Treffer
BGH Urteil

Revision wegen Abtreibung verworfen; Zurückverweisung zur Bewährungsprüfung (§23 StGB)

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 671/53
Datum
16.02.1954
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen vollendeter Abtreibung in acht und versuchter Abtreibung in fünf Fällen verurteilt und legte Revision ein. Die Verfahrensrüge wurde als unzulässig verworfen, weil keine konkreten Tatsachen zur Begründung vorgetragen wurden; die Sachrüge erschien offensichtlich unbegründet. Die Revision wird verworfen; wegen der nachträglichen Einführung des §23 StGB wird die Sache zur Prüfung der Strafaussetzung zur Bewährung an die Strafkammer zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verfahrensrüge ist nur zulässig, wenn der Rügeführende die Tatsachen angibt, aus denen sich der behauptete Verfahrensverstoß ergibt.

2

Eine Sachbeschwerde kann vom Revisionsgericht abgewiesen werden, wenn sie offensichtlich unbegründet ist.

3

Das Revisionsgericht hat neu eintretende gesetzliche Regelungen, die die Möglichkeit einer Strafaussetzung zur Bewährung schaffen, von Amts wegen zu beachten.

4

Ergeben sich durch nachträgliche Gesetzesänderungen (z. B. Einführung von §23 StGB) für die Strafaussetzung relevante Fragen, ist die Sache zur Entscheidung hierüber an die Sachkammer zurückzuverweisen.

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den praktischen Arzt Dr. med. Rudolf ███ aus H[REDACTED], geboren am ███████ ██ in ███ wegen Abtreibung

hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 16. Februar 1954, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender,

Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizobersekretär █████

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Hannover, ergangen am 26. September 1953 in Hameln, wird verworfen. Jedoch wird die Sache zur Verhandlung und Entscheidung über die Frage, ob dem Angeklagten Strafaussetzung zur Bewährung zu bewilligen ist, an das Landgericht zurückverwiesen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

- Von Rechts wegen -

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen vollendeter Abtreibung in acht Fällen und wegen versuchter Abtreibung in fünf Fällen zu einer Gesamtstrafe von sechs Monaten Gefängnis verurteilt. Dagegen richtet sich seine Revision, mit der er Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts rügt.

Die Verfahrensrüge ist nicht in zulässiger Form erhoben, weil die Tatsachen nicht angegeben sind, in denen der Verfahrensverstoß liegen soll. Die Sachbeschwerde ist, soweit sie sich gegen den Schuldspruch und gegen die Höhe der Strafe richtet, nach einstimmiger Ansicht des Senats offensichtlich unbegründet.

Die Sache musste nur deshalb an die Strafkammer zurückverwiesen werden, weil nach Inkrafttreten des § 23 StGB n. F. geprüft werden muss, ob die Strafe zur Bewährung ausgesetzt werden kann. Wie der Bundesgerichtshof schon mehrfach entschieden hat, muss § 23 StGB nach seiner Einfügung auch vom Revisionsgericht beachtet werden.

SchmidtDr. GeierSiemer
Dr. KoffkaSchmitt