle Verfahrensrügen, die sich auf Befangenheit der beteiligten Richter gegenüber dem Verurteilten ██ ███ und dessen Verteidiger berufen, sind unzulässig. § 338 Nr. 3 setzt voraus, dass ein Richter mitgewirkt hat, nachdem er von dem Beschwerdeführer abgelehnt war. Weder ██████ noch sein Verteidiger haben sich aber die Ablehnungsanträge in der Hauptverhandlung vor dem Landgericht zu eigen gemacht.

Lediglich die Verfahrensrügen zu C und D, die an Beweisanträge des █████████ deren Ablehnung anknüpfen, könnten auch den Rechtskreis des Beschwerdeführers ███ berühren.

Dahinstehen mag, ob dem Landgericht insoweit zu Recht vorgeworfen wird, das Verfahrensrecht verletzt zu haben (in Betracht käme die Zurückweisung eines Beweisantrages wegen Prozessverschleppung).

Jedenfalls kann sich der Angeklagte ████████ die behaupteten Verfahrensfehler nicht zurechnen.

a) Das Verhalten seines Verteidigers (und sein eigenes) in der Hauptverhandlung ließ deutlich erkennen, dass sie mit den Anträgen des Mitverurteilten nicht einverstanden waren, zum Teil übrigens auch nicht einverstanden sein konnten:

aa) Vor der Hauptverhandlung hatte Rechtsanwalt ███████ für den von ihm vertretenen Angeklagten ███ beantragt, insgesamt acht „Augenzeugen“ zu vernehmen. Die Strafkammer hat sechs dieser Zeugen gehört (ein Zeuge war verstorben, ein anderer in seine Heimat nach Afrika zurückgekehrt).

bb) An weiterer Beweiserhebung lag weder dem Beschwerdeführer noch seinem Verteidiger. Das ergibt sich aus der Sitzungsniederschrift. Danach hat Rechtsanwalt Dr. ███ am 26. Juni 1972, nachdem Rechtsanwalt Dr. ███ die hier in Rede stehenden Beweisanträge angebracht hatte, „angeregt, das Verfahren gegen den Angeklagten ███ abzutrennen und zum Abschluss zu bringen“ (S. 21 der Sitzungsniederschrift, Bd. II Bl. 23 d. A.). Er ist also von den für ████ gestellten Anträgen abgerückt.

Übrigens trägt die Revision in anderem Zusammenhang selbst vor, Rechtsanwalt Dr. ███ habe bereits am 12. Mai 1972 die Sache des Angeklagten ██ ███ zu Ende bringen wollen und sei deshalb sogar bereit gewesen, „auf weitere von ihm benannte, nicht erschienene Zeugen“ zu verzichten (S. 13 der schriftlichen Revisionsbegründung vom 4. August 1972).

cc) █████ ███ dabei auch stets im wohlverstandenen Interesse des Angeklagten ██████ gehandelt, dem insbesondere die (vom Landgericht wegen Prozessverschleppung abgelehnte) Zeugenvernehmung des ████ unter Umständen nur hätte schaden können. Dieser hatte nämlich bei seiner Aussage vor der Polizei am 9. September 1971 den Beschwerdeführer nicht nur in Bezug auf das Tatgeschehen belastet (Bd. I Bl. 22 bis 25 d. A.), sondern von sich aus sogar noch „erwähnt, dass im Tunesier-Lager alle Insassen Angst vor dem ████ und seinem Bruder haben ..., dass er die anderen Tunesier formlich erpresst, ... auf Grund seiner Körperkraft ist niemand da, der sich ihm widersetzt“ (a. a. O. Bl. 25).

Schon wegen des damals fehlenden Einverständnisses mit den Beweisanträgen des Mitangeklagten █████ ist die Revision des Angeklagten ███████ nicht berechtigt, die Ablehnung dieser Anträge als Verfahrensfehler zu rügen.

b) Soweit es den Revisionsangriff I D (a. a. O.) anlangt, kommt hinzu, dass der ablehnende Beschluss nur dem Verteidiger des Verurteilten █████ (Rechtsanwalt Dr. ███) eine Verschleppungsabsicht vorgeworfen hatte. Bei dieser Begründung hätte Dr. ███ – unterstellt, er wäre mit dem Antrag einverstanden gewesen – diesen nun im eigenen Namen wiederholen müssen, um eine Entscheidung herbeizuführen, die sich auf den von ihm verteidigten Angeklagten ███████ bezog. Das ist, wie erwähnt, nicht geschehen. Auch deshalb kann der Beschwerdeführer nicht geltend machen, die Begründung des ablehnenden Beschlusses sei rechtsfehlerhaft gewesen.

3. Offensichtlich unbegründet ist der unter I erhobene Vorwurf, das Landgericht hätte insoweit auch von Amts wegen die gewünschten Beweise erheben müssen.

4. Die sachlichrechtlichen Einzelangriffe dieser Revision sind, soweit überhaupt zulässig, ebenfalls offensichtlich unbegründet.

Da auch die Nachprüfung auf die allgemeine „Sachrüge“ keinen den Angeklagten ██████ beschwerenden Rechtsmangel aufgedeckt hat, war seine Revision entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts in vollem Umfang zu verwerfen.

SchmittSarstedtFleischmann
SchmidtSchuster

Zitiert von (1)