Treffer
BGH Beschluss

Revision: Strafausspruch aufgehoben wegen Verwertungsverbot und unzulässiger Strafschärfung

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 670/97
Datum
21.01.1998
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen Verurteilung wegen Vergewaltigung ein; Erfolg hatte sie nur hinsichtlich des Strafausspruchs. Das LG hatte eine getilgte Jugendverurteilung und fehlende Auseinandersetzung mit der Tat strafschärfend gewertet. Der BGH sah dies als Verwertungsverbot bzw. unzulässige Bestrafung der Bestreitung an und hob den Strafausspruch auf. Die Sache wurde zur neuen Entscheidung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine nach den Vorschriften des Bundeszentralregistergesetzes getilgte Verurteilung darf bei der Strafzumessung nicht zu Lasten des Verurteilten verwertet werden; das Verwertungsverbot erfasst auch die warnende oder präventive Wirkung einer solchen Vergangenheit.

2

Dass ein Angeklagter die Tat bestreitet und deshalb keine Schuldeinsicht oder Reue zeigt, darf nicht zum Nachteil des Angeklagten im Rahmen der Strafzumessung gewertet werden.

3

Erweist sich, dass bei der Strafzumessung getilgte Verurteilungen oder die Nichtäußerung des Angeklagten berücksichtigt wurden, und ist ein Einfluss auf die Strafhöhe nicht auszuschließen, so bedarf der Strafausspruch neuer tatrichterlicher Entscheidung.

4

Bei Jugendstrafen ist besondere Rücksicht auf die Rechtslage getilgter Vorbelastungen und auf das Verbot der negativen Würdigung eines Nichtgeständnisses zu nehmen.

Vorinstanzen

Landgericht Braunschweig, 26. Juni 1997

Rubrum

5 StR 670/97 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 21. Januar 1998 in der Strafsache gegen [REDACTED] wegen Vergewaltigung

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Januar 1998

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 26. Juni 1997 nach § 349 Abs. 4 StPO im Strafaussprach mit zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen wegen Vergewaltigung zu einer Jugendstrafe von drei Jahren verurteilt.

Seine Revision hat nur zum Strafausspruch Erfolg.

Im Rahmen der Strafzumessung hat die Jugendkammer strafschärfend gewertet, dass der Angeklagte schon mehrfach wegen Beleidigungen und Nötigungen im sexuellen Bereich aufgefallen sei. Sie bezieht sich damit auf ein Urteil des Jugendgerichts Salzgitter vom 27. April 1994, das den Angeklagten wegen sexueller Nötigung in zwei Fällen und wegen Beleidigung schuldig gesprochen und die Entscheidung über die Verhängung einer Jugendstrafe ausgesetzt hat. Nach positivem Verlauf der zweijährigen Bewährungszeit wurde der Schuldspruch durch Beschluss vom 9. Mai 1996 getilgt (§ 13 Abs. 2 i.V.m. § 30 Abs. 2 Nr. 1 BZRG, § 27 Abs. 2 JGG).

Wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat, durfte diese Verurteilung nicht mehr zu Ungunsten des Angeklagten herangezogen werden (§ 51 Abs. 1 BZRG). Dieses Verwertungsverbot umfasst nicht nur die Tatsache der Vorverurteilung als solche, sondern untersagt auch die Berücksichtigung der Warnfunktion dieser Verurteilung zum Nachteil des Angeklagten (vgl. BGHSt 28, 378, 380; BGHR BZRG § 51 Verwertungsverbot 1).

Des Weiteren durfte die Kammer nicht strafschärfend würdigen, dass sich der Angeklagte mit seiner Tat nicht auseinandergesetzt habe. Diese Erwägung ließ unberücksichtigt, dass der Angeklagte sich zum Tatvorwurf dahin eingelassen hat, es sei zum Geschlechtsverkehr im gegenseitigen Einvernehmen gekommen. Einem Angeklagten darf jedoch nicht zum Nachteil gereichen, dass er die Tat bestreitet und infolgedessen auch keine Schuldeinsicht und Reue zeigt (vgl. BGHR § 46 Abs. 2 Nachtatverhalten 4; BGH StV 1993, 933).

Der Senat kann nicht ausschließen, dass die aufgezeigten Rechtsfehler die Höhe der Jugendstrafe beeinflusst haben. Der Strafausspruch bedarf daher neuer tatrichterlicher Entscheidung.

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