Revision teilweise stattgegeben: Ergänzung zur Bewährung nach sechs Monaten
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 670/68
- Datum
- 06.05.1969
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein durch Einlegung eines Rechtsmittels eingetretener Nachteil für den Angeklagten ist zu beseitigen; die rechtliche Lage des Angeklagten darf durch sein Rechtsmittel nicht schlechter gestellt werden als zuvor.
Die analoge Anwendung des § 358 Abs. 2 StPO ist zulässig, um eine durch das Rechtsmittel verursachte Verschlechterung der Vollstreckungs- oder Entlassungsfolgen durch Ergänzung des Urteilsspruchs zu beseitigen.
Revisionsangriffe gegen Schuldspruch und Strafzumessung sind nur begründet, wenn sie konkrete Rechtsmängel aufzeigen; offensichtliche Unbegründetheit führt zur Verwerfung der Rügen.
Ergibt sich nur in Teilbereichen Erfolg der Revision, so wird der übrige, unbegründete Teil verworfen und die Kostenentscheidung entsprechend getroffen.
Vorinstanzen
Landgericht Kiel, 3. Mai 1968
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in der Strafsache gegen den Gaststätteneinrichter Max-Dieter █████ ██ aus ███, geboren ██████████ 1944 in ██ ███, wegen fortgesetzten Betruges
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 6. Mai 1969, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Prof. Dr. Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichter Schmidt,
Bundesrichter Siemer,
Bundesrichter Dr. Borker,
Bundesrichter Herrmann als beisitzende Richter,
Bundesanwalt █████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ██████████ aus ██████ als Verteidiger,
Justizhauptsekretär ██████
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Kiel vom 3. Mai 1968 dahin ergänzt, dass der Beschwerdeführer bereits nach Verbüßung von sechs Monaten Jugendstrafe zur Bewährung entlassen werden darf.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Der Angeklagte ███ hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
1. Die sachlich-rechtlichen Einzelangriffe der schriftlichen und mündlichen Revisionsbegründungen gegen den Schuldspruch sind offensichtlich unbegründet. Auch die Nachprüfung auf die allgemeine Sachrüge hat keine Rechtsmängel des Schuldspruchs und des allgemeinen Strafaussprachs aufgedeckt.
2. Zutreffend jedoch weist die Revision auf folgendes hin:
Der Angeklagte dürfte jetzt erst (frühestens) nach weiterer Verbüßung eines Strafteils von neun Monaten entlassen werden (§ 88 Abs. 2 Satz 2 JGG), während dies bei dem ersten, auf seine Revision aufgehobenen Urteil vom 17. Mai 1965 bereits nach weiteren sechs Monaten Strafhaft möglich gewesen wäre (bei ihrer Berechnung irrt die Revision). Der Beschwerdeführer steht sich also insoweit tatsächlich schlechter als vor der ersten Einlegung des Rechtsmittels. In entsprechender Anwendung des § 358 Abs. 2 StPO hat der Senat dies durch Ergänzung des Urteilsspruchs beseitigt.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
Sarstedt Schmidt Siemer Borker Herrmann