Teilaufhebung wegen unzulässiger Verwertung eines Polizeiprotokolls bei gemeinschaftlichem Raub
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 671/52
- Datum
- 16.10.1952
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Verlesung eines polizeilichen Vernehmungsprotokolls über einen Mittäter ist nach § 251 Abs. 2 StPO nur zulässig, wenn die gerichtliche Vernehmung des Zeugen in absehbarer Zeit nicht möglich ist.
Die bloße Nichtbeförderung eines einmaligen Überführungsersuchens an die Staatsanwaltschaft begründet nicht ohne Weiteres die Annahme, der Zeuge sei nicht in absehbarer Zeit vernehmbar.
Vor der Verwertung eines Vernehmungsprotokolls muss es, falls möglich, ein Versuch unternommen werden, den Zeugen gerichtlich zu vernehmen (z. B. durch einen ersuchten Richter); der Entbehrlichkeit solcher Maßnahmen ist zu begründen.
Wird ein für die Verurteilung entscheidendes Beweismittel unzulässig verwertet, ist die auf dieser Verwertung beruhende Verurteilung aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen.
Verfahrensrügen in der Revision sind unzulässig, wenn die fristgerecht eingereichte Revisionsbegründung die hierfür relevanten Tatsachen nicht enthält und eine nachfolgende Ergänzung verspätet eingeht.
Vorinstanzen
Landgericht Berlin, 28. Januar 1952
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
1. den Gärtner Willi ██ ██ aus ███, ██ ██████ ███, geboren am ██████ 1888 in ███ (Kreis ██ ███████), zur Zeit in Untersuchungshaft,
2. den Bauarbeiter Bruno █████████ aus █████████, █████████, geboren am █████████ 1886 in █████████, zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Raubes u. a. hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 16. Oktober 1952, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Neumann als Vorsitzender, Bundesrichter Sarstedt, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ████ als Vertreter ███ ███████████████████, Justizobersekretär ███
Tenor
Die Revision des Angeklagten ██████ gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 28. Januar 1952 wird auf seine Kosten verworfen.
Auf die Revision des Angeklagten G██ wird das Urteil,
a) soweit es ihn wegen gemeinschaftlichen Raubes verurteilt, b) im Gesamtstrafenaussprach nebst den insoweit zugrundeliegenden Feststellungen,
aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagten ███ und █████ wegen gemeinschaftlichen schweren Raubes, ██ ferner wegen Vergehens gegen § 245a Abs. 1 StGB, ██ auch wegen Sachbeschädigung verurteilt, und zwar ██ zu einer Gesamtstrafe von fünf Jahren zwei Monaten, ██ zu einer Gesamtstrafe von fünf Jahren einem Monat. ██████████ Beide Angeklagten sind die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von fünf Jahren abgesprochen worden; gegen beide ist Polizeiaufsicht für zulässig erklärt.
I. 1. Die Verfahrensrügen des Angeklagten sind unzulässig. In der fristgerecht eingegangenen ersten Revisionsbegründung sind die Tatsachen nicht angegeben, in denen der Verfahrensverstoß gesehen wird. Die zweite Revisionsbegründung, in der diese Tatsachen angegeben werden, ist verspätet eingegangen.
2. Die Sachbeschwerde, zu der die Revision nähere Ausführungen nicht gemacht hat, ist offensichtlich unbegründet. Die Nachprüfung des angefochtenen Urteils hat keine Rechtsfehler ergeben, durch die der Angeklagte beschwert wäre.
II. Die Revision des Angeklagten G██ rügt mit Recht einen Verfahrensverstoß in der Verwertung des polizeilichen Protokolls über die Vernehmung des Mittäters █████████. Die Verlesung dieses Protokolls wäre nach § 251 Abs. 2 StPO nur dann zulässig gewesen, wenn ███████████ in absehbarer Zeit nicht gerichtlich vernommen werden konnte. Diese Voraussetzung war nicht schon deshalb gegeben, weil die Staatsanwaltschaft Berlin-Mitte auf das einmalige Ersuchen, ████████ zur Hauptverhandlung zu überführen, nichts veranlaßt hatte. Bisher ist nicht einmal mit Sicherheit festgestellt, ob dieses Ersuchen bei der Staatsanwaltschaft Berlin-Mitte überhaupt eingegangen ist. Selbst wenn aber die Überführung endgültig abgelehnt würde, müßte versucht werden, ██ durch einen ersuchten Richter vernehmen zu lassen. Ein derartiger Versuch ist um so weniger entbehrlich, als das Landgericht selbst die Darstellung des █████████ █████ für völlig zutreffend hält.
Das angefochtene Urteil beruht auf diesem Verstoß, soweit ██████ wegen gemeinschaftlichen schweren Raubes verurteilt worden ist. Hinsichtlich dieser Tat sowie im Gesamtstrafenaussprach war das Urteil daher aufzuheben.
Auf die Sachbeschädigung hat sich die Revision, wie der Verteidiger in der Hauptverhandlung vor dem Senat erklärt hat, von vornherein nicht bezogen.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.
| Dr. Neumann | Sarstedt | Schmidt | |||
| Dr. Koffka | Siemer |